—— 293 — jeden Betriebsjahres mit 8,5 v. H. des Anlage⸗ kapitals in Anrechnung zu bringenden Amorti⸗ ſationsquoten. 4 1 § 7. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, zur Sicher⸗ ſtellung der ihr aus dem Vertrage obliegenden Ver⸗ pflichtungen bei der Stadthauptkaſſe Charlottenburg eine Sicherheit in Höhe von 1000 ℳ innerhalb 14 Tagen nach Abſchluß des Vertrages in mündel⸗ ſicheren Papieren zu beſtellen. § 8. Die Koſten für die Verſtempelung des Ver⸗ trages trägt die Geſellſchaft. § 9. Dieſer Vertrag iſt in zwei gleichlautenden Stücken ausgefertigt und zum Zeichen der Ge⸗ nehmigung von beiden Teilen unterſchrieben worden. Charlottenburg, Schöneberg, den 3. Mai 1910. Geſellſchaft für Abwäſſer⸗ klärung mit beſchränkter Haftung. Rudolf Schilling. Gebhardt. den. . Mai 1910. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 168. Vorlage betr. Flächenaustanſch für 3wecke des Großſchiffahrtsweges. Urſchriftlich mit Heft 90 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Verſammlung nimmt davon Kenntnis, daß aus Anlaß der Herſtellung des Groß⸗ ſchiffahrtsweges Berlin⸗Stettin ein Neubau der über den Spandauer Schiffahrtskanal führenden beiden Brücken (Charlottenburger Brücke und Mäckeritzbrücke) durch den Fiskus ſtattfindet. Die Verſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, daß das zu dem Bau der ſüdlichen Rampen dieſer beiden Brücken er⸗ forderliche Gelände, ſoweit es der Stadt Char⸗ lottenburg gehört, mit der Stadtgemeinde Berlin gegen das durch den Neubau der Brücken freiwerdende Rampengelände, Fläche gegen Fläche, ausgetauſcht wird, und die Mehrflächen mit 2 ℳ für das qm bezahlt werden. Aus Anlaß der Herſtellung des Großſchiffahrts⸗ weges Berlin—Stettin muß ein Neubau der an der nördlichen Grenze des hieſigen Gemeindegebiets über den Spandauer Schiffahrtskanal führenden beiden Brücken (Charlottenburger Brücke und Mäckeritzbrücke) erfolgen. Die gegenwärtige Lage derbeiden Brücken iſt aus dem Plane Blatt 5 der Akten erſichtlich. Die Charlottenburger Brücke liegt im Zuge des Tegeler Weges, die Mäckeritzbrücke an der weſtlichen Gemarkungsgrenze. Der Neubau der beiden Brücken wird durch das Königliche Haupt⸗ bauamt in Potsdam ausgeführt. Nach den Ergeb⸗ niſſen des landespolizeilichen Prüfungsverfahrens ſoll die Charlottenburger Brücke 26 m weſtlich, die Mäckeritzbrücke 14 m öſtlich von der jetzigen Lage hergeſtellt werden. Das Planfeſtſtellungsverfahren bezüglich der beiden Brücken iſt noch nicht ein⸗ geleitet. Koſten entſtehen der Stadtgemeinde durch den Neubau der Brücken nicht; ebenſowenig erwachſen ihr aus der Herſtellung der Rampenan⸗ lagen irgendwelche Koſten. Da die auf der Südſeite des Kanals entlangführende Saatwinkeler Chauſſee noch der Stadtgemeinde Berlin gehört, iſt Berlin hinſichtlich der beiden zur Saatwinkeler Chauſſee gehörigen Südrampen baupflichtig. Inwieweit die ordentliche Wegebaupflicht etwa gegenüber dem § 12 des Waſſerſtraßengeſetzes zeſſiert, iſt für Charlottenburg deshalb ohne Intereſſe. Zur Her⸗ ſtellung der beiden Südrampen, ſoweit ſie nach Süden hin die Saatwinkeler Chauſſee überſchreiten, ſind einige Flächen des der Stadtgemeinde ge⸗ hörenden Volksparkgeländes erforderlich; andrerſeits werden die der Stadtgemeinde Berlin gehörenden Flächen der jetzigen Rampen für die bisherigen Zwecke entbehrlich. Es iſt in Ausſicht genommen, das zu dem Bau der beiden Rampen erforderliche Gelände, ſoweit es der Stadt Charlottenburg gehört, mit der Stadtgemeinde Berlin gegen das infolge des Neubaues der Brücken freiwerdende Rampen⸗ gelände, Fläche gegen Fläche, auszutauſchen und die Mehrflächen mit 2 ℳ für das qm zu bezahlen. Es empfiehlt ſich, den Austauſch auf dieſer Grund⸗ lage zu bewirken. Die Größen der auszutauſchenden Flächen können noch nicht angegeben werden, da ſie noch nicht genau feſtſtehen. In dem mit dem Fiskus über den Erwerb des Volksparkgeländes ſeinerzeit abgeſchloſſenen Ver⸗ trage hatte ſich der Fiskus das Recht vorbehalten, von den an die Stadtgemeinde veräußerten Grund⸗ ſtücken eine Fläche von etwa 2 ha zum Preiſe von 2 ℳ für das qm zurückzuerwerben. Der Rück⸗ erwerb ſollte u. a. nur zu folgenden Zwecken geſchehen: 2) zur Verbreiterung des Spandauer Schiffahrts⸗ kanals, b) zu der von dem Fiskus zu veranlaſſenden Verbreiterung der Rampen an den Brücken über den Spandauer Schiffahrtskanal. Die an Berlin abzugebenden Volksparkflächen werden zwar nicht unmittelbar für die zu a und b genannten Zwecke in Anſpruch genommen, ſie ſtehen aber hiermit in ſo engem Zuſammenhang, daß ihrer Veräußerung zu dem Preiſe von 2 für das qm keine Bedenken entgegenzuſtellen ſind. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 1. Juni 1910. Der Magiſtrat. Matting Dr Maier. 1. B. IX D. 865. Drucſache Nr. 169. Vorlage betr. Wahl eines Stellvertreters des Vorſitzenden des Gewerbegerichts. Urſchriftlich mit den Akten Fach 3 Nr. 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, für das Gewerbegericht einen Stellvertreter des Vorſitzenden an Stelle des Magiſtrats⸗ Aſſeſſors Dr Prühß, deſſen Wahlzeit abläuft, zu wählen. . 3