—— 281 lichen Ziegeln, ſowie Zement⸗ und Gips⸗ eſtriche ſind für Wohn⸗ und Schlafräume nicht geeignet. 2. die Heizvorrichtungen ſich in gutem baulichen Zuſtande befinden; ſie müſſen ſo angelegt ſein, daß ſie zur ausreichenden Er⸗ wärmung der von ihnen zu verſorgenden Räume imſtande ſind: Ofen dürfen keine ſogenannten Klappen haben: 3. tiefgehende Fenſter ſowie alle Offnungen, Zu⸗ und Ausgänge, bei denen ein Abſturz möglich iſt, mit Geländern oder Brüſtungen ver⸗ ſehen ſind, wie ſie für Treppen vorge⸗ ſchrieben ſind (vergl. § 2 Ziffer 3); derartige Schutzvorrichtungen müſſen an Fenſtern ſo angebracht werden, daß ſie deren Offnung nicht verhindern. 4. jeder zum Schlafen benutzte Raum von innen verſchließbar iſt; 5. auch außer den vorſtehend beſonders auf⸗ geführten Fällen alle dieienigen Gebäude⸗ teile von Wohnhäuſern, durch deren mangel⸗ hafte Beſchaffenheit die Geſundheit oder Sicherheit der Bewohner nachteilig be⸗ einflußt werden kann, ſich in gutem baulichen Zuſtande befinden. Insbeſondere iſt auf gut tapezierte, geweißte oder geſtrichene Wände, gut geweißte Decken, gut geſtrichene, fugen⸗ loſe nicht faulende Fußböden, insbeſondere vor den Ausgüſſen, ſowie auf einen guten baulichen Zuſtand der Wände, Decken, Faſſaden, Höfe, Fenſter und Türen (Dichtig⸗ keit), Treppen (ausgetretene Stufen) und Dächer zu ſehen. § 4. Es iſt anzuſtreben, daß für je zwei Haus⸗ haltungen, aber höchſtens für je 12 Perſonen ver⸗ ſchiedener Haushaltungen ein verſchließbarer Abort vorhanden iſt; ſteht dieſer mit den Wohn⸗ oder Schlafräumen oder mit der Küche in unmittelbarer Verbindung, ſo iſt durch geeignete Vorkehrungen zur Lüftung und Iſolierung des Aborts dafür zu ſorgen, daß aus ſolcher Verbindung den Be⸗ wohnern kein geſundheitlicher Schaden entſteht. B. Mindeſtmaß der Anforderungen, die an die Größe und an die Art der Benutzung und Behandlung der Wohnungen zu ſtellen ſind. Räume, die nach ihrer baupolizeilichen Zweckbeſtimmung nicht zum dauernden Aufenthalte von Menſchen be⸗ ſt immt ſind, (vgl. § 37 Abſ. 1 der Baupolizei⸗ ordnung von 1898 und § 39 Abſ. 1 der Baupolizei⸗ ordnung von 1892) dürfen nicht entgegen ihrer Beſtimmung als Wohn⸗ oder Schlaf⸗ räume benutzt werden. Außerdem ſoll darauf hingewirkt werden, daß Werkſtätten, ſowie Räume, die zwar an ſich zum dauernden Aufenthalte von Menſchen beſtimmt ſind, in denen aber für den Handel und Verkehr beſtimmte Nahrungs⸗ und Genußmittel oder übel⸗ riechende oder auf die Geſundheit ſchädlich ein⸗ wirkende Gegenſtände hergeſtellt oder aufbewahrt werden, nicht als Schlafräume benutzt werden. Küchen ſollen für ſich allein nicht vermietet werden auch in der Regel nicht als Schlafräume dienen. § 6. Es iſt darauf hinzuwirken: 4) Daß in den Schlafräumen die Trennung der Geſchlechter derart erfolgt, daß die über 14 Jahre alten ledigen Haushaltungsmit⸗ glieder verſchiedenen Geſchlechts getrennt in beſonderen Räumen oder Abſchlägen ſchlafen; b) daß die über 14 Jahre alten Perſonen von Kindern unter 14 Jahren getrennt in be⸗ ſonderen Räumen oder Abſchlägen ſchlafen. Die Beſtimmung unter b findet keine An⸗ wendung, wenn es ſich um Geſchwiſter gleichen Geſchlechts, Eltern oder mit der Wartung oder Beaufſichtigung der Kinder betraute Perſonen (zu denen auch ältere Geſchwiſter gerechnet werden können) handelt. c) daß für jede über 12 Jahre alte Perſon ein Bett zur Verfügung ſteht. d) daß die Schlafräume unter Berückſichtigung dieſer Einteilung ſo groß ſind, daß für jede über 10 Jahre alte Perſon mindeſtens 10 chm Luftraum und 4 qm Bodenfläche, für jede Perſon unter 10 Jahren ein Raum und eine Fläche von mindeſtens der Hälfte dieſer Maße vorhanden iſt. Bei Schlaf⸗ räumen, die gleichzeitig zu gewerblicher Be⸗ nutzung dienen, wird dieſer Mindeſtluftraum um 5 chm für jede gewerblich tätige Perſon erhöht. Wo die vorſtehenden Vorſchriften nicht erfüllt ſind, iſt in erſter Linie zu verſuchen, durch zweck⸗ mäßige Umſtellung der Betten (ſ. auch § 7 Nr. 5) einen ordnungsmäßigen Zuſtand herzuſtellen. § 7. Die Bewohner ſind dazu anzuhalten, 1. daß ſie ihre Wohnung täglich mehrmals längere Zeit lüften, insbeſondere Schlafräume mindeſtens vor dem Schlafengehen und nach demAufſtehen, Wohnräume mindeſtens nach dem Eſſen, die Küche nach dem Kochen, 2. daß ſie in ihrer Wohnung nicht durch nachläſſige oder zweckwidrige Benutzung der Waſſerleitung oder durch unmäßige Dampf⸗ entwicklung (große Wäſche uſw.) Feuchti g⸗ keit verurſachen. 3. daß ſie nicht durch unſachgemäße oder nachläſſige Handhabung der Heiz⸗, Koch⸗, Beleuchtungs⸗ und Entwäſſerungseinrich⸗ tungen, (bei dieſen beſonders durch Hinein⸗ werfen von Obſt⸗ und Speiſereſten oder ſonſtigen der Verweſung oder Zerſetzung ausgeſetzten Gegenſtände in die Ausgüſſe), ferner durch Aufbewahrung von Lumpen, übelriechenden Wirtſchaftsabfällen, alten ver⸗ ſtaubten Sachen oder ſchmutziger Wäſche in den Wohn⸗ oder Schlafräumen, durch Vor⸗ nahme übelriechender gewerblicher Verrich⸗ tungen innerhalb der Wohnungen oder in deren unmittelbarer Nähe, durch körperliche Unreinlichkeit (Volksbad!) und dergl. m. di e Luft in den Wohnungen verder ben, 4. daß ſie die Wohnungen nebſt ihren Ein⸗ richtungsgegenſtänden, insbeſondere auch die Trichter und Sitze der Aborte, ſtets ſauber halten, 5. daß ſie ihre Wohn⸗ und Schlafräume in z weckmäßiger Weiſe benuten: insbeſondere iſt die Nichtbenutzung der „Guten