deſſen Geſtaltung, Einrichtung und gemein⸗ ſchaftliche Benutzung in Ermangelung einer Einigung mit der Gemeinde Schöneberg die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden nach erfolgter Zuſtimmung durch den Magiſtrat Charlottenburg endgültig zu beſtimmen haben. Die Tariffrage wird hiervon nicht berührt. Die Koſten des Gemeinſchaftsbahnhofes hat auf Verlangen der Stadt Charlottenburg die Hochbahngeſellſchaft bis zur Hälfte zu tragen. UÜber die Art und die Höhe der gemeinſchaftlich zu tragenden Koſten entſcheiden mangels einer Einigung mit Schöneberg die kleinbahngeſetz⸗ lichen Aufſichtsbehörden.“ Für den Fall der Fortſetzung der Untergrund⸗ bahn über die gegenwärtige Endhalteſtelle hinaus wird die Gemeinde Schöneberg ſich mit der Geſell⸗ ſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen über den Bau eines Gemeinſchaftsbahnhofes ver⸗ ſtändigen. Falls eine Verſtändigung nicht ſtattfindet, haben über die Geſtaltung, Einrichtung und ge⸗ meinſchaftliche Benutzung die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden Entſcheidung zu treffen. Die Gemeinde Charlottenburg erklärt ſich bereit, auf Erſuchen der Gemeinde Schöneberg an die Hochbahngeſellſchaft das in der vorerwähnten Vertragsbeſtimmung enthaltene Verlangen zu richten. Die Stadtgemeinde Charlottenburg über⸗ nimmt keine Gewähr dafür, daß auf Grund des ge⸗ ſtellten Verlangens Koſten in beſtimmter Höhe oder für beſtimmte Anlagen auch tatſächlich von der Hochbahngeſellſchaft entrichtet werden. Anderer⸗ ſeits erklärt ſich die Gemeinde Schöneberg bereit, der Hochbahngeſellſchaft, wenn das Verlangen von Charlottenburg an die Hochbahngeſellſchaft aus⸗ geſprochen iſt, nach Maßgabe des vorbezeichneten, zwiſchen der Gemeinde Charlottenburg und der Hochbahngeſellſchaft getroffenen Abkommens die anteilig auf Schöneberg entfallenden Koſten zu er⸗ ſtatten, ſo daß in keinem Falle die Gemeinde Char⸗ lottenburg eine Koſtenlaſt trägt. d) Die Geſtaltung des Projektes im einzelnen bleibt beſonderer Zuſtimmung vorbehalten, wobei die von den Genehmigungsbehörden im Planfeſt⸗ ſtellungsverfahren getroffenen Feſtſetzungen für den Fall, daß eine Einigung nicht ſtattfindet, maß⸗ gebend ſein ſollen. e) Macht die Stadtgemeinde Charlottenburg von ihrem Recht auf Umgemeindung Gebrauch, bevor die Gemeinde Schöneberg von dem ihr er⸗ teilten Recht auf Fortſetzung der Bahn Gebrauch gemacht hat, dann hat die Gemeinde Charlotten⸗ burg die Gemeinde Schöneberg für die Umge⸗ meindung der Schöneberger Erklave zu ent⸗ ſchädigen. Die Höhe der Entſchädigung wird durch Vereinbarung feſtgeſetzt. Kommt eine ſolche nicht zuſtande, ſo ſoll der Herr Regierungspräſident in Potsdam oder ein von dieſem zu ernennender Sachverſtändiger die Höhe der Entſchädigung nach Maßgabe des der Stadtgemeinde Schöneberg ent⸗ ſtehenden Verluſtes an Steuerkraft auf der einen Seite und der Erſparnis der Gemeinde Schöneberg an kommunalen Aufwendungen für das Umge⸗ meindungsgebiet auf der anderen Seite feſtgeſetzt 357 — werden. Desgleichen ſoll für den Fall, daß die Gemeinde