—— 355 Bei den daraufhin geführten Verhandlungen ſind wir von der Anſicht ausgegangen, daß der geſtellte Antrag mit Rückſicht darauf, daß die geplante Ver⸗ längerung des Tunnels und die Schaffung des Überganges zum Anlaß zu nehmen ſei, die bereits durch einen Gemeindebeſchluß geregelte Frage der Zuſtimmung zur Fortführung der Schöneberger Untergrundbahn nach Berlin und der Umgemein⸗ dung der Schöneberger Wieſen endgültig zu er⸗ ledigen. Zu dieſer Stellungnahme glaubten wir uns im Intereſſe Charlottenburgs berechtigt, da immerhin der neue Antrag nicht lediglich ſich im Rahmen der getroffenen Vereinbarung über die Schaffung einer proviſoriſchen Endhalteſtelle hält, vielmehr Charlottenburger Platzland in nicht un⸗ erheblichem Umfange und Maße in Anſpruch nimmt und auf die äußere Platzgeſtalt einwirkt. Überdies würde eine etappenweiſe Behandlung der Fortführung der Schöneberger Untergrund⸗ bahn an ſich den Charlottenburger Intereſſen nicht dienen. Das Ergebnis der Verhandlungen iſt in dem abgedruckten Entwurf zu einem Zuſtimmungs⸗ vertrage niedergelegt. Die Beſtimmungen des letzteren lehnen ſich im großen und ganzen an die mit unſeren Vorlagen vom 14. Juni 1909 (Druckſache Nr. 172/09) und vom 19. Auguſt 1909 (Druckſache Nr. 234/09) vorgelegten Verträge mit der Stadtgemeinde Schöneberg an. Da durch die bereits erfolgte Zuſtimmung der Stadtverord⸗ netenverſammlung zu dieſen Verträgen das Sach⸗ verhältnis genügend geklärt iſt, glauben wir uns zur Begründung unſeres Antrages damit be⸗ gnügen zu dürfen, auf den abgedruckten Entwurf hinzuweiſen und bemerken dazu nur noch folgendes: Gegen die Zulaſſung des geplanten über⸗ deckten Überganges unter den vereinbarten Be⸗ dingungen beſtehen keine Bedenken. Es iſt anzu⸗ erkennen, daß der Übergang den Verkehrsinter⸗ eſſen durchaus dienlich iſt. Die neue Regelung ſieht im übrigen, wie der ſeinerzeit von den Ge⸗ meindetörperſchaften beſchloſſene Vertragsentwurf, vor die Erteilung der Zuſtimmung für die Fort⸗ ſetzung der Schöneberger Untergrundbahn durch die Motzſtraße gegen Umgemeindung der an der Spree und Lehrter Bahn belegenen Wieſen und Abtretung der Rechte, die die Gemeinde Schöne⸗ berg an Grundſtücken in jener Enklave beſitzt, unter Erſtattung der Selbſtkoſten nebſt 4 % Zinſen. Mit Rückſicht darauf, daß die Stadtgemeinde Schöneberg z. Z3t. noch garnicht überſehen kann, ob ſie ihre Untergrundbahn überhaupt und in welcher Richtung über die gegenwärtige Endhalteſtelle hinaus fortführen wird und fortführen kann, war es jedoch notwendig, einmal Schöneberg hinſicht⸗ lich der Linienführung freie Hand zu laſſen, ferner für den Fall der Nichtfortſetzung der Bahn eine Eventualbeſtimmung zu treffen über die Ge⸗ währung einer Gegenleiſtung Charlottenburgs für die Umgemeindung der Wieſen und die Übertra⸗ gung der Schöneberg zuſtehenden Eigentumsrechte an ihnen. Denn es wäre unbillig, die Umgemein⸗ dung und Eigentumsüberlaſſung Schönebergs als Aquivalent für unſere möglicherweiſe gegenſtands⸗ loſe Zuſtimmung zur Fortführung der Bahn über den Nollendorfplatz und in der nordöſtlichen Motz⸗ ſtraße in Anſpruch