Lehrmitteln oder Kleidungsſtücken für würdige und mittelloſe Schulkinder. Auch in dieſer Hinſicht überlaſſe ich das einzelne der Beſtimmung und Fürſorge der Schulver⸗ waltung. Der Erblaſſer war Witwer und hat eigene Kinder oder Eltern nicht hinterlaſſen. Zu ſeinen Erben hat er die Kinder ſeiner mit einem Ver⸗ mächtnis bedachten Schweſter Ottilie Grengel und ſeines verſtorbenen Bruders eingeſetzt. Der Nach⸗ laß wird von dem Teſtamentsvollſtrecker auf 430 000 ℳ geſchätzt, die Höhe der den beiden Gemeinden Berlin und Charlottenburg zugedachten Summen auf 144 000 ℳ berechnet, ſo daß das für die Stadtgemeinde Charlottenburg ausgeſetzte Kapital 48 000 ℳ betragen wird. Wir haben das Vermächtnis angenommen und werden es nach dem Anfalle nach den Vor⸗ ſchlägen der Schuldeputation im Sinne des Erb⸗ laſſers als Stiftungsfonds verwalten. Wir bitten um Zuſtimmung. Charlottenburg, den 12. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Neufert. VII 44 163. Druckſache Nr. 192. Vorlage betr. Ban einer Gemeindedoppelſchule an der Wiebeſtraße. Urſchriftliſch mit 7 Blatt Zeichnungen und 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Dem Bau einer Gemeindedoppelſchule auf dem ſtädtiſchen Grundſtück in der Wiebeſtraße wird nach dem vorgelegten Bauentwurf zu⸗ geſtimmt. b) Unter der Vorausſetzung, daß der Einheitsſatz des Koſtenüberſchlages für den Vorentwurf in Höhe von 20,50 ℳ für das chm umbauten Raumes nicht überſchritten wird, wird eine erſte Baurate von 300 000 ℳ aus den im Haushaltsetat für 1910 Ordinarium Kapitel VII für den Bau von Gemeindeſchulen vor⸗ geſehenen Mitteln bewilligt. Durch Gemeindebeſchluß vom 15. Februar 1910/22. März 1910 — XI 38/10 — (Druckſache Nr. 54) iſt dem Vorentwurf für den Bau einer Gemeindedoppelſchule auf dem ſtädtiſchen Grund⸗ ſtück, welches begrenzt wird durch die Kaiſerin⸗ Auguſta⸗ Allee, Wiebeſtraße und Straße am Ver⸗ bindungskanal, vorbehaltlich der Vorlage des Bau⸗ entwurfs mit Koſtenanſchlag, zugeſtimmt worden. Der vorliegende Bauentwurf entſpricht dem genehmigten Vorentwurf in allen ſeinen Teilen, ſo daß auf den ſeiner Zeit abgedruckten Erläuterungsbericht mit Koſtenberechnung vom 22. Januar 1910 verwieſen werden kann, wobei nur die Angaben im Abſchnitt „Straßenflügel“ dahin berichtigt werden, daß in der Mädchenſchule nicht 21, ſondern 22 Klaſſenräume einſchließlich 2 Koch⸗ küchen vorgeſehen ſind. Einen ſpeziellen Koſtenanſchlag hat die Hoch⸗ bauverwaltung noch nicht aufſtellen können, da zur Zeit noch mehrere andere wichtige und dringende Bauentwürfe vorliegen und eiligſt bearbeitet werden müſſen. Die Arbeiten zum Koſtenanſchlage ſollen aber ſo gefördert werden, daß dieſer ſofort nach den Ferien der Stadtverordnetenverſammlung vor⸗ gelegt werden kann. Da der Bau dieſer Gemeindedoppelſchule dringend notwendig iſt und die Anſchaffungskoſten für weitere Baracken, die bei einer Hinausſchiebung des Baubeginns notwendig werden würden, geſpart werden ſollen, wird beantragt, die Zu⸗ ſtimmung ausnahmsweiſe ſchon jetzt zu geben, damit mit dem Bau unverzüglich begonnen werden kann. Wir folgen mit dieſem Antrage einem Be⸗ ſchluß der Hochbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 12. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſte hrus. Seeling. XI 262. Druckſache Nr. 193. Mitteilung betr. Sekretärſtellen. Gegen den Beſchluß der Stadtverordneten⸗ verſammlung vom 22. März d. I. zu Kapitel 1 des Etats für 1910 (Druckſachen Nr. 82 und 84, Seiten 141 und 147), die erſt im vorigen Jahre neu⸗ geſchaffenen 25 Sekretärſtellen der Klaſſe BIII b um 5 neue Stellen zu vermehren, haben wir an ſich zwar keine Bedenken. Wir haben jedoch be⸗ ſchloſſen, in Verbindung mit unſerer Zuſtimmung zum Zweck der Herbeiführung einer Verſtändigung über die bezüglich der Schaffung derartiger Sekretär⸗ ſtellen zwiſchen den beiden ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften beſtehende Meinungsverſchiedenheit der Stadtverordnetenverſammlung noch im Laufe dieſes Jahres eine Vorlage zu machen, durch die die Ane grundſätzlich geregelt werden ſoll. Charlottenburg, den 16. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. An 3 die Stadtverordnetenverſammlung, hier. 1. Druckſache Nr. 194. Mitteilung betr. Verhängung der Schaufenſter an Sonn⸗ und Feiertagen. Urſchriftlich mit den Akten Fach 5 Nr. 14 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Erſuchen, davon Kenntnis zu nehmen, daß durch Verordnung des Herrn Polizei⸗Präſidenten in Berlin vom 17 Mai 1910 für den Landespolizei⸗ bezirk Berlin der Abſ. 1 des § 6 der Polizei⸗Ver⸗ ordnung vom 27. März 1903 folgende Faſſung er⸗ halten hat: Abſ. 1: Das offene Aushängen und Auf⸗ ſtellen von Waren in und vor den Ladentüren iſt an Sonn⸗ und Feiertagen nur während der zuläſſigen Verkaufszeiten geſtattet. Außer⸗ halb dieſer Zeiten müſſen die Ladentüren geſchloſſen ſein. Schaufenſter und Schau⸗ käſten ſind während der Stunden des Haup“⸗ gottesdienſtes (§ 15) zu verhängen.