—— 330 — und Lage des Grundſtückes ſind Herrn Henſel be⸗ kannt. Für die Beſchaffenheit des Baugrundes wird ſeitens der Stadtgemeinde keine Gewähr übernommen. § 2. Der Kaufpreis für das Grundſtück iſt auf 51 650 ℳ wörtlich, einundfünfzigtauſendundſechs⸗ hundertundfünfzig Mark feſtgeſetzt und wird wie folgt belegt: 2) Herr Henſel hat den Betrag von 5150 ℳ, wörtlich fünftauſendeinhundertfünfzig Mark vor Abſchluß dieſes Vertrages bar an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg gezahlt. Die Stadtgemeinde wird dieſen Betrag auf ihren Namen auf ein Sparbuch der ſtädtiſchen Sparkaſſe in Charlottenburg einzahlen. b) Der Reſt des Kaufgeldes mit 46 500 ℳ, wörtlich „ſechsundvierzigtauſend fünfhundert Mark“, wird Herrn Henſel unter folgenden Bedingungen geſtundet: Das Reſtkaufgeld iſt vom Tage der Auflaſſung ab mit 4 vom Hundert jährlich zu verzinſen. Die Zinſen ſind kalendervierteljährlich bei der Stadt⸗ hauptkaſſe in Charlottenburg, und zwar innerhalb der erſten 8 Tage jedes Vierteljahres nachträglich zu entrichten. Das Reſtkaufgeld iſt ſpäteſtens am 1. April 1913 bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg rück⸗ zahlbar. Eine frühere Rückzahlung — aber nur des ganzen Reſtkaufgeldes — ſteht Herrn Henſel jederzeit zu. Für das Reſtkaufgeld iſt von Herrn Henſel an dem verkauften Grundſtück bei der Auflaſſung Hypothek an erſter Stelle vor allen anderen Ein⸗ tragungen zu beſtellen. Die bezüglichen Be⸗ willigungen und Anträge ſind zu ſtellen. Für die Hypothet iſt ein Brief zu bilden und die Über⸗ ſendung des Briefes an die Stadtgemeinde zu beantragen. Die Verkäuferin iſt berechtigt, die ſofortige Rückzahlung des geſamten Reſtkaufgeldes ſchon vor dem bezeichneten Termin zu fordern, wenn 1. die Zinſen des Reſtkaufgeldes nicht inner⸗ halb der jedesmaligen Fälligkeit entrichtet werden, oder wenn 2. die Zwangsverwaltung oder 3Zwangsver⸗ ſteigerung des verkauften Grundſtücks eingeleitet wird, oder wenn 3. der jedesmalige Eigentümer des Grundſtücks in Konkurs gerät oder auch nur ſeine Zahlung ein⸗ ſtellt, oder wenn 4. Herr Henſel nicht innerhalb eines Monats nach den im § 6 dieſes Vertrages angegebenen Terminen mit dem daſelbſt gedachten Bau be⸗ gonnen hat. Herr Henſel wird ſich und ſeine Rechtsnach⸗ folger in notarieller Verhandlung bezüglich des Reſtkaufgeldes und der Zinſen der ſofortigen Zwangsvollſtreckung in das verkaufte Grundſtück und in ſein ſonſtiges Vermögen in der Weiſe unter⸗ werfen, daß die Zwangsvollſtreckung auf Grund der aufzunehmenden notariellen Urkunde auch gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundſtücks zuläſſig ſein ſoll. Herr Henſel wird bewilligen, daß ſich die Gläubigerin vollſtreckbare Ausfertigung der be⸗ treffenden Verhandlung erteilen läßt, ſobald die Zinſen bezw. das Kapital fällig geworden ſind, und zwar ohne daß der Eintritt der Fälligkeit nachgewieſen zu werden braucht. Die Eintragung dieſer Beſtimmung in das Grundbuch ſoll gleich⸗ falls bewilligt und beantragt werden. § 3. Die Auflaſſung des Grundſtücks an Herrn Henſel hat ſchulden⸗, miet⸗ und rechtefrei ſowie frei von grundbuchlichen Belaſtungen jeder Art innerhalb 8 Wochen nach Eingang der Veräuße⸗ rungsgenehmigungen des Bezirksausſchuſſes zu erfolgen, und zwar gegen Aushändigung der notariellen Verpfändungsurkunde gemäß § 2 dieſes Vertrages an den Magiſtratsvertreter. Sollten andere privatrechtliche Belaſtungen beſtehen, was der Stadtgemeinde, wie ſie verſichert, nicht bekannt iſt, ſo ſind ſie zu übernehmen. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzen und Laſten gehen mit dem Tage der Auflaſſung an Herrn Henſel über. § 4. Die Stadtgemeinde erkennt an, daß ſie durch die Zahlung des Kaufpreiſes gemäß § 2 des Ver⸗ trages auch hinſichtlich ihrer Anſprüche auf Grund des Ortsſtatuts der Stadt Charlottenburg be⸗ treffend die Anlegung und Umänderung der Straßen vom 7./23. Februar 1877 befriedigt und nicht berechtigt iſt, von Herrn Henſel oder ſeinen Rechtsnachfolgern für die Front des an ihn ver⸗ kauften Grundſtücks weitere Regulierungskoſten einzuziehen. § 5. Als Beitrag zu den Koſten der Herſtellung der Schwemmkanaliſation ſind für das laufende Meter Front 50 ℳ wörtlich: Fünfzig Mark, zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb 8 Wochen nach Rechtswirkſamkeit des Vertrages und erfolgter Zahlungsaufforderung an die Stadthauptkaſſe in Charlottenburg ſtattzufinden. § 6. Herr Henſel verpflichtet ſich, auf dem ver⸗ kauften Grundſtücke ein Wohnhaus zu errichten und mit deſſen Bau ſpäteſtens am 15. September 1910 zu beginnen. Iſt an dem Tage die Bau⸗ erlaubnis noch nicht erteilt, ohne daß den Käufer daran ein Verſchulden trifft, ſo iſt der. Käufer ver⸗ pflichtet, mit dem Bau ſpäteſtens 14 Tage nach Erteilung der Bauerlaubnis zu begimnen. §. 4. Herr Henſel verpflichtet ſich, in dem zu er⸗ richtenden Neubau im Vordergebäude, abgeſehen vom Erdgeſchoß, Wohnungen nicht unter 3 Zim⸗ mern nebſt Badezimmer anzulegen. Abweichungen von dieſer Bauverpflichtung ſind nur mit be⸗ ſonderer Zuſtimmung des Magiſtrats Charlotten⸗ burg zuläſſig. Herr Henſel verpflichtet ſich ferner, von den auf dem verkauften Grundſtücke zu errichtenden Gebäuden die für die Ausführung beſtimmten Ent⸗ würfe der ſichtbaren Außenſeite mindeſtens im Maßſtab 1:50 dem Magiſtrat zur Genehmigung vorzulegen, gleichzeitig auch die zur Beurteilung erforderlichen Grundriſſe und Schnitte ſowie einen kurz gefaßten Erläuterungsbericht beizufügen. Der Erläuterungsbericht muß Angaben über die zu