—— 292 daß wahrſcheinlich der aus dem entfetteten Ab⸗ waſſer ausfallende Schlamm ſchneller trocknen wird, als der aus dem unbehandelten Abwaſſer ſtammende, und daß die Rieſelflächen bei Be⸗ rieſelung mit entfettetem Abwaſſer vielleicht weniger leicht verſchlicken werden als ſonſt; indes läßt ſich über dieſe beiden Punkte Beſtimmtes noch nicht ſagen. Bei voller Bewährung der Fettfang⸗ anlage wird zweifellos die Unternehmerin wegen der Errichtung weiterer Anlagen auf dem Rieſel⸗ felde für die anderen Abſitzbeckengruppen an uns herantreten und die Stadt wird dann in der Lage ſein, ſich auch ihrerſeits größere Vorteile aus der Fettgewinnung zu ſichern. Der Vertrag mit der Geſellſchaft ſoll auf 12 Jahre abgeſchloſſen werden. In dem ſehr unwahr⸗ ſcheinlichen Fall einer vorzeitigen freiwilligen Ein⸗ ſtellung des Betriebes der für die Anlage benutzten Abſitzbecken muß die Stadtgemeinde den noch nicht getilgten Teil der Anlagekoſten der Geſellſchaft er⸗ ſetzen, was als billig angeſehen werden muß. Muß die Stadt jedoch den Betrieb des Rieſelfeldes oder der betreffenden Abſitzbecken infolge behörd⸗ licher Anordnungen aufgeben, ſo hat die Geſell⸗ ſchaft kein Recht auf Entſchädigung. Wir bitten, uns zum Abſchluß des Vertrages zu ermächtigen. Wir folgen mit unſerem Antrage einem Beſchluſſe unſerer Kanaliſations⸗Deputation. Charlottenburg, den 9. Mai 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehru s. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A. 651. Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, und der Geſell⸗ ſchaft für Abwäſſerklärung m. b. H. in Schöneberg⸗ Berlin — im folgenden kurz die Geſellſchaft ge⸗ nannt — iſt heute folgender Vertrag geſchloſſen worden. § 1. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, auf den ſtädtiſchen Rieſelfeldern zu Carolinenhöhe vor den Abſitzbecken auf Schlag 2 des Planes F eine Fett⸗ fanganlage, beſtehend aus 8 Apparaten, auf eigene Koſten einſchließlich der erforderlichen Umände⸗ rungen an den beſtehenden ſtädtiſchen Anlagen betriebsfertig herzuſtellen. Die Entwurfszeich⸗ nungen hat die Geſellſchaft dem Magiſtrat Char⸗ lottenburg zur Genehmigung vor der Ausführung vorzulegen. Das für die Anlage erforderliche Gelände ſtellt die Stadt Charlottenburg der Geſellſchaft gegen eine jährliche Pacht von 144 ℳ für 1 ha pacht⸗ weiſe zur Verfügung. Der Pachtzins iſt am Schluſſe eines jeden Rechnungsjahres nachträglich zahlbar. 2 2. 2 Die Stadtgemeinde übernimmt die regelmäßige Bedienung der Fettfanganlage, Zuleitung und Ab⸗ leitung des Waſſers, Abſchöpfens des Fettes und Hineinwerfen in die Transportwagen und Aus⸗ ſchütten auf den Trockenplatz nach den ihr von der Geſellſchaft zu gebenden Bedienungsvorſchriften auf eigene Koſten. Die Beſeitigung von etwa im Betriebe auftretenden Unregelmäßigkeiten ſowie die Unterhaltung der Anlage iſt nicht Sache der Stadtgemeinde; auch übernimmt ſie keine Gewähr für etwaige Beſchädigung der Apparate durch die Bedienung. 8 § 3. 4. Die Geſellſchaft iſt berechtigt und verpflichtet, die in den Fettfängern gewonnene Schwimm⸗ ſchicht von den Rieſelfeldern zu entfernen und zahlt der Stadtgemeinde für je 100 kg Material 2 ℳ. Die Geſellſchaft iſt berechtigt, die vorerwähnte Schwimmſchicht nach erfolgter Entnahme von den Apparaten zum Zwecke des Trocknens 30 Tage auf dem hierzu von der Stadtgemeinde gepachteten Terrain (ſiehe § 1) lagern zu laſſen. Jeder beladene Wagen hat zur Feſtſtellung des Gewichtes über die auf dem Gutshofe Carolinenhöhe befindliche Wage zu gehen. Die Abrechnung zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde und der Geſellſchaft über die abge⸗ fahrenen Fettſchlammmengen erfolgt am 30. Sep⸗ tember und 31. März eines jeden Jahres. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, die von der Stadt auf Grund der Wiegeſcheine ausgeſtellten Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach Empfang zu bezahlen. § 4. Die Geſellſchaft garantiert der Stadtgemeinde Charlottenburg durch die im § 3 bezeichnete Ab⸗ nahme des Fettſchlamms eine Einnahme mindeſtens in der Höhe der von der Stadt Charlottenburg auf⸗ gewendeten Bedienungskoſten. § 5. Der Geſellſchaft iſt die koſtenfreie Benutzung der beſtehenden Verbindungswege geſtattet; auch ſollen Vertreter der Geſellſchaft, die ſich als ſolche ausweiſen können, jederzeit Zutritt zu der Fett⸗ fanganlage haben. § 6. Dieſer Vertrag wird auf die Dauer von 12 Jahren, vom Tage des Vertragsſchluſſes, ge⸗ ſchloſſen. Nach Ablauf dieſer Zeit hat die Stadt⸗ gemeinde das Recht, die geſamte Anlage unent⸗ geltlich zu übernehmen und ſelbſt zu betreiben; ſie kann jedoch auch verlangen, daß die Geſellſchaft die Anlage auf eigene Koſten entfernt und den alten Zuſtand wieder herſtellt. Im erſten Falle iſt die Geſellſchaft verpflichtet, der Stadtgemeinde die geſamte Anlage unentgeltlich zu überlaſſen und die Benutzung ihrer etwa in Frage kommenden, auf die Anlage ſich beziehenden Patente koſtenlos zu geſtatten; im anderen Falle aber auf eigene Koſten die Anlage zu beſeitigen und den alten Zuſtand wieder herzuſtellen. Sollte der derzeitige Rieſelfeldbetrieb oder der Betrieb der benachbarten Abſitzbecken der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg infolge behördlicher An⸗ ordnungen vor Ablauf des Vertrages eingeſtellt werden, ſo iſt die Geſellſchaft auf Verlangen der Stadtgemeinde verpflichtet, ohne Schadenserſatz⸗ anſpruch die Anlage auf eigene Koſten zu entfernen und den alten Zuſtand wieder herzuſtellen. Falls der Rieſelfeldbetrieb oder der Betrieb der angrenzenden Abſitzbecken ohne Eingriff von Behörden eingeſtellt wird, gehen die Anlagen der Geſellſchaft in das Eigentum der Stadtgemeinde über gegen Zahlung einer Entſchädigung in Höhe der Differenz aus dem aufgewendeten Anlage⸗ kapital und der Summe der am Schluſſe eines