—— 278 — 3. Das Schlafſtellen weſen ſchalt un g). Die Wurzel vielen Übels im Wohnungsweſen iſt die in allen Großſtädten beobachtete Entartung des Schlafſtellenweſens. Eine geordnete Wohnungs⸗ pflege kann, wenn ſie wirkſam ſein will, der ſyſte⸗ matiſchen Hineinbeziehung des Schlafſtellenweſens in ihren Tätigkeitsbereich nicht entraten. Wenn nun das Schlafſtellenweſen auch weiterhin eine polizeiliche Angelegenheit bleiben muß, ſo hat ſich der Königliche Polizeipräſident doch gern bereit erklärt, ſowohl die allgemeine Regelung des Schlaf⸗ ſtellenweſens als auch deſſen Kontrolle unſeren neuen Einrichtungen anzupaſſen. Demgemäß wird er die beſtehende veraltete Polizeiverordnung über das Schlafſtellenweſen den modernen Forde⸗ rungen entſprechend ausgeſtalten und abändern und gleichzeitig den Organen der Wohnungspflege eine wirkſame Mitwirkung bei der Überwachung des Schlafſtellenweſens einräumen, indem er iene einmal bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Umfange eine Wohnung für die Aufnahme von Schlafgängern geeignet iſt, beteiligt, und ſie zweitens mit der laufenden Überwachung ſowohl der geſtatteten Schlafſtellen wie auch der für die Aufnahme von Schlafgängern als ungeeignet be⸗ fundenen Wohnungen betraut (vgl. §§ § und ff. der „Geſchäftsordnung“). 4. Die poſitive Wohnungsfürſorge. Die Zuſtändigkeit der Deputation erſtreckt ſich weiter auch auf die ſogenannte poſitive Wohnungsfürſorge. Der § 12 der „Or⸗ ganiſation“ ordnet demgemäß eine ſorgfältige Uberwachung des Wohnungsmarktes an, und be⸗ ſtimmt, daß die Deputation über erhebliche Miß⸗ ſtände auf dem Wohnungsmarkt unter gleichzeitiger Unterbreitung von Beſſerungsvorſchlägen dem Ma⸗ giſtrat alsbald zu berichten hat. Auch die mit dem Schlafſtellenweſen untrennbar verbundene Frage der Errichtung von Ledigenheimen gehört zu dieſem Zweige der Zuſtändigkeit der Deputation. 5. Statiſt ik (§ 13der „Organiſaton“). Einen weſentlichen Beſtandteil einer geordneten Wohnungspflege bildet eine eingehende Woh⸗ nungsſtatiſtik, zu deren ſorgfältiger Durch⸗ bildung gerade das aus der Tätigkeit des Wohnungs⸗ amtes ſich ergebende Material ganz beſonders gut geeignet iſt. Mit Hilfe dieſer Statiſtik wird es auch weit beſſer als bisher möglich ſein, feſtzuſtellen, wann und an welchen Stellen etwa das Eintreten einer poſitiven Wohnungsfürſorge (ſ. Nr. 4) ge⸗ boten iſt. I1I1I1. Das Wohnungsamt (§14 und ff. der „Organiſation“). Der Dezernent für die Wohnungspflege und die zugehörigen Verwaltungsbureaus bilden das ſtädtiſche Wohnungsamt (§ 14 der „Organiſation“). Seine Zuſtändigkeit ergibt ſich aus dem L 15 a. a. O. IV. Die neu zu ſchaffenden Beamten⸗ ſtellen. An neuen Beamten für das Wohnungsamt ſind, wie Eingangs beantragt, zunächſt 2 Wohnungs⸗ pfleger erforderlich, die entſprechend der Bedeutung ihrer Tätigkeit der Klaſſe der Bauſekretäre (F II b der Gehaltstafel) angehören ſollen. Dazu kommen dann 2 techniſche Gehilfen der Wohnungspfleger, 4 (Ein⸗ die, wie bemerkt, zugleich das Schlafſtellenweſen überwachen ſollen; zur Wahrnehmung dieſer letzteren Stellen reicht eine geringfügige techniſche Vor⸗ bildung aus, ſo daß dieſe Beamten in die Klaſſe F V der Gehaltstafel eingereiht werden können. Für den Verwalter des Wohnungsnachweiſes iſt eine den letztgenannten Beamten gegenüber etwas beſſere Vorbildung erforderlich. Wir halten es daher für angemeſſen, ihn in die Klaſſe F IV der Gehaltstafel einzureihen. Da die organiſatoriſchen Vorarbeiten für das Wohnungsamt kaum vor dem Herbſt beendigt ſein können, ſo haben wir die Anſtellung der Beamten zum 1. Oktober d. I. als dem früheſten Termin des Beginnes der Arbeiten des Wohnungsamtes in Ausſicht genommen. Charlottenburg, den 31. Mai 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Seydel. IIIa. 696. Organiſation der Wohnungspflege. Die Deputation für die Wohnungspflege. § 1. Gemäß § 59 der Städte⸗Ordnung wird eine „Deputation für die Wohnungspflege“ gebildet. Die Deputation beſteht aus 21 Mitgliedern und zwar: a) aus 5 Magiſtratsmitgliedern, b) aus 7 Stadtverordneten, c) aus 9 Bürgerdeputierten, die auf Vorſchlag der 12 Mitglieder zu a) und b) von der Stadt⸗ verordnetenverſammlung gewählt werden, und zwar ſind nach Möglichkeit in verſchiede⸗ nen Teilen des Stadtgebiets wohnhafte Bürger auszuwählen. Die Wahl der Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 6 Jahren. Alle 3 Jahre ſcheidet die Hälfte der⸗ jenigen 16 Mitglieder aus, welche nicht Magiſtrats⸗ mitglieder ſind. Das erſte Mal entſcheidet das Los. Wiederwahl iſt zuläſſig. §2. Die Zuſtändigkeit der Deputation für die Wohnungspflege erſtreckt ſich auf alle Angelegen⸗ heiten, welche die Fürſorge für das Wohnungsweſen im Stadtgebiet Charlottenburg betreffen, ins⸗ beſondere Wohnungsaufſicht, Wohnungsmeldeweſen und Wohnungsnachweis, Fürſorge für Bereit⸗ ſtellung von Wohnungen für Minderbemittelte ſowie Wohnungsſtatiſtik. 1. Die Wohnungsaufſicht. 3. Art und umfang der Wohnungs⸗ auf ſicht. Die Wohnungsaufſicht iſt eine ſtädtiſche Wohl⸗ fahrtseinrichtung. Innerhalb des Stadtgebietes Charlottenburg erſtreckt ſie ſich auf: 1. Wohnungen, die außer der Küche aus zwei oder weniger zum dauernden Aufenthalte von Menſchen beſtimmten Räumen beſtehen, wobei ſolche Räume nicht mitgerechnet werden, die weniger als 6 qm Bodenfläche haben,