Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Fräulein Pauline Stavenow, wohnhaft in Charlottenburg, Krumme Straße 17. Die Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon zwar nicht bekannt, über ihre Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkunds⸗ perſon Gewißheit durch Einſichtnahme in das Einladungsſchreiben zur Beurkundung dieſes Ver⸗ trages vom 24. Mai 1910. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Erſchienene zu 2 iſt Eigentümerin des zu Charlottenburg, Krummeſtraße 17 gelegenen, im Grundbuch von der Stadt Charlottenburg Band 37 Blatt Nr. 1726 verzeichneten Grundſtücks. Dieſes Grundſtück verkauft ſie hiermit mit ſämtlichem Zu⸗ behör an die Stadtgemeinde Charlottenburg, wie es ſteht und liegt. § 2. Der Kaufpreis wird auf 75 000 ℳ, wörtlich: „Fünfundſiebzigtauſend Mark“ feſtgeſetzt und wie folgt belegt: 2) Die Stadtgemeinde übernimmt in Anrech⸗ nung auf den Kaufpreis folgende auf dem Grundſtück ruhende in Abteilung II1 des Grundbuchs eingetragenen Hypotheten von . 44 400 ℳ und zwar „AUnter Nrx. 2 „ 2. 15 000 ℳ unter Nr. 3 e 2 3 000 „ Uunter er. 4, „ 6 600 „ zuſammen: 24 600 zu 40% für die Frau Dr Anna Zapel, geb. 2 Müller in Spandau: 2. unter Nr: 5. 4 10 800 ℳ unter Rr. 1442 zuſammen: 16 800 zu 4½.% für den Rentier Wilhelm Ziehe in Charlottenburg, 3. unter Nr. 7. 1 500 ℳ unter Nr. 8. 2 1 500 „ zuſammen: 3 000 zu 4 ½ % für Frau Barbara Gerdeſius geb. Rothe in Charlottenburg. b) Der Reſt des Kaufgeldes im Betrage von 30 600 ℳ, wörtlich: „Dreißigtauſendſechs⸗ hundert Mart“ wird der Verkäuferin am Tage der Auflaſſung, und falls dies nicht mehr möglich iſt, am nächſtfolgenden Werktage bei der Stadthauptkaſſe bar gezahlt. § 3. Die Auflaſſung der verkauften Fläche hat, abgeſehen von den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken, ſchulden⸗ und laſtenfrei am 1. Ok⸗ tober d. Js. zu erfolgen. Die Ubergabe gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. § 4. Das verkaufte Grundſtück iſt vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem 1. Oktober 1910 in die Rechte und Pflichten bezüglich der beſtehenden Mietsverträge uſw. ein, auch wenn die Auflaſſung 101 einem früheren oder ſpäteren Tage erfolgen ollte. 308 — § 5. Die Koſten und Stempel der Auflaſſung und des Vertrages, ſowie die etwaige Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Eine Wertzuwachsſteuer trägt die Verkäuferin. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abhängig. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. Juli d. I. erteilt und der Verkäuferin ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage welche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urlundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben Pauline Stavenow. Hermann Graupe. Beurkundet Dr Adolf Maier, Stadtſyndikus als Urkundsbeamter. Druckſache Nr. 179. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. Urſchriftliſch mit dem Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Gerichtsaſſeſſors Freiherrn von Cramer als ſtädtiſchen Be⸗ amten auf Lebenszeit (Magiſtratsaſſeſſor — Klaſſe A III, Gehaltstafel Nr. 6 des Normal⸗ beſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte iſt 29 Jahre alt. Er war vom . Januar bis zum 15. März 1909 in unſerer Ver⸗ waltung informatoriſch beſchäftigt und iſt ſeit dem 16. März v. I. als juriſtiſcher Hilfsarbeiter tätig. Führung und Leiſtungen waren zufriedenſtellend. Nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis vom 2. d. M. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben deshalb ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Lebenszeit in einer offenen Magiſtratsaſſeſſor⸗ Stelle beſchloſſen. Charlottenburg, den 11. Mai 1910. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Seydel. Druckſache Nr. 180. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. Urſchriftlich mit den Perſonalakten Fach 9 Nr. 869 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Hilfsſchuldieners Kühn als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Klaſſe B vII — Gehaltstafel Nr. 25 — des Normalbeſoldungsetats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Der Genannte, welcher vom 1. November 1904 bis 31. März 1908 als Turndiener und vom 1. April 1908 bis 10. Oktober 1909 als Hilfsſchul⸗ diener in der ſtädtiſchen Verwaltung beſchäftigt war, iſt 37 Jahre alt und befindet ſich ſeit dem 11. Oktober 1909 auf Probe in einer im Stadt⸗ haushaltsplan vorgeſehenen offenen Schuldiener⸗ 6