—— 07 Bar! anen für die 1 tadtverordneten-Berſammlung zu Charlottenburg. In nichtöffentlicher Sitzung. Druckſache Nr. 178. Vorlage betr. Ankauf eines Grundſtücks an der Krumme Straße Urſchriftlich mit den Akten Fach 8 Nr. 157 an die Stadtverordnetenr erſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der mit dem Fräulein Stavenow über das .Grundſtück Krumme Straße 17 — Band 37, Blatt Nr. 1726 — abgeſchloſſene Kaufvertrag vom 27. Mai 1910 — Nr. 1188 des Urkunden⸗ Verzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — wird genehmigt. b) Der Kauſpreis von 75 000 ℳ ſowie die aus dem Kaufe entſtehenden Nebenkoſten ſind zu Laſten des Straßenregulierungsfonds vor⸗ — ſchußweiſe zu decken. Mittelſt Voriage vom 19. Mai d. Is. IX E 837 — Druckſache Nr. 150 für 1910 — haben wir in Uber⸗ einſtimmung mit der Tiefbau⸗Deputation be⸗ antragt, dem „Plan für die Feſtſetzung von Flucht⸗ linien für die Parallelſtraße zur Bismardſtraße zwiſchen der Krummen und Seſenheimer Straße zuzuſtimmen.“ Dieſe Vorlage, welche in der Sitzung am 25. Mai d. Is. einem Ausſchuß zur Vorberatung überwieſen iſt, wird vorausſichtlich in der Sitzung am 8. Juni d. Is. im Plenum beraten. Unſere Vorlage iſt daher ein Eventualantrag für den Fall, der Annahme unſeres Antrages vom 19. Mai d. Is. IX E 837. Entſprechend dem Beſchluſſe der Tiefbau⸗ Deputation ſind wir mit den für die Durchlegung der Straße in Betracht kommenden Grundſtücks⸗ eigentümern wegen Erwerbes der bebauten Grund⸗ ſtücke in Verhandlungen eingetreten. Es wird u. a. der Erwerb des Grundſtück⸗ Krumme Straße 17 — Eigentümerin Fräulein Stavenow — für die Durchlegung der Straße er⸗ forderlich. Die Verhandlungen mit der Genannten haben zu dem hierunter abgedruckten Vertrage geführt. Nach dieſem Vertrage verkauft Fräulein Stavenow das Grundſtück für einen Preis von 75 000 ℳ an die Stadtgemeinde. Die Lage des Grundſtücks geht aus dem unſerer Vorlage vom 19. Mai d. Is. beigefügten Fluchtlinienplan hervor. Darnach fällt der weitaus größte Teil des Grund⸗ ſtücks in Straßenland der neuen Straße 6 v3, das Grundſtück iſt voll bebaut. Die Eigentümerin hat daher den gemäß § 9 des Enteignungsgeſetzes begründeten Anſpruch, daß ihr das ganze Grund⸗ ſtück abgenommen wird. ab, verbleiben an Nettomieten Der Kaufpreis iſt als angemeſſen zu erachten. 1. Es ſteht nicht zu erwarten, daß im Wege der Ent⸗ eignung ein niedrigerer Preis erzielt werden kann. Das Grundſtück hat nach den zur Einſicht vorgelegten Mietverträgen und dem in den Akten befindlichen Mietverzeichnis einen Bruttomietertrag von Zieht man hiervon für die auf dem Grundſtück ruhenden Laſten und Abgaben die üblichen 15% mit 1d. 663 — 1755 I Dieſe kapitaliſiert zu 5% ergeben für das Grund⸗ ſtück einen Wert von 75 100 ℳ. Das Grundſtück hat einen Geſamtflächeninhalt von 22,91 Quadrat⸗ ruten. Es hat eine Front von etwa 17 m und eine Tiefe von etwa 19 m. Der Gebäudewert beträgt etwa 37 000 ℳ. Auf eine Quadratrute entfällt ſonach ein Einheitspreis von 1650 ℳ. Die jetzige Eigentümerin hat das Grundſtück im Jahre 1888 — alſo vor 22 Jahren — für 60 000 ℳ erworben. Der Kaufpreis iſt bis zur ſpäteren endgültigen Verrechnung aus dem Straßenregulierungsfonds bzw. aus den Vorſchüſſen zu decken. Wir erſuchen, dieſe Vorlage als dringlich zu behandeln, weil ſich Fräulein Stavenow nur kurze Zeit an den Vertrag gebunden hat. Charlottenburg, den 2. Juni 1910. Der Magiſt rat. Schuſtehrus. Dr Maier. IN E. 730. 4418 „„ , Nummer 1188 des urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 27. Mai des Jahres eintauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuch vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Eharlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchien heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909.