—— 356 — hieſigen ſtädtiſchen Hochbauverwaltung aufzu⸗ ſtellen iſt. 3. Die durch den Gang, bzw. die Zugangs⸗ treppe zu lreuzende Kanaliſationsleitung darf aus Anlaß der herzuſtellenden Bauarbeiten in bezug auf ihre Spur und Höhenlage nicht geändert und auch nicht beſchädigt werden. Sollte mit Rückſicht auf die auszuführenden Bauarbeiten die Kanali⸗ ſationsleitung an der Kreuzungsſtelle aus Eiſen hergeſtellt werden müſſen, ſo erfolgt die Ausführung der bezüglichen Arbeiten durch die Kanaliſations⸗ verwaltung der Stadtgemeinde Berlin und nach deren Beſtimmungen auf alleinige Koſten der Stadtgemeinde Schöneberg. Die Entſcheidung darüber, ob Eiſenrohre an Stelle der vorhandenen Tonrohre Verwendung finden müſſen, trifft ausſchl. die Kanaliſationsverwaltung von Beclin. Die Stadtgemeinde Schöneberg wird dieſe Entſcheidung herbeiführen. 4. Die Bäume, Sträucher und gärtneriſchen Anlagen werden vor Inanſpruchnahme des Ge⸗ ländes für die Herſtellung der Zugangstreppe und des Ganges durch die Parlverwaltung beſeitigt. Die Koſten dieſer Beſeitigung einſchließlich der durch die hieſige ſtädtiſche Park⸗Deputation feſt⸗ zuſetzenden Koſten für den Wert der zu beſeitigenden Blumen Sträucher, Bäume uſw. trägt allein die Stadtgemeinde Schöneberg. Als Wert gilt nicht der Holzwert, ſondern der Beſchaffungswert der Bäume uſw. 5. Im Anſchluß an die Fertigſtellung der aus Anlaß der Herſtellung der Zugangstreppe und des Ganges erforderlich werdenden Bauarbeiten erfolgt die Wiederherſtellung des Platzes hinſichtlich der Wege und gärtneriſchen Anlagen durch die hieſige ſtädtiſche Tiefbauverwaltung bzw. die hieſige ſtädtiſche Parkdeputation auf Koſten der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg. Mit Rückſicht auf die be⸗ ſondere Pflege, die die wiederherzuſtellenden gärtneriſchen Anlagen während des erſten Jahres nach ihrer Wiederherſtellung erfordern, fallen die ſeitens der hieſigen ſtädtiſchen Parkdeputation auf⸗ zuwendenden Unterhaltungskoſten während des erſten Jahres nach der Wiederherſtellung der be⸗ züglichen Anlagen in der von der hieſigen ſtädtiſchen Parkdeputation feſtzuſetzenden Höhe der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg zur Laſt. 6. Die Beſtimmungen auf der Anlage 3 zum Vertrage vom 1./4. September 1909 unter den Buchſtaben a, b, c, d, g finden ſinngemäße An⸗ wendung. II. Im übrigen werden folgende Bedingungen feſtgeſetzt: 2) Die Stadtgemeinde Schöneberg wird auf Verlangen der Stadtgemeinde Charlottenburg in die entſchädigungsloſe Umgemeindung der zum Gemeindegebiet Schöneberg gehörigen Enklave, der ſogenannten Schöneberger Wieſen, an der Spree und der Berlin⸗Lehrter Eiſenbahn belegen, die in dem anliegenden Plan gezeichnet ſind, nach Charlottenburg willigen. Die Gemeinde Schöne⸗ berg wird die Umgemeindung, nachdem die Stadt Charlottenburg das Verlangen geſtellt hat, alsbald betreiben und die erforderlichen Zuſtimmungs⸗ erklärungen in der vorgeſchriebenen Form abgeben, desgleichen wird die Gemeinde Schöneberg alle ihr gegen die Grunſtückseigentümer zuſtehenden An⸗ ſprüche auf Übertragung des Eigentums an Grund⸗ ſtücken, die in der genannten Enklave gelegen ſind, auf jederzeitiges Verlangen an die Stadtgemeinde Charlottenburg übertragen. Die Übertragung des