— § 7. Der Verein hat für die Erfüllung der im § 6 Abſ. 2 feſtgeſetzten Verpflichtungen dritten Perſonen gegenüber einzuſtehen. Der Verein über⸗ nimmt ferner der Stadtgemeinde und dritten Per⸗ ſonen gegenüber die Haftpflicht für Unfälle und ſonſtige Schäden, die ſich im Bereiche des Häus⸗ chens im Geſchäftsbetriebe oder aus Anlaß des⸗ ſelben ereignen, in dem gleichen Umfange, in welchem er durch Vertrag mit der „Viktoria“ zu Berlin, Allgemeine Verſicherungs⸗Aktiengeſellſchaft auf Grund der Verſicherungspolice Nr. 211 794 gegen Haftpflicht verſichert iſt. Die Police über den hiernach abzuſchließenden Verſicherungsvertrag iſt dem Magiſtrat umgehend zur Kenntnisnahme vorzulegen. § 8. Während der Vertragsdauer iſt der Verein verpflichtet, das Milchhäuschen innen und außen in gutem und baupolizeilich einwandfreien Zuſtande zu erhalten und die hierzu erforderlichen Arbeiten unverzüglich auf eigene Koſten vorzunehmen. Die vom ſtädtiſchen Hochbauamt für otwendig er⸗ klärten Arbeiten gelten auf Grund dieſer Verein⸗ barung ohne weiteres als erforderlich. Nimmt der Verein die von ihm erforderten Arbeiten nicht binnen einer Woche nach Auffor⸗ derung vor, ſo iſt die Stadtgemeinde ohne jede weitere Vorausſetzung befugt, die Arbeiten auf Koſten und für Rechnung des Vereins ſelbſt vor⸗ nehmen zu laſſen. Die in dieſem Falle von der Stadtgemeinde aufgewandten Koſten gelten unter den Parteien als angemeſſene Aufwendungen. 99. Die Stadtgemeinde übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Ausübung des Geſchäftsbetriebes in dem Häuschen während der Vertragsdauer un⸗ unterbrochen möglich iſt. Der Verein hat ins⸗ beſondere alle Störungen, Beeinträchtigungen und Unterbrechungen des Betriebes ſich gefallen zu laſſen, die ſich aus dem Aufreißen oder der Ver⸗ änderung des Pflaſters, einer Inanſpruchnahme der Straßen und Plätze für Feſtlichkeiten, Auf⸗ züge und ſonſtige Veranſtaltungen ſowie Anlage irgendwelcher Art der Stadtgemeinde oder dritter Perſonen ergeben. Die Stadtgemeinde iſt bereit, derartige dro⸗ hende Störungen, Beeinträchtigungen oder Unter⸗ brechungen des Betriebes, die durch ihre eigenen Maßnahmen verurſacht werden, ſobald wie möglich, und zwar möglichſt 4 Wochen vor ihrem Beginn, dem Vorſtand des Vereins mitzuteilen. Unter⸗ bleibt dieſe Mitteilung, ſo ſoll hieraus irgendein Anſpruch des Vereins nicht entſtehen. Überhaupt ſollen dem Verein daraus, daß ſein Geſchäftsbe⸗ trieb in der vorbezeichneten Art geſtört, beein⸗ trächtigt oder unterbrochen wird, keinerlei An⸗ ſprüche gegen die Stadtgemeinde oder dritte Per⸗ ſonen zuſtehen. § 10. Dem Verein iſt bekannt, daß die Genehmigung von der Polizeiverwaltung zum Bau und Betriebe des Häuschens nur unter dem Vorbehalt des jeder⸗ zeitigen Widerrufs erteilt werden darf. Der Verein unterwirft ſich dieſem Widerrufsrecht auch in ſeinem Verhältnis zur Stadtgemeinde. Erfolgt der Wider⸗ 381. —— — ruf, ſo hat der Verein den Betrieb in dem davon betroffenen Häuschen ſofort einzuſtellen. Der Betrieb des Häuschens iſt ferner dann einzuſtellen, wenn dies nach dem Ermeſſen des Magiſtrats im öffentlichen Intereſſe liegt. Der Ver⸗ ein iſt verpflichtet, die ihm in dieſem Falle vom Magiſtrat geſetzte Friſt für die Einſtellung des Betriebes genau innezuhalten. Aus der Aufhebung des Betriebes gemäß Abſ. 1 und 2 dieſes Paragraphen ſollen dem Ver⸗ ein keinerlei Anſprüche gegen die Stadtgemeinde oder Dritte erwachſen. § 11. Die dem Verein eingeräumten Rechte ſind nicht übertragbar. Der Verein iſt auch nicht be⸗ rechtigt, das Milchhäuschen einem Dritten derart zu überlaſſen, daß der Dritte den Betrieb in dem Häuschen für eigene Rechnung ausübt oder das Häuschen anderweitig in Benutzung nimmt. § 12. Weitere Milchhäuschen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen in der Stadtgemeinde Charlottenburg darf der Verein nur im Einver⸗ ſtändnis und mit Genehmigung des Magiſtrats errichten. Für ſolche Häuschen gelten, abgeſehen von etwaigen Zuſatzbeſtimmungen, ohne weiteres die Beſtimmungen dieſes Vertrages. § 13. Wird dieſer Vertrag nicht drei Monate vor ſeinem Ablauf von einer der Parteien gekündigt, ſo gilt er als ſtillſchweigend auf 1 Jahr verlängert. § 14. Der Vertrag endigt ohne weiteres 2) wenn der Verein aufgelöſt wird oder ſeine Rechtsfähigkeit verliert, b) wenn durch Beſchluß der ſtädtiſchen De⸗ putation für Geſundheitspflege feſtgeſtellt wird, daß der Verein ſeinen vertragsmäßigen Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann oder trotz Aufforderung in weſentlichen Punkten nicht nachkommt. § 15. Die Stempelkoſten für dieſen Vertrag und für etwa notwendig werdende Zuſatz⸗ oder Nachtrags⸗ verträge trägt der Verein. § 16. Für alle aus dieſem Vertrage entſtehenden Rechtsſtreitigkeiten gelten das Königliche Amts⸗ gericht Charlottenburg oder das Königliche Land⸗ gericht III Berlin als zuſtändig. Steglitz und Charlottenburg den 1910. Der Gemeinnützige Verein für Milch⸗ ausſchank (E. v.) Berlin. Der Magiſtrat.