———— 332 —— verwendenden ſichtbar bleibenden Bauſtoffe nach Art ihrer Verwendung, Oberflächenbehandlung und Farbe enthalten. Innerhalb 3 Wochen nach Eingang eines Ent⸗ wurfes mit den zugehörigen Anlagen hat ſich der Magiſtrat über das Ergebnis ſeiner Prüfung zu äußern und gegebenenfalls ſeine Abänderungs⸗ forderungen zu ſtellen. Dabei iſt der Magiſtrat jedoch nicht berechtigt, die Verwendung teuerer Bauſtoffe zu verlangen. Andererſeits iſt der Ein⸗ wand ausgeſchloſſen, daß bereits getroffene Maß⸗ nahmen irgendwelcher Art die verlangten Ande⸗ rungen nicht mehr zulaſſen, oder daß die Ande⸗ rungen mit Geldverluſten verbunden ſind. Die Entwürfe müſſen vielmehr ſo zeitig eingereicht werden, daß durch Abänderungen keine nutzlos aufgewendeten Koſten entſtehen. Hat innerhalb der oben feſtgeſetzten Friſt von 3 Wochen der Magiſtrat ſich nicht geäußert, ſo gilt der Entwurf als genehmigt und iſt ohne Anderungen für die Ausführung einzuhalten. Werden vom Magiſtrat Anderungen gefordert, ſo gilt die Ge⸗ nehmigung auf Grund des eingereichten Entwurfs mit ſeinen Anlagen erſt als erteilt, nachdem Herr Henſel ſich ſchriftlich zu der Ausführung nach den vom Magiſtrat geſtellten Bedingungen ohne Ein⸗ ſchränkung bereit erklärt hat. Hält es der Magiſtrat für erforderlich, die endgültige Genehmigung noch von der Vorlage eines neuen Entwurfs abhängig zu machen, ſo gelten für dieſen alsdann dieſelben Beſtimmungen wie für den erſten. Stellt ſich während der Ausführung des Baues heraus, daß aus irgendwelchen Gründen von dem genehmigten Entwurf oder von den Bedingungen des Magiſtrats abgewichen werden muß, ſo iſt un⸗ verzüglich beim Magiſtrat die Genehmigung der Anderung nachzuſuchen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn ſich der Magiſtrat nicht innerhalb 8 Tagen gegenteilig geäußert hat. Wird vor erteilter Genehmigung mit dem Bau begonnen oder bei einer Ausführung des Baues eigenmächtig von dem genehmigten Ent⸗ wurf oder den geſtellten Bedingungen oder der vereinbarten Zimmeranzahl abgewichen, ſo hat Herr Henſel für jeden Fall eine Vertragsſtrafe von 300 ℳ zu zahlen, unbeſchadet des Anſpruchs der Stadtgemeinde auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung. Für die Erfüllung der nach Vorſtehendem übernommenen Verpflichtungen iſt von Herrn Henſel innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages ein Betrag von 300 ℳ in mündel⸗ ſicheren 3½⸗ oder mehrprozentigen Wertpapieren bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg zu hinterlegen. Die Ausloſung der Wertpapiere wird durch den Magiſtrat nicht überwacht. Die Stadt⸗ gemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beobachtung der in den §§ 1234—1240 Bürgerlichen Geſetzbuches gegebenen und gemäß § 1245 daſelbſt verzichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn Herr Henſel die hier übernommenen Verpflichtungen nicht eingehalten und die vereinbarte Vertragsſtrafe verwirkt hat. Hat eie Inanſnpruchnahme der Sicherheit ſtattgefunden, ſo hat die Ergänzung der Sicher⸗ heit innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung auf die vereinbarte Höhe zu erfolgen. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt nach Erfüllung der in dieſem Paragraphen übernommenen Verpflichtungen. Im Falle der Veräußerung des Grundſtücks im ganzen oder in Teilen verpflichtet ſich Herr Henſel, vorſtehende Verpflichtungen zugunſten der Stadt Charlottenburg den Ankäufern ſo auf⸗ zuerlegen, daß dieſe unmittelbar gegenüber der Stadt Charlottenburg verpflichtet werden und die Stadt Charlottenburg unmittelbar berechtigt iſt. Gleichzeitig iſt den Ankäufern die Pflicht auf⸗ zuerlegen, dieſelben Verpflichtungen im Falle des Weiterverkaufs ihren Ankäufern aufzuerlegen. Mit der rechtswirkſamen, zugunſten der Stadt Charlottenburg übernommenen Verpflichtung ſeitens der Ankäufer des Herrn Henſel ſcheidet Herr Henſel aus der Verbindlichkeit gegenüber der Stadt⸗ gemeinde aus; gleichzeitig wird unter derſelben Vorausſetzung die Pfandſicherheit zugunſten des Herrn Henſel in voller Höhe frei, wenn das Grund⸗ ſtück im ganzen verkauft wird und der Ankäufer in voller Höhe ein gleichwertiges Erſatzpfand hinter⸗ legt. Wird das Grundſtück in Teilen verkauft, ſo wird die Sicherheit in Höhe des jeweiligen vom Käufer beſtellten Erſatzpfandes, das nicht geringer als 300 ℳ ſein darf, frei. § 8. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, der Veräußerungsgenehmigung des Bezirksaus⸗ ſchuſſes ſowie der Auflaſſung und der Eintragung trägt Herr Henſel. Ebenſo fällt die Umſatzſteuer Herrn Henſel zur Laſt. 99. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung von Charlotten⸗ burg, ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam. Werden dieſe Genehmigungen nicht bis zum 15. Juli 1910 Herrn Henſel ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Wird die Genehmigung der ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften nicht erteilt, ſo erhält Herr Henſel die An⸗ zahlung mit den bei der Sparkaſſe aufgelaufenen Sparkaſſenzinſen zurückerſtattet. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Paul Henſel. Hermann Graupe. Beurkundet Ern ſt Seyffarth, Gerichtsaſſeſſor. Druckſache Nr. 203. Vorlage betr. Ankauf von Grundſtücken in der Berliner⸗ und Spreeſtraße. Urſchriftlich mit Akten und Lageplan an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a4) Dem Ankauf der Grundſtücke Berliner Str. Nr. 121 und Spreeſtraße 39/40 wird nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 10. Mai 1910 zum Preiſe von 650 000 ℳ zugeſtimmt.