—— 340 — § 4. Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. Nutzungen, Laſten und Abgaben gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. § 5 Die Käuferin verpflichtet ſich, ſpäteſtens bis zur Eröffnung der Anſtalt auf der verkauften Fläche eine befeſtigte Fahrſtraße anzulegen. Der ſchienene zu 2 ſowie die ſpäteren Eigentümer des Grundſtücks 4, B, C, D, A ſind berechtigt, die Fahr⸗ ſtraße uneingeſchränkt und unentgeltlich zu be⸗ nutzen. Der Verkäufer iſt ferner berechtigt, von der Fahrſtraße nach ſeinem anliegenden Gelände 6 Auf⸗ fahrten an beliebiger Stelle herzuſtellen. Er iſt verpflichtet, dieſe Auffahrten ordnungsgemäß zu unterhalten. 2 § 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung ſowie die Umſatzſteuern und die Wertzuwachsſteuern ſowie die Koſten der im Grund⸗ buche vorzunehmenden Löſchungen trägt die Stadt⸗ gemeinde. §7. Die Käuferin iſt berechtigt von dem Vertrage jederzeit zurückzutreten, wenn die Gemeinde Sommerfeld nicht binnen zwei Wochen der Käuferin in verbindlicher Weiſe erklärt, daß ſie eine Fahr⸗ ſtraße vom Bahnhof bis zum Dorfe anlegen und bis zum 1. Juli 1911 in einer Breite von 6 m pflaſtern werde. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben ducch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Char⸗ lottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 30. Oktober 1910 erteilt und dem Verkäufer ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keme der Parteien aus dieſem Vertrage irgend welche Rechte her⸗ leiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden: Rudolf Hoff mann, Auguſt Neimeyer. Beurkundet Richard Lerche, Magiſtratsaſſeſſor. Urkundsperſon von der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg. Nummer des 1194 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 10. Juni des Jahres ein⸗ tauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Magiſtrats⸗ Aſſeſſor Richard Lerche aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Über⸗ tragung des Eigentums an einem im Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg, von Perſon bekannt und geſchäftsfähig, der Stadt⸗ ſekretär Rudolf Hoffmann aus Charlotten⸗ burg unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Der⸗ ſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadtverordnetenver⸗ ſammlung zu Charlottenburg abgebe, der Büdner Wilhelm Leue, deſſen Ehefrau Auguſte geb. Eipel, zu 2 und 3 wohnhaft in Sommerfeld. Die Erſchienenen zu 2 und 3 ſind geſchäfts⸗ fähig, von Perſon jedoch nicht bekannt; über ihre Perſönlichkeit verſchaffte ſich aber die unterfertigte Urkundsperſon Gewißheit durch den perſönlich bekannten und dies durch ſeine Namensunterſchrift wie hier folgt bezeugenden Auguſt Neimeyer. Die Erſchienenen ſchloſſen vorbehaltlich der Genehmigung des Magiſtrats und der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zu Charlottenburg fol⸗ genden Vertrag: 2. 3. § 1. Der Büdner Wilhelm Leue und deſſen Ehe⸗ frau ſind eingetragene Eigentümer des in Sommer⸗ feld belegenen Grundſtücks Dorfſtraße 13. Von dieſem Grundſtück verkaufen die Erſchienenen zu 2 und 3 den auf dem angehefteten Lageplan grün angelegten und mit den Buchſtaben a, b, c, d, a umſchriebenen Streifen in der Breite von 12 m, mit einem Geſamtflächeninhalt von ungefähr 1344 qm 0,53 Morgen an die Stadtgemeinde Charlottenburg. Vom Verkaufe ausgeſchloſſen ſind die auf dem Grundſtücke ſtehenden Gebäude. Verkäufer verpflichten ſich, die Gebäude bis zum Tage der Auflaſſung zum Abbruch zu bringen. §2. Der Kaufpreis wird auf 4000 ℳ., in Worten: viertauſend Mark, feſtgeſetzt. Der Kaufpreis wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung des Grundſtücks entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, an Gerichtsſtelle bar gezahlt. § 3. Die Auflaſſung des verkauften Grundſtücks an die Stadtgemeinde hat ſpäteſtens drei Monate nach erfolgter Benachrichtigung des Verkäufers von der Genehmigung dieſes Vertrages durch die Gemeindebehörden in Charlottenburg zu erfolgen, und zwar, abgeſehen von Laſten öffentlich recht⸗ licher Natur, ſchulden⸗ und laſtenfrei. 8 4 Die Übergabe des Grundſtücks gilt mit der Auflaſſung als erfolgt und hat miets⸗ und pachtfrei zu geſchehen. — Nutzungen, Laſten und Abgaben 73 gehen mit dem Tage der Auflaſſung auf die Käuferin über. 5 8 5. Die Verkäufer ſowie deren Rechtsnachfolger ſind berechtigt, die anzulegende Fahrſtraße unein⸗ geſchränkt und unentgeltlich zu benutzen. Die Verkäufer ſind ferner berechtigt, von der anzulegenden Fahrſtraße nach dem ihnen verblei⸗ benden Grundſtück eine Auffahrt anzulegen. Sie ſind verpflichtet, die Auffahrt ordnungsgemäß zu unterhalten.