—— 280 —— dauernd die Lage des Wohnungsmarktes zu über⸗ wachen. Stellt ſie feſt, daß ein das gewöhnliche Maß überſteigender Mangel an Kleinwohnungen herrſcht, ſo hat ſie dem Magiſtrat hierüber Bericht zu erſtatten und Vorſchläge zu unterbreiten. IV. Stati ſtik. § 13. Die Ergebniſſe der Wohnungsaufſicht und des Meldeweſens, die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weiſes ſowie alles ſonſtige das Wohnungsweſen der Stadt Charlottenburg angehende Material ſind in einer eingehenden Statiſtik zuſammen⸗ zuſtellen. Nähere Anweiſungen hierzu ergehen durch das Statiſtiſche Amt der Stadt, welches das Material zu verarbeiten hat. Ihm liegt es auch ob, allmonatlich den Mitgliedern der Deputation für die Wohnungspflege einen eingehenden Bericht hierüber zu erſtatten. V. Das ſtädtiſche Wohnungsamt. § 14. Der Dezernent für das Wohnungsweſen, die Wohnungspfleger und die für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Wohnungspflege zu⸗ ſtändige Geſchäftsſtelle bilden das ſtädtiſche Woh⸗ nungsamt. § 15. Zur Zuſtändigkeit des ſtädtiſchen Wohnungs⸗ amts gehören insbeſondere: 1. die Vermittlung des Geſchäftsverkehrs zwiſchen den Wohnungspflegern, den Woh⸗ nungsausſchüſſen und der Deputation für die Wohnungspflege, ſoweit dieſer Verkehr nicht mündlich erfolgen kann; die Bearbeitung der in Sachen der Wohnungs⸗ pflege von der Deputation für die Wohnungs⸗ pflege und den Wohnungsausſchüſſen ge⸗ faßten Beſchlüſſe, insbeſondere die Mitteilung dieſer Beſchlüſſe an die Betroffenen; die Bearbeitung der eingegangenen Woh⸗ nungsan⸗ und aabmeldungen; die Vermittelung von Wohnungen für das wohnungſuchende Publikum: die Erteilung von Auskunft in Miets⸗ oder Wohnungsangelegenheiten; die Sammlung und Ordnung des Beſichti⸗ gungsmaterials ſowie die Vorbereitung dieſes Materials für ſtatiſtiſche Zwecke: die beſondere Überwachung des Schlafſtellen⸗ weſens (vgl. § 16). 10 41 I § 16. Die Regelung des Schlafſtellenweſens erfolgt durch eine beſondere Polizeiverordnung. Die Überwachung des Schlafſtellenweſens im Sinne dieſer Polizeiverordnung wird von einem Beamten des Wohnungsamtes als Beauftragten der Polizeiverwaltung ausgeübt. Seine Obliegen⸗ werden durch die Geſchäftsanweiſung ge⸗ regelt. Charlottenburg, denn 1910. Grundſätze über die Beſchaffenheit von Wohnungen und die Wohnweiſe. — §. 1 Die folgenden Grundſätze über die Bauart und den baulichen Zuſtand der Wohnungen (unter A) und über die Art ihrer Benutzung (unter B) bilden die Grundlage für die Ausübung der ſtädtiſchen Wohnungsaufſicht in Charlottenburg (vgl. § 4 der „Organiſation der Wohnungspflege“). A. Mindeſtmaß der an die Bauart und den baulichen Zuſtand einer Woh⸗ nung zu ſtellenden Anforderungen. § 2. Die rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Bauart und des baulichen Zuſtandes von Woh⸗ nungen bilden die Beſtimmungen der Baupolizei⸗ ordnung für einen Teil Charlottenburgs uſw. vom 22. Auguſt 1898 und der Baupolizeiordnung für die Vororte Berlins vom 5. Dezember 1892 mit ihren Nachträgen. Für die Zwecke der Wohnungsaufſicht ſind von ihren Beſtimmungen insbeſondere die folgenden zu beachten: 1. Trocken heit der Wohnungen: B. P. O. von 1898, § 37, Ziffer 2; B. P. O. von 1892 § 39 Ziffer 1. Schutz gegen Erdfeuchtigkeit: B. P. O. von 1898, § 37 Ziffer 5; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 4. . Belichtung der Treppen häuſer und Schutz durch Treppenge⸗ länder: B. P. O. von 1898, § 16, Ziffern 4 und 5; B. P. O. von 1892, § 18, Ziffern 5 und 8. B. P. O. Höhe der Wohnräume: von 1898, § 37, Ziffer 3; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 2. Bei alten Häuſern ſind Ausnahmen von den vorgeſchriebenen Maßen nur zuzulaſſen, wenn durch die Größe der Grundfläche des Raumes, der für jeden Bewohner zu fordernde Mindeſtluftraum gewährleiſtet iſt (ogl. § 6). Trinkwaſſerverſorgung: B. P. O. von 1898, § 23; B. P. O. von 1892, § 27. Aborte: B. P. O. von 1898, § 25, Ziffer 1, auch Ziffern 4 und 5; B. P. O. von 1892, § 24, Ziffer 1, auch Ziffern 3, 5 und 6. Kellerräume: B. P. O. von 1898, § 37, Ziffern 3 und 4; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffern 2 und 3. . Zum dauernden Aufenthalt von Menſchen beſtimmte Dachräume (Boden⸗ räum e) B. P. O. von 1898, § 37, Ziffer 6 i. V. m. den Ziffern 1, 2, 3 und 7; B. P. O. von 1892, § 39, Ziffer 5 i. V. m. den Ziffern 1, 2 und 6. —2 5 . 2 2 In ſinngemäßer Anwendung der baupolizei⸗ lichen Beſtimmungen iſt ferner darauf zu achten, daß 1. Die Fußböden der Wohn⸗ und Schlaf⸗ räume mit guter, dauerhafter, in ſich gefugter und behobelter Holzdielung oder mit anderem zweckmäßigen Belag verſehen ſind; Pflaſter und Beläge aus Werkſteinen oder gewöhn⸗