zu erfaſſen, zu dem Entſchluſſe geführt, die ohnehin ſchon in mehrfacher Hinſicht ſtark belaſtete neue Einrichtung vorerſt nicht auch noch mit dieſer be⸗ ſonderen Laſt zu beſchweren. Eine entſprechende Ausdehnung in ſpäteren Jahren iſt deshalb nicht ausgeſchloſſen. b) Organiſation der auf ſicht. Die beſondere „Organiſation der Wohnungs⸗ aufſicht“ wird von zwei Prinzipien beherrſcht, ein⸗ mal vom Prinzip der Miſchung von Berufsbeamten und Ehrenbeamten, und zwar unter möglichſtfreier Beteiligung der Bürgerſchaft, und zweitens von dem Prinzip der Dezentraliſation. Das Rückgrat der Wohnungsaufſicht bilden — wie heute allgemein anerkannt wird — tüchtige, techniſche und hygieniſch vorgebildete Wohnungspfleger (Wohnungsinſpek⸗ toren) im Hauptamt (§ 8 der „Organiſation“). Hierdurch allein wird eine gleichmäßige, gründliche und ununterbrochene Übung gewährleiſtet. Wir ſchlagen zunächſt die Anſtellung von 2 Wohnungs⸗ pflegern vor, bemerken aber ſchon jetzt, daß wir, entſprechend der Zahl der zu beſichtigenden Klein⸗ wohnungen, die Anſtellung eines dritten werden vorſchlagen müſſen, ſobald die Zeit der erſten Ent⸗ wicklung überwunden ſein wird. Dann erſt wird auch die Frage entſchieden werden können, ob etwa ſtatt eines Wohnungspflegers eine hauptamtliche Pflegerin anzuſtellen ſein wird. Für den Anfang halten wir dies nicht für empfehlenswert, damit nicht die neue und in ihrer Entwicklung noch nicht überſehbare Einrichtung mit Experimenten unnötig beſchwert wird. Den Wohnungspflegern ſollen zur Ausführung untergeordneter techniſcher Arbeiten 2 Gehilfen mit geringer techniſcher Vor⸗ bildung zur Seite geſtellt werden, die zugleich als „Wohnungsaufſeher“ das Schlafſtellenweſen über⸗ wachen ſollen. Was die weiteren Organe der Wohnungspflege betrifft, ſo wäre es im höchſten Maße unpraktiſch, die hundertfältige Kleinarbeit der Wohnungs⸗ aufſicht allein der in ihrer Bewegungsfreiheit ſtark beſchränkten Deputation aufzuerlegen. Sie würde daran erſticken. Vielmehr iſt dieſe Kleinarbeit einer größeren Anzahl von kleinen, beweglichen, über die ganze Stadt verteilten Organen zu über⸗ tragen. Als ſolche ſind die Wohnungsausſchüſſe (§ 6 der „Organiſation“) gedacht. Um den Vor⸗ ſchlägen über ihre Zuſammenſetzung gerecht werden zu können, wolle man ſich zunächſt deſſen erinnern, was oben über die Zuſammenſetzung der Depu⸗ tation geſagt worden iſt. Die dort erörterte Not⸗ wendigteit der Verteilung der Mitglieder über das ganze Stadtgebiet verdichtet ſich hier zu der un⸗ bedingten Forderung des Wohnens der Mitglieder jedes Wohnungsausſchuſſes in dem dieſem zuge⸗ wieſenen Bezirke, da nur unter dieſer Voraus⸗ ſetzung die unumgänglich notwendige genaue Kenntnis des Bezirks und die Gewinnung einer möglichſt engen Fühlung mit den Inſaſſen des Bezirks gewährleiſtet werden können. Zweitens iſt es natürlich auch hier erforderlich, zu Mitgliedern der Wohnungsausſchüſſe ſolche Perſonen zu ge⸗ winnen, die für die ſpezialiſtiſche Arbeit der Woh⸗ nungsaufſicht ganz beſonders geeignet ſind. Was die hygieniſchen Sachverſtändigen betrifft, ſo lag Wohnungs⸗ es nahe, an die Stadtärzte zu denken, die denn auch in jedem Unterausſchuſſe je einen Platz erhalten ſollen. Daraus