—— 350 — Von der Bewirtſchaftung des Häuschens auf den Anordnungen zu befolgen und erkennt an, dem Friedrich⸗ Karl⸗ Platz wird vorausſichtlich dauernd abgeſehen werden müſſen. Der Abſatz in dieſem Häuschen war ſo gering, daß ein Bedürfnis zum Betriebe eines ſolchen in jener Gegend als nicht vorhanden zu betrachten iſt. In ſeiner jetzigen Form wäre es im übrigen nach den obigen Ausführungen nicht rentabel. Eine zweckmäßige Erweiterung dieſes Häuschens würde außerdem ungefähr ſo viel koſten, wie die Errichtung eines neuen. Immerhm iſt das Häuschen an ſeiner Stelle nicht wertlos für uns. Wir haben es der Säuglingsfürſorgeſtelle vI im Kaiſerin⸗Auguſte⸗Viktoria⸗Hauſe zur Verausgabung non Säuglingsnahrung zur Verfügung geſtellt. So lange die Mütter genötigt waren die Säuglings⸗ nahrung aus dem ziemlich weit entfernt iegenden Kaiſerin⸗Auguſte⸗Viktoria⸗Hauſe zu holen, wurde die Fürſorgeſtelle nicht gut beſucht. Noch der Ein⸗ richtung des Häuschens als Milchausgabeſtelle iſt die Inanſpruchnahme der Säugingsfürſorge⸗ ſtelle vI ſo gewachſen, daß eine regelmäßige zweite Wochenſprechſtunde eingerichtet werden mußte. Die Geſamtkoſten für die Errichtung der drei Milchhäuschen haben ſ. 3t. 10 200 ℳ betragen. Bei dieſer Gelegenheit teilen wir noch mit, daß wir zufolge Statdverordnetenbeſchluſſes vom 22. Januar 1908 — Bl. 113a der Akten 17—20 1 — im Sommer v. Is. in der Auguſte⸗Viktoria⸗Schule einen Milchautomaten „Labſal“ probeweiſe haben aufſtellen laſſen daß dieſer Automat ſich aber nicht bewährt hat und dem Lieferanten zurückgegeben werden mußte. Koſten ſind hierdurch nicht ent⸗ ſtanden. Charlottenburg den 23. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Gottſtein. Seydel. 111a 365/10. Vertrag. Die Stadtgemeinde Charlottenburg, ver⸗ treten durch den Magiſtrat, und der Gemein⸗ nützige Verein für Milchausſchank zu Berlin (E. V.), vertreten durch ſeinen Vorſtand, ſchließen folgenden Vertrag: § 1. Die Stadtgemeinde Charlottenburg überläßt das ihr gehörige Milchhäuschen auf dem Stutt⸗ garter Platz vom Tage des Abſchluſſes dieſes Ver⸗ trages ab bis zum 30. Juni 1911 unentgeltlich dem Gemeinnützigen Verein für Milchausſchank zu Berlin, im folgenden kurz „Der Verein“ genannt, mit der Maßgabe, daß der Verein in dem Häuschen Vollmilch, Buttermilch, Kakao und Backware ver⸗ kaufen darf. Der Verein verpflichtet ſich, während der Vertragsdauer die erwähnten Getränke und Speiſen an jedermann aus dem Publikum zu ver⸗ kaufen, mit Ausnahme von Kakao, deſſen Ver⸗ kauf dem Verein freiſteht. §. 2. Der Verein hat die zum Ausſchank erforder⸗ liche Konzeſſion ſelbſt einzuholen und dafür zu ſorgen, daß im Geſchäftsbetrieb ſämtliche geſetz⸗ lichen und polizeilichen Vorſchriften beachtet werden. Er verpflichtet ſich ferner, die hinſichtlich des Geſchäftsbetriebes ſeitens des Magiſtrats ergehen⸗ daß die Anordnungen des Magiſtrats mit der Zu⸗ ſtellung an den Vereinsvorſtand Beſtandteile dieſes Vertrages werden. § 3 Die Preiſe für die Getränke werden wie folgt feſtgeſetzt: a) für Vollmilch: %12 ? 5 2 4% 10 27 b) für Buttermilch: 1% 1 3 — 1½ꝙ? 1 10 9 6) für Kakao: 220 1 3 — Backware iſt zu den ortsüblichen Preiſen feil zu halten. Falls der Verein Voll milch in Flaſchen verkauft, darf er den Preis für das Liter nicht niedriger ſtellen, als der Preis für Vollmilch be⸗ trägt, der in offenen Verkaufsſtellen in der Stadt⸗ 0 Charlottenburg üblicher Weiſe gefordert wird. Die Preiſe der feilzuhaltenden Waren ſind durch Aushang an und in jedem Häuschen bekannt zu machen. § 4. Das Milchhäuschen iſt während des ganzen Jahres wochentags von morgens 6 bis abends 9 Uhr, an Sonn⸗ und Feiertagen jedoch nur von 8—10 Uhr morgens und von 12—2 Uhr nachmittags offen zu halten. Falls ſich nach den Erfahrungen des Vereins dieſe Betriebszeiten nach Lage der örtlichen Ver⸗ hältniſſe des Häuschens als unzweckmäßig ergeben ſollten, ſo wird die Vereinbarung einer ander⸗ weitigen Regelung der Betriebszeiten vorbehalten. § 5. Dem Magiſtrat ſteht das Recht zu, jederzeit in dem Milchhäuschen eine Kontrolle des Be⸗ triebes vorzunehmen, die ſich auch auf die Be⸗ ſchaffenheit der Getränke und Backwaren, ſowie auf deren Aufbewahrung erſtrecken kann. Der Magiſtrat iſt ferner befugt, zu ſtatiſtiſchen Zwecken die Bücher des Vereins in deſſen Geſchäfts⸗ ſtelle inſoweit einſehen zu laſſen, als ſie auf den Betrieb des Charlottenburger Milchhäuschens Be⸗ zug haben. § 6. Das Häuschen iſt von dem Verein innen und außen ſauber und ſchmuck zu halten. Flüſſige oder feſte Abgänge aus dem Häuschen (Papier, ſchmut⸗ ziges Waſſer uſw.) dürfen in der Nähe der Halle nicht ausgeſchüttet oder fortgeworfen werden. Der Verein verpflichtet ſich, das Milchhäus⸗ chen während der Dunkelheit zu beleuchten. Er hat während der Dauer des Vertrages auf eigene Koſten die Zu⸗ und Eingänge zu dem Häuschen von Schnee und Eis unter Beachtung der jeweiligen Polizeivorſchriften rein zu halten und bei Glätte vorſchriftsmäßig zu beſtreuen. Der Verein hat ferner dafür zu ſorgen, daß den in dem Milchhäuschen beſchäftigten Ver⸗ käufern ſtets eine beſondere Waſchvorrichtung nebſt Handtuch und Seife zur Verfügung ſteht. Zu den Koſten des Waſſerverbrauchs leiſtet die Stadtgemeinde einen jährlichen Zuſchuß von 50 ℳ; von der Leiſtung der Kanaliſationsgebühren iſt der Verein befreit. —