—— 337 dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo ſind die infolge⸗ deſſen zu zahlenden Anliegerbeiträge von ihm zu zahlen. Wird der vom Verkäufer im Namen des Käufers gegen die Veranlagung zu erhebende Ein⸗ ſpruch rechtskräftig verworfen, ſo werden die An⸗ liegerbeiträge vom Verkäufer gezahlt. §2t. Nachträglich vereinbaren die Kontrahenten, daß der Kaufpreis nur 84 500 (Vierundachtzig⸗ tauſendfünfhundert) ℳ beträgt und daß bei der Auflaſſung ſtatt 15 600 ℳ nur 15 500 ℳ zu zahlen ſind, während die übrigen Vereinbarungen des § 2 beſtehen bleiben. § 8. Dem Käufer iſt bekannt, daß für das Grundſtück eine einmalige Kanaliſationsabgabe von 25 ℳ pro laufendes Meter Baufront an der Ahorn⸗Allee zu zahlen iſt; dieſe Abgabe wird vom Käufer über⸗ nommen. Das Protokoll wurde in Gegenwart des Notars vorgeleſen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig, wie folgt, unterſchrieben. Anton von Pruſinowski. Martin Flatow. Leopold Pulvermacher, Notar. Vorſtehende in das Notariatsregiſter für das Jahr 1910 unter Nummer 449 eingetragene Ver⸗ handlung wird hiermit zum zweiten Male aus⸗ gefertigt und dieſe zweite Ausfertigung dem Herrn Martin Flatow zu Charlottenburg erteilt. Erſte Ausfertigung iſt dem Herrn Anton von Pruſinowski zu Charlottenburg erteilt. Charlottenburg, den 16. Juni 1910. Leopold Pulvermacher Notar. Nr. 987 des Notariats⸗Regiſters für 1910. Verhandelt zu Charlottenburg, am 15. Juni 1910. Vor dem unterzeichneten zu Charlottenburg wohnhaften Notar im Bezirke des Königlichen Kammergerichts zu Berlin Juſtizrat Bruno Liebrecht erſchienen heute 1. der praktiſche Arzt Herr Doctor medizinae Johannes Bree zu Charlottenburg, Berliner Straße 169; 2. der Kaufmann Herr Martin Flatow zu Charlottenburg, Kurfürſtendamm 243, beide von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen nachſtehenden Kauf⸗ vertrag: 49 1. Herr Doctor medizinae Johannes Bree zu Charlottenburg verkauft das im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg Band 267 Blatt Nummer 8779 verzeichnete, an der Ahornallee und Soor⸗ ſtraße belegene Grundſtück, an den Kaufmann Martin Flatow zu Charlottenburg. § 2. Der Kaufpreis beträgt 75 877,50 ℳ. (fünf⸗ undſiebzigtauſendachthundertſiebenundſiebzig Mart 50 Pfennige). § 3. Dieſer Kaufpreis wird, wie folgt, belegt: 1. Käufer zahlt bei Abſchluß des Kaufvertrages bar 5000 ℳ, bei Auflaſſung ferner 10 475,50 Mark, „Käufer übernimmt in Anrechnung auf den Kaufpreis die für die Schäffer Voit'ſchen Erben eingetragene Hypothek von 43 000 ℳ nebſt 4% Zinſen vom 1. Juli 1910, ferner die für den Architekten Alfred Schrobsdorff eingetragenen 17 400 ℳ mit Zinſen vom 1. Juli 1910. Für Größe und Beſchaffenheit des Grund⸗ ſtücks wird eine Gewähr nicht übernommen. — 5. Nutzungen und Laſten gehen vom 1. Juli 1910 auf Käufer über. Die Auflaſſung erfolgt bis 1. Auguſt 1910, die Ubergabe am Tage der Auflaſſung. § 6. Die in Abteilung 11 des Grundbuchs ein⸗ getragene Laſt iſt dem Käufer bekannt und wird von ihm übernommen. Ferner iſt dem Käufer be⸗ kannt, daß für das Grundſtück eine einmalige Kanaliſationsabgabe von 25 ℳ pro laufenden Meter Baufront zu zahlen iſt. 74 8 Verkäufer gewährleiſtet, daß Anliegerbeiträge zu der Soorſtraße nicht zu zahlen ſind. Sollte Käufer gleichwohl zu den Anliegerbeiträgen von der Stadt veranlagt werden, ſo iſt er verpflichtet, dieſe Veranlagung alsbald nach Eingang dem Verkäufer zuzuſtellen und dieſen zu ermächtigen, in ſeinem Namen der Veranlagung zu wider⸗ ſprechen und eventuell auf deren Aufhebung zu klagen. Kommt Käufer dieſer Verpflichtung nicht nach, ſo ſind die infolgedeſſen zu zahlenden Anlieger⸗ beiträge von ihm zu zahlen. Wird der vom Ver⸗ käufer im Namen des Käufers gegen die Veran⸗ lagung zu erhebende Einſpruch rechtskräftig ver⸗ worfen, ſo werden die Anliegerbeiträge vom Verkäufer bezahlt. § 8. Landes⸗ und Reichsſtempelabgaben, Urkunds⸗ und Gerichtskoſten trägt Käufer, jedoch nicht die Wertzuwachsſteuer. In Abänderung obigen Vertrages wird Fol⸗ gendes vereinbart: Der Kaufpreis beträgt nur 75 800 (fünfund⸗ ſiebzigtauſendachthundert Mark). Hierauf ſind heute 5000 ℳ angezahlt, bei der Auflaſſung werden bezahlt 10 400 ℳ. Verkäufer leiſtet ferner Gewähr, daß, ſofern die im § 6 angegebene Laſt noch im Grundbuch eingetragen iſt, materielle Anſprüche aus dieſer Eintragung gegen ihn nicht erhoben werden können. Dieſe Verhandlung iſt einmal für Verkäufer und einmal für Käufer auszufertigen. Käufer erhält ferner Abſchrift. Das Protokoll wurde vorgeleſen, von den Beteiligten genehmigt und von ihnen eigenhändig wie folgt, unterſchrieben: Martin Flatow. Johannes Bree. Bruno Liebrecht, Notar.