2. alle Wohnungen, in die Schlafgänger auf⸗ genommen werden, 3. alle Schlafgelaſſe der im Hauſe des Arbeit⸗ gebers oder der Dienſtherrſchaft wohnenden Arbeiter, Handlungs⸗ und Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Dienſtboten. § 4. 3weckder Wohnungsauff ſicht. Maßgebend für die Ausübung der Wohnungs⸗ aufſicht ſind die in Übereinſtimmung mit der König⸗ lichen Polizeiverwaltung aufgeſtellten „Grundſätze über die Beſchaffenheit von Wohnungen und über die Wohnweiſe“. Aufgabe der Wohnungsaufſicht iſt es, dieſen „Grundſätzen“ gemäß für die Ver⸗ hütung und Abſtellung bauordnungswidriger, ge⸗ ſundheitsſchädlicher und die Sittlichkeit gefährdender Zuſtände zu ſorgen. Die Königliche Polizeiverwaltung hat ſich grundſätzlich bereit erklärt, in denjenigen Fällen, wo die Organe der ſtädtiſchen Wohnungsaufſicht die freiwillige Befolgung ihrer den „Grund⸗ ſätzen“ gemäß getroffenen polizeilich erzwingbaren Anordnungen nicht erreichen, die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen auf Antrag des Woh⸗ nungsamtes zwangsweiſe zu bewirken. 9 5. Organe der Wohnungsauf ſicht. Zur Ausübung der Wohnungsaufſicht ſtehen der Deputation als mitwirkende Organe zur Seite: 1. die Wohnungsausſchüſſe, 2. die Wohnungspfleger. § 6. Die Wohnungsausſchüſſe. Zum Zwecke der Ausübung der Wohnungsauf⸗ ſicht wird das Stadtgebiet vom Magiſtrat in eine Anzahl von Bezirke (Wohnungsbezirke) geteilt, die ſich tunlichſt an die Begrenzung der Stadtarzt⸗ bezirke anlehnen ſollen. Für jeden Wohnungsbezirk iſt ein Wohnungs⸗ ausſchuß zu beſtellen. Die Ausſchüſſe werden durch die Deputation gebildet, und zwar folgendermaßen: 1. Jedem Ausſchuſſe muß der Stadtarzt des Bezirks angehören. Erſtreckt ſich ein Wohnungsbezirk über 2 Stadtarztsbezirke, ſo gehören beide Stadtärzte dem Wohnungsausſchuſſe an. Das Stimmrecht hat jedoch jeder Stadtarzt nur für Angelegen⸗ heiten ſeines Stadtarztbezirks. Jeder der 9 Bürgerdeputierten der Deputation muß mindeſtens auch einem Ausſchuſſe an⸗ gehören. Jedem Ausſchuſſe, dem danach ein Bürgerdeputierter nicht angehört, iſt dafür möglichſt je eins von den übrigen Deputations⸗ mitgliedern zuzuweiſen. Ferner werden jedem Ausſchuſſe ein oder, falls dem Ausſchuſſe kein Mitglied der Depu⸗ tation angehört (Ziff. 2), zwei möglichſt in dem Bezirke wohnhafte Bürger zugeteilt, die dazu geeignet und bereit ſind. Nach dem Er⸗ meſſen der Deputation kann an Stelle eines Bürgers auch eine Frau gewählt werden. F§I. Den Vorſitz in den Wohnungsausſchüſſen führt das Deputationsmitglied, oder, falls ein ſolches im Ausſchuſſe nicht vorhanden iſt, das an Jahren älteſte Mitglied. 279 Ein Wohnungsausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn drei Mitglieder anweſend ſind. Die Beſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe ſind in Protokollbücher einzutragen. Protokollführer iſt der dem Wohnungsausſchuſſe zugeteile Wohnungs⸗ pfleger, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Der Dezernent des Wohnungsamtes iſt be⸗ rechtigt, jeder Ausſchußſitzung beizuwohnen, und hat in dieſem Falle die Rechte eines Mitgliedes. § 8. Die Wohnungspfleger. Die Wohnungspfleger ſind beſoldete Gemeinde⸗ beamte. Ihr unmittelbarer Vorgeſetzter iſt der Dezernent des Wohnungsamtes. § 9. Zuſammenarbeiten mit anderen Verwaltungen und Wohlfahrts⸗ einrichtungen. Mit den ſtädtiſchen und privaten Veranſtal⸗ tungen und Einrichtungen (Armenverwaltung, Lungenkrankenfürſorge, Säuglingsfürſorge, Jugend⸗ heim, Hauspflegeverein uſw.), die mittelbar oder unmittelbar eine Fürſorgetätigkeit ausüben, haben die Organe der Wohnungsaufſicht dauernd Fühlung zu nehmen. § 10. Die Abgrenzung des Geſchäftsbereiches für die einzelnen Organe der Wohnungsaufſicht und die Handhabung der Wohnungsaufſicht wird durch eine beſondere Geſchäftsordnung geregelt. II1. Wohnungsmeldungen und Woh⸗ nungsnachweis. § 11. Zur Durchführung der Wohnungsaufſicht, ins⸗ beſondere 1. zur rechtzeitigen Feſtſtellung der Überfüllung von Wohnungen ſowie zur Ermöglichung der Zuweiſung geeigneter Wohnungen an Perſonen, die aus ungeeigneten Behauſungen ausgewieſen ſind, iſt jeder Hauseigentümer oder ſein Vertreter durch Polizei⸗Verordnung verpflichtet, das Frei⸗ werden ſowohl wie die erfolgte Vermietung oder ſonſtige Ingebrauchnahme der in §3 Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen unter genauer Angabe der Lage und der Größe der Wohnung ſowie der Mietspartei und ihrer Kopfzahl der Polizei zu melden. Die Polizei übermittelt die Meldungen dem ſtädtiſchen Wohnungsamte (ſ. § 14). Die Wohnungsmeldungen (Abſ. 1) dienen auch zum Betriebe eines Wohnungsnachweiſes für die nach Abſatz 1 vom Meldezwang betroffenen Wohnungen. Für die Vermittelung von Wohnungen ſind weder vom Hauseigentümer noch vom Mieter Gebühren zu erheben. 2 III. Fürſorge für die Bereitſtellung von Wohnungen für Minder⸗ be mittelte. § 12. Als zuſtändige Stelle für die Angelegenheiten betr. die Bereitſtellung von Wohnungen für die (minderbemittelten Kreiſe der Bevölkerung hat die Deputation für die Wohnungspflege auch 2