— 5. Von den den Wohnungsausſchüſſen zu unter⸗ breitenden Fällen (§ 4) wählt der Dezernent auf Vorſchlag des Wohnungspflegers diejenigen aus, bei denen eine Beſichtigung durch den Ausſchuß geboten erſcheint. Hierzu gehören insbeſondere Fälle ungewöhnlich ſchlechter Wohnungsverhält⸗ niſſe, ferner ſolche Fälle, die eine eigenartige Be⸗ handlung zu erfordern ſcheinen und endlich ſolche, die ganz beſonders geeignet ſind, die Ziele der Wohnungsaufſicht zu veranſchaulichen. Außerdem haben Beſichtigungen von Woh⸗ nungen, die der Beſchlußfaſſung der Ausſchüſſe unterliegen, ſtattzufinden, wenn ein Ausſchuß⸗ mitglied es verlangt. Endlich ſind Beſichtigungen beanſtandeter Häuſer oder Wohnungen auch auf Antrag der be⸗ troffenen Eigentümer oder Mieter vorzunehmen. An den Beſichtigungen beteiligt ſich der ge⸗ ſamte Ausſchuß. Die Ausſchußſitzungen finden im unmittelbaren Anſchluß an die Beſichtigungen ſtatt. FrE f § 6. Mit wirkung des Dezernenten bei Ausführung der Beſchlüſſe. 1. Zur Herbeiführung einer einheitlichen Hand⸗ habung der Wohnungsaufſicht ſind die Be⸗ ſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe dem Dezer⸗ nenten des Wohnungsamtes zur Beſtätigung vorzulegen. Stimmt er mit einem Be⸗ ſchluſſe nicht überein, ſo iſt auf ſeinen An⸗ trag die Entſcheidung der Deputation für die Wohnungspflege einzuholen. 2. Der Dezernent hat darüber zu wachen, daß die Ausführung der gefaßten Beſchlüſſe durch die Wohnungspfleger (ſ. § 1 Nr. IV) ſach⸗ gemäß erfolgt. Zu dieſem Zwecke haben die Wohnungspfleger dem Dezernenten die Be⸗ Berichte über die Ergebniſſe ihrer Verhand⸗ lungen mit dem Publikum mit allen in der Sache ergehenden Verfügungen vorzulegen. Die darauf bezüglichen Beſtimmungen des § 1, II, Ziffer 1, Abſatz 2 und 3 finden ent⸗ ſprechende Anwendung. 3. Iſt die frei willige Abſtellung von polizeiwidrigen Mängeln durch die Be⸗ troffenen nicht zu erreichen, ſo überſendet der Dezernent den betreffenden Beſchluß der Königlichen Polizeiverwaltung mit der An⸗ frage, ob ſie zur Durchführung des Be⸗ ſchluſſes im Wege des Zwanges bereit iſt. Verneint ſie dieſes, ſo iſt der Fall als er⸗ ledigt zu betrachten. Iſt ſie dagegen zu wei⸗ teren Schritten bereit, ſo erfolgt eine letzte ſchriftliche Aufforderung des Betroffenen durch das Wohnungsamt, jetzt mit dem Be⸗ merken, daß bei ihrer Nichtbefolgung die zwangsweiſe Beſeitigung der vorliegenden Mängel durch die Königliche Polizeiver⸗ waltung erfolgen werde. Erfolgt die Be⸗ ſeitigung der Mängel auch daraufhin nicht, ſo gibt das Wohnungsamt die Sache an die Königliche Polizeiverwaltung zur weiteren Veranlaſſung ab. 4. Die Entſcheidung über die Wiederbenutz⸗ barkeit ſolcher Wohnungen, die wegen ge⸗ ſundheitlicher Mängel geräumt ſind, erfolgt durch den Dezernenten, nachdem der Woh⸗ nungspfleger zuvor die Abſtellung der Mängel, die zur Räumung geführt hatten, feſtgeſtellt und beſtätigt hat. War die Räumung auf polizeiliche Anordnung erfolgt, ſo hat die Polizeiverwaltung auch die Entſcheidung über die Wiederbenutzung zu treffen. § 7. Mitwirkung der Deputation bei der Wohnungsauf ſicht. In den Fällen des § 6, Ziffer 1, Satz 2 ſowie über die in § 4 Ziffer 4 bezeichneten Fragen hat die Deputation erneut zu beſchließen. Die erſt⸗ genannten Fälle ſind den Deputationsmitgliedern rechtzeitig vor der Sitzung mitzuteilen. Wünſcht ein Mitglied die Beſichtigung der in Frage kom⸗ menden Wohnung, ſo hat es ſich an den Dezernenten zu wenden. B. Durchführung der Schlafſtellen⸗ überwachung. § 8. chäftsgang bei der Erteilung Erlaubnis zur Vermietung von af ſtellen; Regiſter der Schlaf⸗ ſtellen. Durch Polizeiverordnung vom.. (§ 1) iſt jeder, der Schlafſtellen zu vermieten be⸗ abſichtigt, verpflichtet, dies der Polizei in vor⸗ geſchriebener Form anzuzeigen. Bei der polizeilichen Prüfung der Frage, ob die Wohnung des Anzeigenden zur Aufnahme von Schlafgängern geeignet iſt, wirkt das Wohnungsamt begutachtend mit. Auf Grund der Mitteilung der Polizei über die von ihr getroffenen Entſcheidungen führt das Wohnungsamt ein Regiſter über die Schlafſtellen (Schlafſtellenregiſter). G e ſ d er Sſchl § 9. UÜberwachung der zur Vermietung v o n ſtellen nicht zugelaſſe⸗ Schl af ſt nen Wohnungen. Diejenigen Wohnungen, die zur Aufnahme von Schlafgängern als ungeeignet befunden worden ſind, ſind vom Wohnungsamte einer Überwachung daraufhin zu unterwerfen, ob ſie nicht entgegen der polizeilichen Anordnung an Schlafgänger ver⸗ mietet werden. § 10. Regelmäßige Überwachung der Schlaf ſtellen. An Hand des Schlafſtellenregiſters werden die Wohnungen, welche zur Vermietung an Schlaf⸗ gänger frei gegeben worden ſind, in angemeſſenen Zeiträumen, mindeſtens aber einmal jährlich, durch einen Beamten des Wohnungsamtes beſichtigt (§ 4 der Polizeiverordnung) und auf die Erfüllung der polizeilichen Vorſchriften (§§ 6—9 der Polizei⸗ verordnung) hin geprüft. Die Berechtigung zum Betreten der durch §§ 1 und 2 der Polizeiverordnung betroffenen Wohnungen zum Zwecke der Überwachung und die Verpflichtung des Wohnungsinhabers zur Aus⸗ kunfterteilung ſind durch § 4 Abſ. 2 der Polizei⸗ verordnung geregelt. Die Unterlage für die Überwachung bildet der in jedem an Schlafgänger vermieteten Raume aus⸗