——.—, 263 — „Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, ohne Zuſtimmung des Magiſtrats für die Dauer des Vertrages keinerlei Schritte zu unter⸗ nehmen, die eine Anderung der vertrag⸗ lichen Zugfolge und Zugführung zur Folge haben, und hat ferner, falls etwa von den Aufſichtsbehörden Anordnungen getroffen werden, die eine Anderung der Zugfolge oder Zugführungen erheiſchen würden, gegenüber dieſen Anordnungen in jeder Weiſe mit allen zuläſſigen Mitteln für die Aufrechterhaltung der vereinbarten Zug⸗ folge und Zugführung Fürſorge zu treffen und auf ſie hinzuwirken. Die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg wird die Hoch⸗ bahngeſellſchaft bei ihren Bemühungen zur Erfüllung dieſer vertragsmäßigen Pflichten bei den Aufſichtsbehörden durch ihren Beiſtand unterſtützen.“ Die Hochbahngeſellſchaft hat durch ein Schreiben vom 17. Mai 1910 mit der Anlage 3 — I.⸗Nr. 2782 4 — (Nr. IX A 670/10) die Sicherung der vorſtehenden Bedingungen angeboten. Die Stadtverordnetenverſammlung er⸗ klärt ſich mit den in dem vorerwähnten Schreiben enthaltenen Bedingungen ein⸗ verſtanden. Ziffer X. Abſatz 1 Nr. 2 ſoll lauten: „Ddaß, falls die Erwerbung der Stammbahn und ihrer Erweiterungen erſt 1947 aus⸗ geübt wird, nur der 22 fache, 1957 der 19 fache, 1967 der 16 fache und 1977 der 12 fache Betrag des nach dem Haupt⸗ vertrage für die Kaufpreisbemeſſung maß⸗ gebenden Einkommens zu zahlen iſt.“ Abſatz 2 Zeile 10 iſt für „1915“ zu ſetzen: „1912.“ Ziffer XII Abſatz 1 Zeile 3 iſt hinter „in“ einzuſchalten: „gleichen“. Abſatz 2. Der Satz: „Am 1. Oktober 1915 hört die Zuſchußpflicht der Stadt⸗ gemeinde auf“ iſt zu ſtreichen. Berichter ſt. Stad t v. Dr Frentzel. V. g. u. Kaufmann, Dr Frentzel, Klick, Wilk, Neukranz. §t. V. 338. Charlottenburg, den 20. Mai 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. monothpeſaßh und Druck von Adolf Gerh G. m. b. H., Charlottenburg.