Eigentums und der Anſprüche auf Eigentums⸗ übertragung erfolgt gegen Zahlung der von der Gemeinde Schöneberg ausweislich ihrer Kaſſen⸗ bücher ſelbſt gezahlten Kaufpreiſe zuzüglich 4% Zinſen vom Tage der Verausgabung der Kaufpreiſe, ſowie zuzüglich der gerichtlichen und notariellen Koſten und der ſtaatlichen Stempelſteuer. Soweit die Gemeinde Schöneberg Kaufpreiſe nicht entrichtet hat, tritt ſie ihre Anſprüche aus den von ihr ge⸗ ſchloſſenen Verträgen gegen Übernahme der ver⸗ einbarten Verbindlichkeiten ſeitens der Stadt Char⸗ lottenburg ab. Die Gemeinde Schöneberg iſt, ſoweit ſie das Eigentum an Grundſtücken beſitzt, zur Auflaſſung alsbald nach bewirkter Umgemeindung verpflichtet. Die Auflaſſung erfolgt mit dem grund⸗ buchlichen Inhalt, wie er zur Zeit des Eigentums⸗ erwerbs ſeitens der Gemeinde Schöneberg beſtand, mit der Maßgabe, daß die Gemeinde Charlottenburg als Käuferin in keiner ſchlechteren Lage ſich befinden darf, als ſie die Gemeinde Schöneberg für ſich als Erwerberin von ihrem Verkäufer ausbedungen hatte. Die Gemeinde Schöneberg übernimmt keine Gewähr für den Umfang und Inhalt der von ihr zu übertragenden Anſprüche auf Eigentumsüber⸗ tragung. b) Die Stadt Charlottenburg erteilt der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg oder einem von Schöneberg benannten Dritten, vorbehaltlich der Rechte Dritter und der kleinbahnbehördlichen Genehmigungen, die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Unter⸗ grundbahn auf dem Nollendorfplatz und in der Motzſtraße in der Verlängerung der durch Vertrag vom 1. /4. September 1909 genehmigten Unter⸗ grundbahn. Hierbei bleibt der Gemeinde Schöne⸗ berg überlaſſen, zu entſcheiden, ob ſie die Bahn nach Berlin fortführen will oder ob ſie lediglich mittels eines Gemeinſchaftsbahnhofs Anſchluß an die projektierte Bahn der Geſellſchaft für Hoch⸗ und Untergrundbahnen herſtellen will. Bezüglich der Benutzungsart der Bahnlinie, der Erweiterung der Straßen, der Dauer der Züſtimmung, des Baues der Bahn, der Wiederherſtellung von Anlagen, der Beleuchtung, Reinigung, Unterhaltung, Ent⸗ wäſſerung, der Rechtsverhältniſſe bei Erlöſchen der Zuſtimmung, der Rechtsverhältniſſe bei An⸗ ſprüchen auf Schadenserſatz, des Verhältniſſes der Stadt Schöneberg zu anderen Anlagen auf dem von ihr benutzten Platz⸗ und Straßenlande, des UÜbergangs der Rechte aus der Zuſtimmung auf Rechtsnachfolger gelten die Vorſchriften der §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16 und 18 der Anlage 2 des Vertrages vom 1. /4. September 1909. Die Parteien ſind darüber einig, daß für die ge⸗ nehmigte Bahnlinie der Gemeinde Schöneberg das Recht zuſteht, innerhalb des Tunnels und in den Bahnhöfen ſelbſtändig bauliche und betriebliche Einrichtungen jeder Art zu treffen. ) Die Gemeinde Charlottenburg hat der Hochbahngeſellſchaft folgende Vertragsverpflichtung auferlegt: „Die Geſellſchaft darf auf dem Nollendorf⸗ platz nur einen ſelbſtändigen Bahnhof für die Bedienung der eigenen Bahn (Erweiterungs⸗ linie) bauen. Sie iſt indes auf Verlangen der Stadt Charlottenburg verpflichtet, nach einem von dem Magiſtrat zu Charlottenburg zu genehmigenden Projekt ihren Bahnhof als Teil eines Gemeinſchaftsbahnhofs zu erbauen, der auch die Schöneberger Bahn aufnimmt, über