——. 213 Porlugen far die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 157. Vorlage betr. Errichtung eines Wohnungsamtes. Urſchriftlich mit Akten Fach 35 — 25 1 nebſt einem Heft und 2 Beiheften an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: I. 1. der abgedruckten „Organiſation der Woh⸗ nungspflege“, 2. Der Neuſchaffung folgender Beamtenſtellen zum 1. Oktober 1910 a) 2 Wohnungspfleger — Klaſſe F IIb —, b) 2 Wohnungsaufſeher als Gehilfen der Wohnungspfleger und zur Überwachung der Schlafſtellen — Klaſſe FV —, c) 1 Verwalter des Wohnungsnachweiſes — FIV — wird zugeſtimmt. Von den abgedruckten 1. „Grundſätzen über die Beſchaffenheit von Wohnungen und die Wohnweiſe“, 2. „Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungspflege“ wird Kenntnis genommen. Einleitung: 3weck und Bedeutung von Wohnungsfürſorge im allgemeinen. Schon vor mehreren Jahren wurde in den beiden Körperſchaften unſerer Stadt der Gedanke lebendig, nach dem Vorbilde anderer preußiſcher Städte, unter denen beſonders Eſſen hervorgehoben zu werden verdient, und einer Reihe deutſcher Bundesſtaaten ein Wohnungsamt einzurichten. Um eine feſte Grundlage für die Beratungen zu gewinnen, wurde zunächſt im Auftrage des Ober⸗ bürgermeiſters eine „Denkſchrift be⸗ treffend Einführung eines Woh⸗ nungsamtes“ ausgearbeitet und im Oktober 1906 fertiggeſtellt. Wenn auch unſere jetzt vor⸗ liegenden Beſchlüſſe von den in der Denkſchrift gegebenen Anregungen in einzelnen nicht unweſent⸗ lichen Punkten, auf die wir unten noch zurück⸗ kommen werden, abweichen vgl. S. 5, 14, 17 und 18 der Denkſchrift), ſo darf die Denkſchrift doch noch heute als ein geeignetes Mittel zur Einführung in die Materie und zum Verſtändnis der bisher ge⸗ faßten Beſchlüſſe betrachtet werden. Wir fügen ſie daher dieſer Vorlage zur Kenntnisnahme bei. Um die durch die Denkſchrift gegebenen theoretiſchen Unterlagen durch unmittelbar gewonnene Anſchauung zu beleben, beſchloß die mit der Beratung zunächſt befaßte Deputation für die Geſundheitspflege, nachdem ſie von der Denkſchrift Kenntnis genommen und ſich grund⸗ ſätzlich mit der Einführung eines Wohnungsamtes einverſtanden erklärt hatte, im Juni 1908, daß eine Anzahl deutſcher Städte mit bewährten Einrich⸗ tungen auf dem Gebiete der Wohnungsfürſorge durch den Dezernenten und den Direktor des Statiſtiſchen Amtes bereiſt werden ſollten. Dieſe ſtudierten in Ausführung des Deputationsbeſchluſſes die einſchlägigen Einrichtungen in acht Städten und legten ihre Erfahrungen in einem ausführ⸗ lichen Reiſebericht, der ſich bei den Akten (Bl. 156 bis 228) befindet, der Deputation vor. Das Er⸗ gebnis der nun folgenden ſehr eingehenden Be⸗ ratungen waren die heute vorliegenden Entwürfe betreffend „die Organiſation der Wohnungspflege“, „die Grundſätze über die Beſchaffenheit von Woh⸗ nungen und die Wohnweiſe“ und „die Geſchäfts⸗ ordnung für die Organe der Wohnungspflege.“ Bevor auf dieſe im einzelnen eingegangen wird, ſollen einige grundſätzliche Vorfragen beſprochen werden. Am Anfange unſerer Beratungen wurde es allgemein als ein ſchwacher Punkt empfunden — und die Denkſchrift teilte dieſe Anſicht —, daß wir eine Wohnungsaufſicht, wenn wir ſie einführen wollten, ohne eigene polizeiliche Machtbefugnis ausüben müßten. Je mehr wir aber in den Stoff eindrangen, deſto mehr trat die Rückſicht auf die polizeiliche Ausgeſtaltung der Sache zurück, deſto mehr trat vielmehr die Erkenntnis der Not⸗ wendigkeit einer pfleglichen Ausübung, der Charakter der Wohnungsaufſicht als einer Wohl⸗ fahrtseinrichtung, in den Vordergrund. Es befeſtigte ſich in uns die Erkenntnis, daß wir mit der Einführung einer allgemeinen Wohnungs⸗ aufſicht und Wohnungspfiege keineswegs einen völlig neuen Weg beſchreiten, ſondern nur einen bereits beſchrittenen Weg erweitern und fortſetzen würden. Schon jetzt beſteht ja in unſerer Stadt, wenn auch nur in recht beſchränktem Umfange, eine Wohnungspflege, nämlich in Verbindung mit der Lungenkrankenfürſorge, der Säuglingsfürſorge, der Alkoholikerfürſorge und der Jugendfürſorge. Je mehr man in der Bekämpfung der hier hervor⸗ tretenden Volksſchäden fortſchritt, deſto mehr ſah man ein, daß es hier nicht mit der Behandlung des einzelnen Schadensfalles getan ſei: es gilt viel⸗