— 333 — a, b, c, d, e, f, g, h, i, k, a umſchriebenen Grund⸗ ſtücke Berliner Straße Nr. 121, Spreeſtraße Nr. 39 und Spreeſtraße Nr. 40 hierſelbſt ſind die Erben der im Jahre 1909 zu Dresden verſtorbenen Witwe Anna Sala geb. Lincke. Die Grundſtücke ſind im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg auf den Namen der Witwe Anna Sala geb. Lincke wie folgt eingetragen: Berliner Straße Nr. 121 unter Band 143 Blatt 5109 mit einem Flächeninhalt von 3041 qm, Spreeſtraße Nr. 39 unter Band 143 Blatt 5097 mit einem Flächeninhalt von 515 qm, Spreeſtraße Nr. 40 unter Band 143 Blatt 5094 mit einem Flächeninhalt von 705 qm. Die Erſchienene zu 2 verkauft hiermit namens und im Auftrage der Sala'ſchen Erben dieſe Grund⸗ ſtücke an die Stadtgemeinde Charlottenburg, und zwar ſo wie ſie jetzt ſtehen und liegen, mit allen darauf befindlichen Baulichkeiten, ſowie Bäumen und allen gärtneriſchen Anlagen. Die Verkäufer leiſten keine Gewähr für die Größe und Beſchaffenheit der Grundſtücke und der Gebäude. § 2. Der Kaufpreis wird auf 650 000 ℳ — in Worten: „ſechshundertfünfzigtauſend Mark“ — feſt⸗ geſetzt und wie folgt belegt: I. auf den Grundſtücken haften in Abteilung III des Grundbuchs folgende Hypothekenforde⸗ rungen: a) auf Berliner Straße Nr. 121. 96 000 ℳ — in Worten „ſechsundneunzig⸗ tauſend Mark — zu vier ein Viertel vom Hundert verzinslich für die Preußiſche Zentral⸗Bodenkredit⸗Aktien⸗Geſellſchaft zu Berlin. Dieſe Hypothek wird durch die vom Schuldner zu zahlenden 4¼.% verzinſt und in 60 ½ Jahren vom 1. Januar 1896 ab zugleich amortiſiert. b) auf Spreeſtraße Nr. 39. 51 750 ℳ — in Worten: einundfünfzig⸗ tauſend ſiebenhundertfünfzig Mark — zu viereinhalb vom Hundert verzinslich für: 1. Frau verw. Geheime Juſtizrat Lehnert, Emma geb. Brandt in Berlin zu 2% Anteil, 2. Frau verw. Oberleutnant Rebenſtein, Helene geb. Brandt in Berlin zu 1% Anteil. c) auf Spreeſtraße Nr. 40. 1. 77 000 ℳ — in Worten: ſiebenundſieben⸗ zigtauſend Mark — zu vier dreiviertel vom Hundert verzinslich für die Deutſche Hypothekenbank⸗ Attiengeſellſchaft zu Berlin, . 2500 ℳ — in Worten: zweitauſendfünf⸗ hundert Mark“ — Kaution für Erfüllung der von Schuldnern in der Schuldverſchreibung zu C 1 übernommenen Nebenverpflich⸗ tungen. Die Hypotheken zu a, b und e im Geſamt⸗ betrage von 224 750 ℳ, in Worten: „Zweihundert⸗ vierundzwanzigtauſend ſiebenhundertfünfzig Mark“ übernimmt die Stadtgemeinde in Anrechnung auf den Kaufpreis mit Zinsverpflichtung vom Tage der Auflaſſung ab. Die Kautionshypothek unter c 2 mit 2500 wird ebenfalls von der Stadtgemeinde über⸗ nommen. 1I. Der Reſt des Kaufgeldes mit 425 250 ℳ — in Worten: vierhundertfünfundzwanzigtauſend⸗ zweihundertfünfzig Mark — wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung der Grund⸗ ſtücke entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen eine bezügliche Be⸗ ſcheinigung des Magiſtratsvertreters bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg bar gezahlt. Sollte die Zahlung an dieſem Tage nicht mehr möglich ſein, ſo hat ſie an dem folgenden Werk⸗ tage zu geſchehen. Die von der Hypothek unter la — 96 000 ℳ — bereits getilgten Beträge hat Käuferin den Verkäufern zu erſtatten und mit dem Reſtkauf⸗ geld bar zu zahlen, jedoch nur inſoweit die zurückgezahlten Summen im Grundbuche gelöſcht ſind. Die Löſchung haben die Ver⸗ käufer auf ihre Koſten zu bewirken. § 3. In Abteilung 11 des Grundbuches ſtehen auf den Grundſtücken Laſten betr. die Mitbenutzung und Unterhaltung eines Brunnenkeſſels und einer Tür dahin ſowie betr. den freien Durchgang über den Hof zum Waſſerholen uſw. eingetragen. Dieſe Laſten verpflichten ſich Vrekäufer bis zum Tage der Auflaſſung des Grundſtücks auf ihre Koſten zur Löſchung zu bringen. § 4. Die Auflaſſung der verkauften Grundſtücke an die Stadtgemeinde hat einen Monat nach erfolgter Benachrichtigung der Verkäufer von der Geneh⸗ migung dieſes Vertrages durch die Gemeinde⸗ behörden, ſpäteſtens am 1. Juli 1910, zu erfolgen und zwar außer den nach § 2 zu übernehmenden Hypotheken ſchulden⸗ und laſtenfrei. § 5. Die Übergabe der Grundſtücke gilt mit der Auflaſſung als erfolgt. Nutzungen, Laſten und Ab⸗ gaben gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. Sämtliche Baulichkeiten werden in dem Zuſtande übernommen, in dem ſie ſich zur Zeit der Auflaſſung befinden. § 6. Die Grundſtücke ſind mit Ausnahme der Villa, die z. 3t. leer ſteht, an mehrere Mieter für ungefähr 24 800 ℳ jährlich vermietet. Die Stadtgemeinde tritt mit dem Tage der Auflaſſung der Grundſtücke in die Rechte und Pflichten hinſichtlich ſämtlicher Mietsverträge ein. §. T Die Koſten dieſes Vertrages und der Auf⸗ laſſung, den Staatsſtempel und die Umſatzſteuer trägt die Stadtgemeinde. Die Reichsſtempel⸗ abgabe und die ſtädtiſche Wertzuwachsſteuer ſowie die etwa aus Anlaß dieſes Vertrages fällig werdende Reichswertzuwachsſteuer tragen die Verkäufer. Falls etwa in der Reichswertzuwachsſteuerordnung zugleich ein der Stadt zufallender Betrag feſt⸗ geſetzt wird, ſoll dieſer Betrag durch die bereits gezahlte ſtädtiſche Wertzuwachsſteuer abgegolten ſein. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Ma⸗