—— 282 — Stube“, ſoweit ſie zu einer unzuläſſigen Zuſammendrängung der Bewohner in den übrigen Wohnräumen führt, energiſch zu be⸗ kämpfen. § 8. Die Hauseigentümer und ihre Vertreter ſind anzuhalten, die zur gemein⸗ ſamen Benutzung dienenden Teile des Hauſes — wie Flure, Treppenhäuſer, Höfe, gemeinſame Ab⸗ orte, gemeinſame Bade⸗ und Waſcheinrichtungen — ſtets ſauber zu halten, auch die Treppen⸗ häuſer und Aborte regelmäßig und ausreichend zu lüf ten. § 9. Alle vorangeführten Vorſchriften finden auf die Schlafräume der Dienſtboten und der in der Wohnung des Arbeitgebers wohnenden Ange⸗ ſtellten und, ſoweit nicht die Polizei⸗Verordnung betreffend das Schlafſtellenweſen bereits Be⸗ ſtimmungen trifft, auch auf Schlafſtellen ſinngemäße Anwendung. § 10. In jedem Falle, wo die Abſtellung von Miß⸗ ſtänden erforderlich wird, iſt ſorgfältig zu prüfen, ob es ſich um polizeiwidrige Zuſtände handelt, deren polizeimäßige Abſtellung er zwungen werden kann, oder ob es ſich um Mängel handelt zu deren Abſtellung nur der Weg der gütlich en Ein wirkung gegeben iſt. Unter welchen Vorausſetzungen alsdann in den Fällen der erſten Art die Anwendung polizeilichen Zwanges zu veranlaſſen iſt, ergibt ſich aus der „Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnung⸗ pflege“. Charlottenburg, den Der Magiſtrat. Geſchäftsordnung für die Organe der Wohnungs⸗ pflege. A. Durchführung der Wohnungs⸗ auf ſicht. § 1. Geſchäftsbereich der Wohnungspfleger. Jedem Wohnungspfleger wird ein Teil der Wohnungsbzirke als Arbeitsgebiet überwieſen. Innerhalb dieſes Gebietes liegt ihm Folgendes ob: I1. Beſichtigungen. 1. Ordentliche Beſichtigungen: Der Wohaungspfleger hat alle im § 3 der Or⸗ ganiſation der Wohnungspflege bezeichneten Woh⸗ nungen und Räume ſtraßenweiſe zu beſichtigen und auf die Erfüllung der in den „Grundſätzen über die Beſchaffenheit ron Wohnungen und die Wohn⸗ weiſe“ aufgeſtellten Forderungen hin zu prüfen. Dieſe Beſichtigungen ſind in angemeſſenen Zeiträumen zu wiederholen. 2. Außerordentliche Beſichtigungen. Außerhalb der ordentlichen Beſichtigungen, (Nr. 1) hat der Wohnungspfleger ſolche Wohnungen, ihres baulichen Zuſtandes oder ihrer Benutzung gegen die „Grundſätze“ verſtoßen, ungeſäumt zu beſichtigen: hierher gehören auch diejenigen Wohnungen, ber denen nach dem Inhalt der Wohnungsmeldungen der Vermieter (§ 11 der „Organiſation der Wohnungspflege“) auf eine Überfüllung zu ſchließen iſt. Vgl. auch § 9 a. a. O. Die Beſichtigungen zu l und 2 müſſen in den Tagesſtunden und zwar zwiſchen § Uhr vormittags und 8 Uhr nachmittags vorgenommen werden. Bei den Beſichtigungen von Wohnungen mit Schlafſtellen iſt das Schlafſtellenregiſter (vgl. § 8 Abſ. 3) zur Kontrolle mit heranzuziehen. Den Wohnungen Lungenkranker iſt beſondere Aufmerkſamkeit zuzuwenden. Mit den Organen der Lungenkrankenfürſorge iſt eine Vereinbarung über die Vornahme der Wohnungsbeſichtigungen bei lungenkranken Per⸗ ſonen zu treffen, damit insbeſondere Beläſtigungen durch unnötige doppelte Wohnungsbeſichtigungen möglichſt vermieden werden. Die Ergebniſſe der Beſichtigungen ſind nach beſonders zu erlaſſenden Vorſchriften aufzuzeichnen. II. Stellungnahme des Wohnungs⸗ pflegers zu vorgefundenen Woh⸗ nungsmängeln. 1. Ergeben ſich bei den Beſichtigungen Woh⸗ nungsverhältniſſe, die mit den „Grundſätzen“ un⸗ zweideutig in Widerſpruch ſtehen und können die Mißſtände ohne beſondere Umſtände und ohne größeren Geldaufwand beſeitigt werden, ſo hat der Wohnungspfleger ſell ſtändig auf eine alsbaldige gründliche Beſeitigung der Mißßände hinzuwirken; zu dieſem Zwecke hat er den jeweilig Betroffenen — Haus⸗ eigentümer oder Mieter — zunächſt mündlich, und zwar in geeigneten Fällen an Ort und Stelle, ſonſt in der Geſchäftsſtelle — zur Behebung der Mängel aufzufordern, indem er ihn durch verſtändige Dar⸗ legung der Mißſtände, Hinweis auf deren ſchädliche Folgen, ſachdienliche Ratſchläge zu ihrer Beſeiti⸗ gung und dgl. ſeinen Vorſchlägen geneigt zu machen ſucht. Iſt der Betroffene hiernach zur Abſtellung der feſtgeſtellten Mängel bereit, ſo hat ihm der Wohnungspfleger eine Friſt zu bezeichnen (die regelmäßig nicht über 3 Wochen betragen ſoll), nach deren Ablauf er ſich von der Abſtellung der Mängel überzeugen werde. Uber das in jedem Falle Veranlaßte hat er einen kurzen Vermerk zu machen. Dieſer iſt mit der Verſügung der Friſt dem Dezernenten vorzulegen. Nach Ablauf der Friſt hat er die Nachbeſichti⸗ gung auszuführen und den Erfolg ſeines Vor⸗ gehens zu vermerken. Dieſer Vermert iſt, wenn der Fall noch nich t erledigt iſt, wiederum mit der Ver⸗ fügung einer Friſt zur Nochbeſichtigung, wenn er erledigt iſt, mit der Verfügung „zu den Akten“ dem Dezernenten vorzulegen. Wo Rückfälle in die alten Mängel zu gewärtigen ſind, ſind Nach⸗ beſichtigungen in angemeſſenen Zwiſchenräumen ſte ts geboten. 2. In ſolchen Fällen, in denen die vorge⸗ fundenen Mißſtände rorwiegend durch die Hausfrau verſchuldet ſind, ſoll ſich der Dezernent des Woh⸗ nungsamts zur Uberwachung der Wohnungen nach Möglichkeit weiblicher Perſonen bedienen: hierbei kommen namentlich die weiblichen Mit⸗ von denen er amtlich erfährt, daß ſie hinſichtlich glieder der Wohnungsausſchüſſe, daneben auch