—— — 283 — geeignete Organe der ſtädtiſchen Verwaltung ſowie privater Wohlfahrtseinrichtungen in Betracht. 3. Alle die 8 2 die nicht unter den Tatbeſtand der Ziffern 1 und 2 fallen, hat der Wohnungs⸗ pfleger unter Vermeidung je d es ſelbſtändigen Vorgehens gegen die Betroffenen mit den erforderlichen Unterlagen dem Dezernenten (§ 3) oder dem zuſtändigen Wohnungs⸗ ausſchuſſe (§ 4) zu unterbreiten. III. Berichterſtatt ung. Über ſeine Tätigkeit und ihre Erfolge (1—11 Ziffer 1) hat der Wohnungspfleger den zu ſeinem Bezirke gehörigen Wohnungsausſchüſſen in deren Sitzungen einen kurzen, überſichtlichen mündlichen Bericht zu erſtatten. IV. Ausführung der Ausſchuß⸗ beſchlüſſe. Haben die Wohnungsausſchüſſe die Abſtellung von Mängeln beſchloſſen (§ 4), ſo hat der zuſtändige Wohnungspfleger mit den Betroffenen darüber zu verhandeln und ſie zur freiwilligen Beſeitigung der Mängel zu veranlaſſen. Die Verhandlungen ſind auf dem Bureau des Wohnungspflegers zu führen, wohin die Betroffenen vorzuladen ſind. Nur im Notfalle iſt zum ſchrift⸗ lichen Verkehr zu ſchreiten. Über die Art der Ein⸗ wirfung auf das Publikum gilt im übrigen das zu II1 Ziffer 1 Abſatz 1 über die geſchäftsmäßige Behand⸗ lung das ebendort Abſatz 2 und 3 Geſagte. Der Wohrungspfleger hat ſeine Maßnahmen unter die ſtändige Aufſicht des Dezernenten zu ſtellen (vgl. § 6). 2 Vv. Sprechſt unden. Jeder Wohnungspfleger hat täglich eine Sprechſtunde abzuhalten, während der er dem Publikum zur Verhandlung ſchwebender wie auch ſonſtiger Wohnungsfragen zur Verfügung ſteht. VI. Sammlung des gewonnenen Materials. Die Ergebniſſe der Wohnungsbeſichtigungen und alles ſonſtige hierauf wie auf das Wohnungs⸗ weſen der Stadt Charlottenburg überhaupt be⸗ zügliche Material, ſoweit es ihnen zugänglich iſt, haben die Wohnungspfleger mit Hilfe des Bureau⸗ perſonals zu ſammeln und für ſtatiſtiſche Zwecke zuſammenzuſtellen. § 2. Einige Verhaltungsmaßregelnfür die Wohnungspfleger. Die Wohnungspfleger erhalten eine Ausweis⸗ karte, die ſie bei jeder Beſichtigung unter Mittei⸗ lung des Zweckes ihres Beſuches unaufgefordert vorzulegen haben. Die Beſichtigungen ſind alsdann ſo vorzunehmen, daß eine Beläſtigung der Beteiligten tunlichſt vermieden wird. Überhaupt ſollen ſich die Wohnungspfleger bei Ausübung ihres Dienſtes ſtets bewußt ſein, daß ſie zur Durchführung einer ſtädtiſchen Wohlfahrtseinrichtung, nicht zur Voll⸗ ſtreckung polizeilicher Anordnungen, tätig ſind. Sie haben daher etwaige Unterweiſungen und An⸗ regungen in ruhiger, maßvoller Form zu erteilen und müſſen in jeder Hinſicht beſtrebt ſein, ſich das Vertrauen des Publikums zu erwerben. Hauseigentümern und Mietern ſollen ſie mit ihrem Rat zur Seite ſtehen, jenen insbeſondere dann, wenn Umbauten von ihnen gefordert werden. Zur Räumung ihrer Wohnung aufgeforderte Mieter ſollen ſie auf den ſtädtiſchen Wohnungsnachweis aufmerkſam machen. Entſtehen zwiſchen Vermieter und Mieter infolge der Wohnungsbeſichtigung Streitigkeiten, ſo ſollen die Wohnungspfleger auf deren Schlichtung hinwirken. § 3. Beſondere Fälle der Entſcheidungs⸗ befugnis des Dezernenten. Abgeſehen von den Beſtimmungen allgemeinen Inhalts im § 1 (II, Ziffern 1 und 2 und Iv) iſt die Herbeiführung einer Entſcheidung des Dezernenten für das Wohnungsamt im beſonderen erforderlich und auch ausreichen d: 1. wenn beim Wohnungspfleger Zweifel darüber entſtehen, ob ein Einſchreiten der Wohnungs⸗ aufſicht erforderlich iſt: . darüber, ob ein Einſchreiten der Wohnungs⸗ aufſicht unterbleiben ſoll, weil infolge be⸗ ſonderer Umſtände nur ein vorüber⸗ gehender Verſtoß gegen die „Grundſätze“ vorzuliegen ſcheint: 3. darüber, ob zur Beſeitigung von Mißſtänden — mag jene durch den Wohnungspfleger allein (§ 1 II 1) oder durch den Wohnungs⸗ ausſchuß (§ 4) veranlaßt worden ſein — längere als die üblichen Friſten gewährt werden ſollen, was beſonders bei alther⸗ gebrachten, ſchwer ausrottbaren Mißſtänden zu erwägen ſein wird. Außerdem hat der Dezernent Beſchwerden über die Wohnungspfleger und über die Mitglieder der Wohnungsausſchüſſe zu er⸗ ledigen. 12 Geſchäftsbereich der 4 . 2 § 4 Gemäß den Vorſchriften des § 1 II Ziffer 3 und unter Berückſichtigung der Einſchränkung des § 3 ſind die Wohnungsausſchüſſe insbeſondere zu hören: 1. wenn in den Fällen des § 1, I1 Ziffer 1 die Beſeitigung vorgefundener Mängel abgelehnt wird oder die zugeſagte Beſeitigung trotz wiederholter Vermahnung nicht erfolgt iſt; 2. wenn die Beſeitigung von Mängeln nur mittels einſchneidender Maßnahmen zu er⸗ reichen iſt, insbeſondere wenn Räumungen oder dauernde Leerſtellungen von Wohnungen oder Umbauten, die einen größeren Geld⸗ aufwand verurſachen, zu fordern ſind; 3. wenn die Durchführung der „Grundſätze“ im beſonderen Falle unbillig und hart ſein würde und die Beſeitigung vorhandener Mängel deshalb ausnahmsweiſe unterbleiben ſoll, insbeſondere bei nicht zu beſeitigender wirt⸗ ſchaftlicher Notlage der Beteiligten, beim Fehlen eines paſſenden Erſatzes für unge⸗ eignete Wohnungen und dgl.: 4. wenn es ſich um Entſcheidungen von grund⸗ ſätzlicher Bedeutung handelt; (z3. B. Aus⸗ legung und Anderung der geltenden Be⸗ ſtimmungen, Art der Geſchäftsbehandlung u. dgl.) Wohnung 8⸗