, ang § 7. Den Vorſitz in den Wohnungsausſchüſſen führt das Deputationsmitglied, oder, falls ein ſolches im Ausſchuſſe nicht vorhanden iſt, das an Jahren älteſte Mitglied. Ein Wohnungsausſchuß iſt beſchlußfähig, wenn drei Mitglieder anweſend ſind. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet die Stimme des Vorſitzenden. Die Beſchlüſſe der Wohnungsausſchüſſe ſind in Protokollbücher einzutragen. Protokollführer iſt der dem Wohnungsausſchuſſe zugeteilte Wohnungs⸗ pfleger, der an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnimmt. Der Dezernent des Wohnungsamtes iſt be⸗ rechtigt, jeder Ausſchußſitzung beizuwohnen, und hat in dieſem Falle die Rechte eines Mitgliedes. . Die Wohnungspfleger. Die Wohnungspfleger ſind beſoldete Gemeinde⸗ beamte. Ihr unmittelbarer Vorgeſetzter iſt der Dezernent des Wohnungsamtes. § 9. Zuſammenarbeiten mit anderen Verwaltungen und Wohlfahrts⸗ einrichtungen. Mit den ſtädtiſchen und privaten Veranſtal⸗ tungen und Einrichtungen (Armenverwaltung, Lungentrankenfürſorge, Säuglingsfürſorge, Jugend⸗ heim, Hauspflegeverein uſw.) die mittelbar oder unmittelbar eine Fürſorgetätigkeit cusüben, haben die Organe der Wohnungsaufſicht dauernd Fühlung zu nehmen. § 10. Die Abgrenzung des Geſchäftsbereiches für die einzelnen Organe der Wohnungsaufſicht und die Handhabung der Wohnungsaufſicht wird durch eme beſondere Geſchäftsordnung geregelt. lII. Wohnungsnachweis und Wohnungsmeldungen. §441. Zur Vermittelung der Vermietungen der im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen wird ein Wohnungsnachweis eingerichtet, für deſſen Be⸗ nutzung weder vom Hauseigentümer noch vom Mieter Gebühren erhoben werden. Der Betrieb des Wohnungsnachweiſes wird dadurch ermöglicht daß zur rechtzeitigen Feſt⸗ ſtellung der Überfü'lung von Wohnungen ſowie behufs Zuweiſung geeigneter Wohnungen an Perſonen, die aus ungeeigneten Behauſungen ausgewieſen ſind, jeder Hauseigentümer oder ſein Vertreter durch Polizei⸗Verordnung verpflichtet iſt, das Freiwerden ſowohl wie die erfolgte Vermietung oder ſonſtige Ingebrauchnahme der im § 3 Ziffer 1 bezeichneten Wohnungen der Polizei zu melden. Die Polizer übermittelt die Meldungen dem ſtädtiſchen Wohnungsamte (ſ. § 14). 1II. Fürſorge für die Bereitſtellung von Wohnungen für Minder⸗ bemittelte. 12. Als zuſtändige Stelle für die Angelegenheiten betr. die Bereitſtellung von Wohnungen für die minderbemittelten Kreiſe der Bevölkerung hat die Deputation für die Wohnungspflege auch dauernd die Lage des Wohnungsmarktes zu über⸗ wachen. Stellt ſie feſt, daß ein das gewöhnliche Maß überſteigender Mangel an Kleinwohnungen herrſcht, ſo hat ſie dem Magiſtrat hierüber Bericht zu erſtatten und Vorſchläge zu unterbreiten. Iv. Statiſtit. § 13. Die Ergebniſſe der Wohnungsaufſicht und des Meldeweſens, die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weiſes ſowie alles ſonſtige das Wohnungsweſen der Stadt Charlottenburg angehende Material ſind in einer eingehenden Statiſtik zuſammen⸗ zuſtellen. Nähere Anweiſungen hierzu ergehen durch das Statiſtiſche Amt der Stadt, welches das Material zu verarbeiten hat. Ihm niegt es auch ob, den Mitgliedern der Deputation für die Wohnungs⸗ pflege eingehende Berichte zu erſtatten. v. Das ſt äd tiſche Wohnungsamt. § 14. Der Dezernent für das Wohnungsweſen, die Wohnungspfleger und die für die Bearbeitung der Angelegenheiten der Wohnungspflege zuſtändige Geſchäftsſtelle bilden das ſtädtiſche Wohnungs⸗ amt. 3 §15 2 Zur Zuſtändigkeit des ſtädtiſchen Wohnungs⸗ amts gehören insbeſondere: 1. die Vermittelung des Geſchäftsverkehrs zwiſchen den Wohnungspflegern, den Woh⸗ nungsausſchüſſen und der Deputation für die Wohnungspflege, ſoweit dieſer Verkehr nicht mündlich erfolgen kann; . die Bearbeitung der in Sachen der Wohnungs⸗ pflege von der Deputation für die Wohnungs⸗ pflege und den Wohnungsausſchüſſen ge⸗ faßten Beſchlüſſe, insbeſondere die Mitteilung dieſer Beſchlüſſe an die Betroffenen; die Bearbeitung der eingegangenen Woh⸗ nungsan⸗ und aabmeldungen; die Vermitterung von Wohnun wohnungſuchende Publikum; gen für das