—— 324 — b) Die Geſellſchaft ſtellt der Stadtgemeinde zur Ausführung der Regulierungsarbeiten je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende, lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung von dieſer feſtzuſetzende Barbeträge innerhalb 8 Tagen nach Auf⸗ forderung zur Verfügung. Die eingezahlten Beträge ſind Abſchlagsleiſtungen auf die Koſten der Regulierung zu a und werden auf dieſe verrechnet. Für die Erfüllung der Verpflichtungen zu a und b haftet die von der Geſellſchaft nach dem Hauptvertrage hinterlegte Sicherheit. § 5. Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten der Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtimmungen. § 6. Als Gegenleiſtung verpflichtet ſich die Stadt⸗ gemeinde Chaclottenburg die Straße 35— V—5 und die Straße 35d—V—5 in der von ihr allein zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuchtungs⸗ anlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats zweckmäßig, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Der Fahrdamm der Straße 350 wird wegen der ſtarken Steigung mit Holzpflaſter gepflaſtert werden. Den Zeitpunkt für den Beginn der Regulierung und Kanaliſierung beſtimmt die Stadtgemeinde, ſofern nicht die Ge⸗ ſellſchaft einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Regulierung beſtimmt, wozu ſie berechtigt iſt. Die Regulierung kann jedoch von der Geſellſchaft erſt dann gefordert werden, wenn jede der Straßen an beiden Endpunkten Anſchluß an bereits regulierte anbaufähige Straßen findet. Die Regulierung der beiden Straßen erfolgt unabhängig von einander. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulierungs⸗ arbeiten auszuführen. §. 7, Die Koſten und Preußiſchen Stempel dieſes Vertrages trägt, ſoweit die Auflaſſung bebauungs⸗ planmäßigen Straßenlandes in Frage kommt, die Stadtgemeinde Charlottenburg. Sie nimmt jedoch gemäß § 4e Preußiſchen Stempelſteuergeſetzes Stempelfreiheit in Anſpruch, weil der Vertrag erſt rechtswirkſam wird, nachdem die Fluchtlinien förmlich feſtgeſetzt ſind. Die übrigen Koſten und Stempel trägt die Geſellſchaft. § 8. Die Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung, ſowie von der förmlichen Feſtſtellung des Fluchtlinienplanes ab⸗ hängig. Werden die Genehmigungen der Ge⸗ meindekörperſchaften nicht bis zum 1. Dezember 1910 erteilt, und wird die förmliche Feſtſtellung der Fluchtlinienänderung nicht zum 1. Oktober 1911 bewirkt und bis dahin der Geſellſchaft ſchriftlich mit⸗ geteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Ver⸗ trage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Neu⸗Weſtend Aktiengeſellſchaft für Grundſtücksverwertung. Alfred Schrobsdorff. Hermann Graupe. Beurkundet Ernſt Seyffarth, Gerichtsaſſeſſor. Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 198. Vorlage betr. Feſtſetzung von Fluchtlinien für das Gelände zwiſchen Neue Kantſtraße, Königsweg, Witzlebenplatz und Lietzenſee. Urſchriftlich mit dem Heft 99, 1 Mappe, v b 67, enthaltend 1 Fluchtlinienplan, 1 Überſichts⸗ plan und 1 Erläuterungsbericht und 1 Rolle mit 1 Plan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der Fluchtlinienplan betr. die Feſtſetzung von Fluchtlinien für das Gebiet zwiſchen Neue Kantſtraße, Königsweg, Witzlebenplatz und Lietzenſee vom 25. Mai 1910 wird genehmigt. Auf unſere Vorlage vom 14. Januar d. I. — IX E 1965 — betr. den Erwerb, eines Baublocks zwiſchen Königsweg und Lietzenſee — Druckſache Nr. 40 der diesjährigen Stadtverordnetenvorlagen — iſt der Magiſtrat durch Beſchluß der Verſamm⸗ lung vom 9. März d. I. ermächtigt worden, die Verhandlungen mit der Witzlebengeſellſchaft auf den Ankauf der geſamten Fläche bis zur Neuen Kantſtraße zu einem Preiſe von 1100 ℳ. pro Quadratrute auszudehnen. Dieſem Beſchluſſe, dem der Magiſtrat beigetreten iſt, entſprechend, iſt der Ankauf des ganzen Geländes zwiſchen Königs⸗ weg, Neue Kantſtraße, Lietzenſee bis zum Reſtau⸗ rationsgrundſtück am Lietzenſee (Witzlebenplatz) zuſtande gekommen. Es hat einen Flächeninhalt von 37 148 qm; der Kaufpreis beträgt 2 880 704,97 ℳ. Weiterhin iſt beſchloſſen worden, durch Gemeinde⸗ beſchluß feſtzuſetzen, daß von dem erworbenen Terrain die auf dem Plane Blatt 67 des Heftes 99 mit I, II, III, IV, v, vI und vII umgrenzten Teile als Wege⸗, Garten⸗ bezw. Parkanlage er⸗ halten bleiben, der Überreſt aber durch Verkauf verwertet werden ſoll, wobei eine Fortſetzung der Sophie⸗Charlotten⸗ und der Riehlſtraße bis zu der geſchonten Zone vorbehalten blieb. Dieſem Beſchluſſe kommt der zur Vorlage gebrachte Flucht⸗ linienplan nach. Die auf dem Plan rot angelegten Flächen, die einen ungefähren Flächeninhalt von 20 820 qm haben, ſollen als Wege⸗, Garten⸗ und Parkanlagen erhalten bleiben. Hiernach iſt die an das Reſtaurationsgrundſtück angrenzende Par⸗ zelle des ſtädtiſchen Geländes vom Königsweg bis zum Lietzenſee als Bauland ausgewieſen. Das iſt mit Rückſicht darauf erfolgt, daß bisher ein Zugang vom Witzlebenplatz aus noch dem ſtädtiſchen Ge⸗ lände nicht zu erlangen geweſen iſt. Von dem Ergebnis der daraufhin abzielenden Beſtrebungen wird eine ſpätere Abänderung oder Ergänzung der Fluchtlinien abhängig ſein. Im übrigen nehmen wir wegen der Feſtſetzung der Fluchtlinien auf den Erläuterungsbericht bezug. Die geplante Ausgeſtaltung der Wege⸗, Garten⸗ und Park⸗ anlagen geht aus dem in einer Rolle beigefügten Plan hervor. Über den Verkauf des verbleibenden