ergab ſich dann ganz natürlich bei der Einteilung der Bezirke für die Wohnungs⸗ ausſchüſſe eine Anlehnung an die Stadtarztbezirke. (Vgl. § 6 Abſ. 1 cit.). Für die weitere Zuſammen⸗ ſetzung der Wohnungsausſchüſſe waren noch folgende Geſichtspunkte maßgebend: Um einer mißverſtänd⸗ lichen Auffaſſung oder gar einer mißtrauiſchen Aufnahme der neuen Einrichtung vorzubeugen und unter voller Würdigung des Umſtandes, daß die Wohnungsaufſicht notwendigerweiſe ein Ein⸗ dringen in die privaten Verhältniſſe der Bürger⸗ ſchaft erfordert, ſoll dieſer weitgehende Gelegenheit geboten werden, ſich in möglichſt freier Form an den Arbeiten der Wohnungsaufſicht zu beteiligen. Und endlich iſt gerade an dieſer Stelle die freiwillige Mitarbeit weiblicher Kräfte zu erſtreben, die beſonders da eintreten ſollen, wo es gilt, auf läſſige Hausfrauen einzuwirken. Aus allen dieſen Gründen erſcheint es wünſchenswert, in den Wohnungsausſchüſſen die Mitglieder der ſtädtiſchen Körperſchaften, ja ſogar die eigentlichen Ehren⸗ beamten, zurücktreten zu laſſen zugunſten von in möglichſt freier Auswahl gewonnenen freiwillig mitarbeitenden Mitgliedern. Mit den im § 6 der „Organiſation“ enthaltenen Vorſchlägen über die Zuſammenſetzung der Wohnungsausſchüſſe glauben wir eine Form gefunden zu haben, die jenen For⸗ derungen nach Möglichkeit gerecht wird, und die zugleich die Entwicklung eines warmen Intereſſes an der zu leiſtenden Arbeit und eine hingebungsvolle Mitwirkung zu dieſer erhoffen läßt. Über allen Wohnungsausſchüſſen ſteht als oberſtes Organ die Deputation, die zur Regelung aller grundſätzlichen Fragen berufen iſt und die zugleich darüber wachen ſoll, daß alle Organe der Wohnungsaufſicht einheitlich und harmoniſch zu⸗ ſammenarbeiten. Die Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungsaufſicht. Wie jene 3 Organe der Wohnungsaufſicht — die Wohnungspfleger, die Wohnungsausſchüſſe und die Deputation — die Geſchäfte der Wohnungs⸗ aufſicht ausüben und ſich in dieſe untereinander teilen, iſt — abgeſehen von der Beſtimmung des § 9 der „Organiſation“ betreffend das Zuſammen⸗ arbeiten mit verwandten Verwaltungszweigen und Wohlfahrtseinrichtungen — durch eine beſondere „Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungs⸗ pflege“ geregelt, die unten mit abgedruckt iſt. Sie ſcheint uns einer eingehenden Erläuterung nicht zu bedürfen, und wir können uns daher hier im all⸗ gemeinen darauf beſchränken, auf ſie zu verweiſen. Beſonders und turz zu erwähnen ſind nur die §§ 3 und 6, in denen einmal eine ſelbſtändige Ent⸗ ſcheidungsbefugnis des Verwaltungs⸗Dezernenten in gewiſſen einfachen Fragen feſtgeſtellt (§ 3) und andererſeits deſſen Mitwirkung bei der Ausführung der Beſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe geregelt iſt (§ 6). Im übrigen iſt die Geſchäftsordnung von dem Gedanken erfüllt, daß jedem Organ den ihm vorgeordneten Inſtanzen gegenüber ſoviel Selbſt⸗ ſtändigkeit einzuräumen iſt, als die beſtimmter Direktinen und Kontrollen bedürftige Arbeit der unteren Organe irgend zuläßt. d) Die Grundſätze über die Be⸗ ſchaffen heit von WVohnungen u n d die Wohnweiſe. Stellt die „Geſchäftsordnung“ die for⸗ melle Grundlage für die Tätigkeit der Organe C)