Mit 7 gegen 4 Stimmen wird ein Antrag ab⸗ gelehnt, die Ausſchußmitglieder durch den Wahl⸗ ausſchuß der lung wählen zu laſſen. § 7. Abſatz 2 erhält folgenden Zuſatz: Bei Stimmengleichheit 1 die Stimme des Vorſitzenden. § 8 wird mit 11 gegen 1 Stimme angenommen. §§ 9 und 10 bleiben unverändert. II. Die Überſchrift ſoll lauten: dnagen. K f „I5.I Aumnd Wohnungsmeldungen. 77 § 11 ſoll lauten: Zur Vermittelung der Vermietungen der im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen wird ein Wohnungsnachweis eingerichtet, für deſſen Benutzung weder vom Hauseigentümer noch vom. Mieter Gebühren erhoben werden. Der Betrieb des Wohnungsnachweiſes wird dadurch ermöglicht, daß zur rechtzeitigen Feſt⸗ ſtellung der Überfüllung von Wohnungen, ſo⸗ wie behufs Zuweiſung geeigneter Wohnungen an Perſonen, die aus ungeeigneten Be⸗ hauſungen ausgewieſen ſind, jeder Hauseigen⸗ tümer oder ſein Vertreter durch Polizei⸗ Verordnung verpflichtet iſt, das Freiwerden ſowohl wie die erfolgte Vermietung oder ſonſtige Ingebrauchnahme der im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen der Polizei zu melden. Die Polizei übermittelt die Meldungen dem ſtädtiſchen Wohnungsamte (ſ. § 14). § 12 bleibt unverändert. § 13. Der letzte Satz hat zu lauten: Ihm liegt es auch ob, den Mitgliedern der Deputation für die Wohnungspflege ein⸗ gehende Berichte zu erſtatten. § 14 bleibt unverändert. § 15. Nr. 7 ſoll lauten: Die Überwachung des Schaſſtellenweſens im Rahmen der hierüber erlaſſenen Polizei⸗ Verordnung. § 16 iſt zu ſtreichen. Die Weiterberatung erfolgt am 21. d. Mts. nachm. 61⅝ Uhr. v. g. u. Kaufmann, Dr Landsberger, Dr Röthig, Guttmann, Bollmann, Jaſtrow. Neue Faſſung nach den Beſchlüſſen des Aus⸗ ſchuſſes. Organiſation der Wohnungspflege. Die Deputation für die Wohnungspflege. L 1 Gemäß § 59 der Städte Ordnung wird eine „Deputation für die Wohnungspflege“ gebildet. Die Deputation beſteht aus 24 Mitgliedern, und zwar: a) aous 5 Magiſtratsmitgliedern, 5) aus 7 Stadtverordneten, die nach 4. . Den 12 4 glieder zu a u von der aus 9 Bürgerdepu⸗] Stadtverordneten⸗ Verſamm⸗ tierten, lung gewählt werden und zwar d) aus 3 Frauen mitſſind nach Möglichkeit in ver⸗ ſchiedenen Teilen des Stadt⸗ beratender Stimme,) Igecſe wehapeſte auszuwählen. Perſonen Die Wahl der ſtimmberechtigten Mitglieder erfolgt auf die Dauer von 6 Jahren. Alle 3 Jahre ſcheidet die Hälfte derjenigen 16 ſtimmberechtigten Mitglieder aus, welche nicht Magiſtratsmitglieder ſind. Das erſte Mal entſcheidet das Los. Das Mandat der weiblichen Mitglieder erliſcht nach 3 Jahren. Wiederwahl iſt zuläſſig. § 2. Die Zuſtändigkeit der Deputation für die Wohnungspflege erſtreckt ſich auf alle Angelegen⸗ heiten, welche die Fürſorge für das Wohnungsweſen im Stadtgebiet Charlottenburg betreffen, ins⸗ beſondere Wohnungsaufſicht, Wohnungsmeldeweſen, Wohnungsnachweis, Wohnungsſtatiſtik und Fürſorge für Bereitſtellung von Wohnungen für Minder⸗ bemitteite. 1. Die Wohnungsaufſicht. § 3. Art und umſfag der auf ſicht. Die Wohnungsaufſicht iſt eine ſtädtiſche Wohl⸗ fahrtseinrichtung. Sie erſtreckt ſich auf: 1. Wohnungen, die außer der Küche aus zwer oder weniger zum dauernden Aufenthalte von Menſchen beſtimmten Räumen beſtehen, wo⸗ bei ſolche Räume nicht mitgerechnet werden, die weniger als 6 qm Bodenfläche haben, 2. alle Wohnungen, in die Schlafgänger auf⸗ genommen werden, 3. alle Schlafgelaſſe der im Hauſe des Arbeit⸗ gebers oder der Dienſtherrſchaft wohnenden Arbeiter, Handlungs⸗ und Gewerbegehilfen, Lehrlinge und Dienſtboten. Wohnungs⸗ 7 % 3 we c der Wohnungsauf ſicht. Maßgebend für die Ausübung der Wohnungs⸗ aufſicht ſind die in Übereinſtimmung mit der König⸗ lichen Polizeiverwaltung aufgeſtellten „Grundſätze über die Beſchaffenheit von Wohnungen und über die Wohnweiſe“. Aufgabe der Wohnungsaufſicht iſt es, dieſen „Grundſätzen“ gemäß für die Ver⸗ hütung und Abſtellung bauordnungswidriger, ge⸗ ſundheitsſchädlicher und die Sittlichkeit gefährdender Zuſtände zu acen 5 § 5 Organe der Wohnungsaufſicht. Zur Ausübung der Wohnungsaufſicht ſtehen der Deputation als mitwirkende Organe zur Seite: 1. die Wohnungsausſchüſſe, 2. die Wohnungspfleger. Die Wohnungsausſchüſſe. Zum Zwecke der Ausübung der Wohnungsauf⸗ ſicht wird das 4 . . vom Magiſtrat in eine Anzahl von Bezirke (Wohnungsbezirke) geteilt, *Die Königliche Polizeiverwaltung hat ſich Se der bereit erklärt, in denjenigen Fällen, wo die der ſtädtiſchen Wohnungsaufſicht die freiwillige Befolgung ihrer den „Grundſätzen“ gemäß getroffenen polizeilich er⸗ wingbaren Anordnungen nicht erreichen, die Durchführung er erforderlichen Maßnahmen auf Antrag des Wohnnngs⸗ amtes zwangsweiſe zu bewirken.