8, , . 21% . 4 1 4 42 s e —— 310 — 2) Das Ruhegehalt für den mit dem Ablauf des Monats Juli d. I. in den Ruheſtand ver⸗ ſetzten Boten Schwarz von jährlich 1935 ℳ wird bewilligt. b) Dem Genannten wird ein Zuſchuß zum Ruhe⸗ gehalt von jährlich 165 ℳ gewährt. 0) Die Beträge für das laufende Rechnungsjahr von 1290 110 ℳ zuſammen 1400 ℳ ſind dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Zu a: Der Bote Schwarz leidet ſeit langer Zeit an Nervenſchwäche und iſt infolgedeſſen ſchon ſeit Jahren nicht mehr imſtande, ſeine Amtspflichten ganz zu erfüllen. Seiner Verſetzung in den Ruhe⸗ ſtand hat er jedoch bisher widerſprochen; auch das im vorigen Jahre zum Abſchluß gekommene ver⸗ waltungsgerichtliche Verfahren führte nicht zur Feſtſtellung ſeiner dauernden Dienſtunfähigkeit, ſo daß ſeine unfreiwillige Penſionierung nicht herbei⸗ geführt werden konnte. In dieſem Jahre iſt Schwarz durch ſein Leiden an der Ausübung des Dienſtes wiederum behindert geweſen. Wir haben ihm deshalb nochmals nahe⸗ gelegt, ſeine Verſetzung in den Ruheſtand ſelbſt nachzuſuchen. Dem iſt er nunmehr nachgekommen; (wegen der gleichzeitig von ihm erbetenen Bei⸗ hilfen vgl. zu b). Bei der daraufhin erfolgten amtsärztlichen Unterſuchung iſt die jetzt von ihm ſelbſt zugegebene dauernde Dienſtunfähigkeit be⸗ ſtätigt und feſtgeſtellt worden. Wir haben ihn daher mit Ablauf des Monats Juli 1910 in den Ruheſtand verſetzt. Schwarz iſt am 15. Dezember 1855 geboren und ſeit dem 1. Juli 1889 als ſtädtiſcher Beamter angeſtellt. Seine ruhegehaltsfähige Dienſtzeit beträgt: a)im Dienſte der Stadt Char⸗ lottenburg: vom 1. 7. 89 bis 31. 7. 10 — 21 Jahre 31 Tage, b) anrechnungsfähige Dienſt zeiten vorher (Mil itär⸗ und Staats⸗ d i enſt zeit)⸗ 15 Jahre 43 Tage zuſammen 36 Jahre 74 Tage. Er bezieht z. 3. als Beamter der Klaſſe B v1 Gehaltstafel Nr. 24 — des Normalbeſoldungsetats 2700 ℳ Gehalt. Als Ruhegehalt ſtehen ihm zu nach §§ 6—8 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhe⸗ gehalt 86/120 von 2700 ℳ 1935 ℳ jährlich. Militärpenſion bezieht er nicht. Zu b: Schwarz hat bei Nachſuchung ſeiner Penſionierung gleichzeitig die Bitte ausgeſprochen, 1. ſein Ruhegehalt auf die erreichbare Höchſt⸗ penſion d. i. 45/60 von 2800 ℳ 2100 ℳ zu ergänzen. Das zuſtändige Ruhe⸗ gehalt beträgt (vgl. a392⸗ 1935 „ mithin Zuſchuß 165 2. ihm eine einmalige Unterſtützung von 1500 ℳ zu gewähren. Was die Bitte zu 1 betrifft, ſo waren wir, als wir uns entſchloſſen, mit Schwarz über ſeine freiwillige Penſionierung zu verhandeln, von vornherein zu einem gewiſſen Entgegenkommen bereit, da uns im dienſtlichen Intereſſe an einem baldigen Ausſcheiden des Schwarz gelegen ſein mußte. Wir erblickten in der Gewährung eines ntar emn Zuſchuſſes immerhin noch einen Vor⸗ e für die ſtädtiſche Verwaltung, da auf dieſe Weiſe das langwierige Verfahren der unfreiwilligen Verſetzung in den Ruheſtand