——— 339 —— ſich in rechtsverbindlicher Form verpflichtet, vom Bahnhof bis zur Dorfſtraße eine Fahr⸗ ſtraße mit einem mindeſtens in einer Breite von 6 m gepflaſterten Damm anzulegen. b) Der Kaufpreis mit 4300 ℳ iſt dem Grund⸗ ſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Bei dem Ankauf des Geländes in Sommer⸗ feld wurde in Ausſicht genommen, als Zufahrt zur Anſtalt die Bahnhofſtraße, den Beetz- Sommer⸗ felder Weg und den Seefichtenweg (auf dem Lage⸗ plan braun angelegt) zu benutzen und auszubauen. Das Dorf Sommerfeld würde dabei nicht berührt werden. Die Gemeinde Sommerfeld beabſichtigt nun, vom Bahnhof nach dem Dorfe eine Fahrſtraße anzulegen (auf dem Lageplan rot angelegt) für den Fall, daß die Stadtgemeinde eine Fahrſtraße von der Anſtalt nach der Mitte des Dorfes bauen und dadurch den Verkehr vom Bahnhof nach der Anſtalt durch das Dorf leiten würde. Wir ſind mit der Gemeinde Sommerfeld der Anſicht, daß es zweckmäßig iſt, die Anſtalt mit der Mitte des Dorfes Sommerfeld durch eine Fahr⸗ ſtraße zu verbinden und haben uns die oben be⸗ zeichneten Grundflächen zur Herſtellung der Straße geſichert Auf der urſprünglich angenommenen Strecke würden 1020 m bei Anlage der jetzt geplanten Zufahrtſtraße, nach der Dorfmitte dagegen nur 760 m Straße neu anzulegen ſein. Die Koſten für die Straßenanlage ſind auf 25 ℳ für das laufende Meter zu ſchätzen. Es würde alſo die bisher geplante Wegeſtrecke mit (1020. 25⸗) 25 500 ℳ zu veranſchlagen ſein, die nunmehr ia Ausſicht genommene wird dagegen nur etwa (760 . 25-) 19 000 ℳ Koſten verurſachen. Dazu kommen bei dem neuen Vorſchlag allerdings noch die Koſten des Grunderwerbs mit 4300 ℳ, ſowie ſolche für Überbrückung eines Grabens und für Erdbewegungen mit etwa 1500 ℳ, zuſammen 5800 ℳ, ſodaß ſich die Geſamtkoſten für das neue Projekt auf 24 800 ℳ, alſo auf etwa dieſelbe Summe ſtellen, wie für das frühere. Außer den geringeren Unterhaltungskoſten, die durch die kleinere Wegſtrecke bedingt ſind, erwächſt uns auch noch ein weiterer wirtſchaftlicher Vorteil dadurch, daß die Anfuhr für die Bauſtoffe, die zum größten Teil auf dem Ruppiner Kanal an⸗ kommen werden, auf dem jetzt geplanten Wege um etwa 1300 m kürzer iſt. Dadurch allein werden etwa 10 000 ℳ erſpart werden. Endlich iſt auch zu berückſichtigen, daß die kürzeſte Verbindung der Anſtalt mit der Dorfmitte und den dort anſäſſigen Gewerbetreibenden für die Anſtaltsbewohner von Vorteil iſt. Wir haben deshalb in Übereinſtimmung mit der Grundeigentumsdeputation beſchloſſen, die Zufahrtſtraße auf dem neu zu erwerbenden Ge⸗ ländeſtreifen anzulegen. Der Preis von 4300 ℳ iſt angemeſſen. Charlottenburg, den 16. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Sch ol tz. V. Gr. 395 Nummer 1193 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den zehnten Juni des Jahres eintauſendneunhundertundzehn Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ aſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuch vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem in Preußen lie⸗ genden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadt⸗ ſetretär Rudolf Hoffmann aus Charlotten⸗ burg, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg abgebe, 2. der Bauerngutsbeſitzer Auguſt Neimeyer, wohnhaft in Sommerfeld. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg fol⸗ genden Vertrag: 9 4. Der Bauerngutsbeſitzer Auguſt Neimeyer iſt Eigentümer des in Sommerfeld belegenen, auf dem angehefteten Plan mit den Buchſtaben 4, B, C, D, A4 umſchriebenen Grundſtückes. Von dieſem Grundſtück verkauft der Erſchienene zu 2 den auf dem angehefteten Lageplan blau angelegten und mit den Buchſtaben a, b, e, d, a umſchriebenen Streifen von 16 m Breite und mit einem Ge⸗ ſamtflächeninhalt von etwa 6720 qam ⸗ 2,63 Morgen an die Stadtgemeinde Charlottenburg. Käuferin iſt berechtigt, ſtatt der oben bezeich⸗ neten Wegefläche eine andere Fläche von gleicher Breite zu wählen. Jedoch ſoll für das dem Er⸗ ſchienenen zu 2 öſtlich der Wegefläche verbleibende Gelände auf der Wegeſtrecke de eine Tiefe von mindeſtens 65 m verbleiben. § 2. Der Kaufpreis wird auf 300 ℳ, in Worten: „Dreihundert Mark“, für die verkaufte Fläche feſt⸗ geſetzt. Der Kaufpreis wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, an Ge⸗ richtsſtelle bar gezahlt. § 3. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden in Charlottenburg zu erfolgen, ſund zwar, abgeſehen von Laſten öffentlich recht⸗ licher Natur, ſchulden⸗ und laſtenfreir.