Charlottenburg das Verlangen auf Übertragung des Eigentums an den der Gemeinde Schöneberg gehörenden Wieſen und auf Über⸗ tragung der ihr an dieſen Wieſen zuſtehenden ſonſtigen Rechten ſtellt, bevor die Gemeinde Schöneberg von ihrem Rechte auf Fortſetzung der Untergrundbahn über den durch Vertrag vom 1./4. September 1909 feſtgeſetzten Endbahnhof hinaus Gebrauch macht, die Gemeinde Schöneberg von der Gemeinde Eharlottenburg für die Über⸗ tragung des Eigentums nach den Grundſätzen des Enteignungsrechtes entſchädigt werden, falls eine anderweite Einigung über den Kaufpreis nicht zuſtande kommt. Die Abgabe der förmlichen Um⸗ gemeindungszuſtimmung ſowie die Übertragung des Eigentums und der Rechte darf durch die Aus⸗ einanderſetzung wegen der Entſchädigung nicht aufgehalten werden. Die Umgemeindungserklärung iſt vielmehr alsbald, nachdem das Verlangen auf Umgemeindung geſtellt iſt, zu bewirken. f) Sollte die Stadt Charlottenburg für die Um⸗ gemeindung und für die Übertragung des Eigen⸗ rums und der Rechte an den Wieſen an die Gemeinde Schöneberg eine Entſchädigung gezahlt haben, und macht nachträglich die Gemeinde Schöneberg von ihrem Rechte auf Fortſetzung der Bahn über die gegenwärtige Endhalteſtelle hinaus, gleichgiltig in welchem Umfang, Gebrauch, dann hat die Gemeinde Schöneberg die gezahlte Entſchädigung nebſt 4% Zinſen ſeit dem Tage der Zahlung an die Stadt Charlottenburg zu er⸗ ſtatten. Ebenſo entfälli die Verpflichtung zur Zahlung einer etwa feſtgeſetzten, aber noch nicht gezahlten Entſchädigung, falls die Gememde Schöneberg nachträglich von der erteilten Zu⸗ ſtimmung Gebrauch macht. g) Erfolgt die Umgemeindung der Schöne⸗ berger Wieſen und die Übertragung der Rechte, unsbeſondere des Eigentums an den genannten Wieſen, an die Stadt Charlottenburg ohne weitere Entſchädigung auf Grund der in Anſpruch ge⸗ nommenen Zuſtimmung Charlottenburgs zur Fort⸗ ſetzung der Untergrundbahn über die Endhalteſtelle nach dem Vertrage vom 1./4. September 1909, ſo entfällt auch eine Verpflichtung der Gemeinde Schöneberg zur Zahlung einer Entſchädigung auf Grund des Abkommens vom 1. /4. September 1909. h) Wird die Untergrundbahn über die gegen⸗ wärtige Endhalteſtelle hinaus verlängert, dann er⸗ liſcht das Recht der Gemeinde Schöneberg auf Beibehaltung des gemäß Ziffer 1 genehmigten UÜberganges. Der Übergang mit Einſchluß des Tunnels iſt zu beſeitigen und der ſrühere Zuſtand nach Angabe der Stadt Charlottenburg auf Koſten der Stadt Schöneberg wieder herzuſtellen. 1) Der Vertrag iſt notariell zu beurkunden. Die für den Vertrag zu entrichtenden Stempel und Koſten tragen die Parteien je zur Hälfte. k) Schöneberg iſt berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Eigentümer Gabcke der Benutzung des in ſeinem Eigentum ſtehenden Teils des Platzes für den Übergang widerſpricht. Der Rücktritt iſt binnen 6 Wochen nach erfolgtem Wider⸗ ſpruch geltend zu machen. Charlottenburg, den 24. Juni 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Monotypeſatz und Druck von Adolf Gertz G. m. b. H., Charlottenburg.