vermieden wird und der Stadt viele Koſten — insbeſondere diejenigen der Stellvertretung — erſpart bleiben. Überdies hätte Schwarz in dieſem Falle bis zum Abſchluß des Verfahrens die Höchſtpenſion nahezu auch erreicht. Es kommt ferner hinzu, daß Schwarz infolge eigenen Irrtums jahrelang ein hinter der normal⸗ etatsmäßigen Beſoldung zurückbleibendes Gehalt bezogen hat. Er hatte nämlich vor Erlaß des Kom⸗ munalbeamten⸗Geſetzes vom 30. Juli 1899 im ordentlichen Rechtswege gegen die Stadtgemeinde Charlottenburg ein obſiegendes Erkenntnis er⸗ ſtritten, wonach er als früherer Bohlwerkswärter zu den auf Lebenszeit angeſtellten Beamten zu zählen ſei. Schwarz hat ſeitdem durch alle Mittel und Wege (ſowohl im Beſchwerdeverfahren als auch im Beſchluß⸗ und Verwaltungsſtreitverfahren und im ordentlichen Rechtswege) verſucht, die höhere Beſoldung der jetzigen Lademeiſter (Gehaltsklaſſe ) zu erſtreiten; er iſt aber in allen Inſtanzen mit ſeinem Anſpruch abgewieſen worden. Um ſich in ſeinen vermeintlichen Rechtsanſprüchen nichts zu vergeben, hat er zu ſeinem Schaden es unterlaſſen, die inzwiſchen von den ſtädtiſchen Körperſchaften beſchloſſenen Normalbeſoldungsetats von 1900 und 1905 anzuerkennen. So iſt es lediglich ſeiner irr⸗ tümlichen Auffaſſung zuzuſchreiben, daß er von 1900—1908 nach den geringeren Sätzen des Nor⸗ malbeſoldungsetats von 1895 beſoldet worden iſt und daß die Mehrbeträge nach den erhöhten Sätzen der Normalbeſoldungsetats von 1900 und 1905 zu Gunſten der Stadtkaſſe erſpart worden ſind. Die obwaltenden ganz außergewöhnlichen Ver⸗ hältniſſe laſſen es gerechtfertigt erſcheinen, im vor⸗ liegenden Falle — der ſchon wegen ſeiner Eigenart zu Bezugnahmen niemals Anlaß geben kann — von den allgemeinen Penſionierungsgrundſätzen ausnahmsweiſe abzuweichen und den beantragten Penſionszuſchuß zu gewähren. W a s. die Bitte zu 2 vbetrifft, ſo hat Schwarz ſie damit begründet, daß die nach⸗ geſuchte einmalige Unterſtützung von 1500 ℳ un⸗ gefähr die Summe ausmache, die ihm infolge der obe nerwähnten irrtümlichen Nichtanerkennung der Normalbeſoldungsetats von 1900 und 1905 nicht bezahlt worden ſei. Wir haben Schwarz bei den Penſionicrungsverhandlungen darüber nicht im Zweifel gelaſſen, daß ſeine Bitte ausſichtslos ſei und haben beſchloſſen, dieſer, zumal auch im Hinblick auf den Anirag zu b) nicht ſtattzugeben. Im übrigen iſt eine derartige einmalige Zuwendung bisher nur dann gewährt worden, wenn es ſich um die Ehrung eines verdienſtvollen Beamten beim Übertritt in den Ruheſtand handelte. Eine weitere Ausdehnung ſolcher Zuwendungen ver⸗ bietet ſich ſonach von ſelbſt. Zu e: Die auf das laufende Rechnungsjahr entfallenden Beträge berechnen ſich für die Zeit vom 1. Auguſt 1910 bis 31. März 1911 (8 Monate): zu a) auf S , 1290 165. 8 4 zu b) auf 412 S zuſammen 1400 . Charlottenburg, den 20. Mai 1910. Der Magiſtrat. Matting Seydel. u. 4. V.