zu nehmen. Deshalb iſt ver⸗ einbart, daß Schöneberg für die Umgemeindung auf Grund einer beſonders zu treffenden Ver⸗ einbarung oder mangels einer ſolchen auf Grund Entwurf zu erfolgen, einer Feſtſetzung durch den Herrn Regierungs⸗ präſidenten in Potsdam oder einen von dieſem zu ernennenden Sachverſtändigen für den Steuer⸗ kraftsverluſt abzüglich erſparter Aufwendungen zu entſchädigen iſt. Ebenſo iſt für die Übertragung des Eigen⸗ tums und der Rechte Schönebergs an der Wieſen⸗ exklave eventuell eine Entſchädigung nach den Grundſätzen des Enteigungsrechts im Vertrage vorgeſehen worden. Dem Bedürfnis zur Einrichtung eines Gemein⸗ ſchaftsbahnhofs für den Fall der Fortſetzung der Schöneberger Bahn iſt durch Auferlegung einer entſprechenden Verpflichtung genügt, die korre⸗ ſpondiert mit der Verpflichtung, die auf Grund Gemeindebeſchluſſes der Hochbahngeſellſchaft auf⸗ erlegt iſt. In gleicher Weiſe iſt die Frage der Aus⸗ geſtaltung des Gemeinſchaftsbahnhofs und der Tragung der Koſten geregelt. Schließlich bemerken wir, daß wir unſeren Antrag noch in der letzten Sitzung vor den Ferien der Stadtverordnetenverſammlung auf ausdrück⸗ lichen Wunſch Schönebergs unterbreiten. Die Gemeinde Schöneberg legt den größten Wert darauf, daß die Ausführung des Tunnels und des Überganges vor der am 1. Oktober in Ausſicht genommenen Betriebseröffnung fertiggeſtellt iſt. Bei der Dringlichkeit der Sache glaubten wir, uns dieſem Wunſche Schönebergs nicht entziehen zu können, obſchon die Dringlichkeit nicht aus der Natur der Sache, ſondern der eigenen Verzögerung Schönehergs entſpringt. Charlottenburg, den 23. Juni 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. IX A. 699. Vertrag zwiſchen den Städten Charlottenburg und Schöne⸗ berg betr. die Herſtellung eines Verbindungsganges von der Schöneberger Untergrundbahn nach der Hochbahn auf dem Nollendorfplatz. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erteilt die Zuſtimmung gemäß dem Antrage des Magiſtrats Schöneberg vom 13. Mai d. Is. — vIII h 467 — zur Herſtellung eines Verbindungsganges von der Schöneberger Untergrundbahn nach der beſtehenden Hochbahn unter folgenden Abmachungen: I. 1. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der polizeilichen und wegepolizeilichen Zuſtimmung ſo⸗ wie unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter erteilt mit der Maßgabe, daß der zum 13. Mai d. Is ge⸗ hörige, aus 4 Bl. Zeichnungen beſtehende Entwurf der Ausführung zugrunde gelegt wird, ſoweit nicht eine anderweite Geſtaltung des Entwurfs vom Ma⸗ giſtrat genehmigt wird. Soweit der zum Vertrag vom 1. /4. September 1909 gehörige Entwurf von dem zum Antrage vom 13. Mai d. Is. gehörigen Entwurf abweicht, wird der zum Vertrag gehörige Entwurf außer Wirkſamkeit geſetzt. 2. Das zum Zwecke der Überdachung der auf dem Nollendorfplatz anzuordnenden Zugangstreppe mit dem zugehörigen Gang vorgeſehene Bauwerk iſt der Ortlichkeit entſprechend in vornehmer Weiſe auszubilden. Die Ausbildung ſelbſt hat nach einem der ſeitens der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg im Einverſtändnis mit der