§ 6. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages und der Auflaſſung, ſowie die Hälfte der Umſatzſteuern trägt die Stadtgemeinde. Die andere Hälfte der Umſatzſteuern ſowie die Wertzuwachsſteuern tragen die Verkäufer. 74 § 7. Die Käuferin iſt berechtigt, von dem Vertrage jederzeit zurückzutreten, wenn die Gemeinde Sommerfeld nicht binnen zwei Wochen der Käu⸗ ferin in verbindlicher Weiſe erklärt, daß ſie eine Fahrſtraße vom Bahnhof bis zum Dorfe anlegen und bis zum 1. Juli 1911 in einer Breite von 6 m pflaſtern werde. § 8. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung desſelben durch den Magiſtrat —— und die Stadtverordnetenverſammlung. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 30. Oktober 1910 erteilt und den Verkäufern ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. „eke Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchie⸗ nenen in Gegenwart der unterfertigten Urkunds⸗ perſon vorgeleſen, von denſelben genehmigt und wie folgt eigenhändig unterſchrieben worden. Rudolf Hoffmann, Wilhelm Leue, Auguſte Leue, geb. Eipel. Beurkundet Richard Lerche, Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg. Charlottenburg, den 17. Juni 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. monowpeſah nd Den von ubeif Gerh G. m. b 5, Ghadlotlenberc.