—— 38 — Druckſache Nr. 231. Vorlage betr. Erwerb einer Wegefläche. Urſchriftlich mit den Akten Fach 16 Nr. 11 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Ankauf der zum Grundſtück Band 18 Blatt 1052 des Grundbuchs gehörigen Par⸗ zelle Kartenblatt 1 Nr. 1528/200 unter den Bedingungen des abgedruckten zwiſchen dem Eiſenbahnfiskus und den Joachim Opper⸗ mannſchen Erben unterm 5./18. Februar 1910 abgeſchloſſenen Kaufvertrages wird zuge⸗ ſtimmt. 8 . Der Erwerbspreis und die Nebenkoſten ſind dem Grundſtückserwerbsfonds zu entnehmen. Auf Grund des Gemeindebeſchluſſes vom 4. November 1908 (Druckſache Nr. 420 von 1908) erwarben wir von den Joachim Oppermannſchen Erben das nördlich des alten Fürſtenbrunner Weges zwiſchen der Berlin⸗Hamburger Eiſenbahn und der Spree belegene Grundſtück Bd. 76 Bl. 2939. Der Zufahrtsweg zum öſtlichen Teil des Grundſtücks liegt an deſſen öfſtlichem Ende und wird in der Kataſterkarte durch die beiden Parzellen 1014/201 und 1528/200 ausgewieſen. Die Parzelle 1014/201 iſt im Kataſter als „öffentlicher Weg“ bezeichnet, die Parzelle 1528/200 dagegen als Eigentum des Eiſenbahnfiskus und zu Bd. 18 Bl. 1052 gehörig. Die letztere Parzelle wurde vom Eiſenbahnfiskus den Joachim Oppermannſchen Erben zum Verkauf angeſtellt, die der Stadtgemeinde die Benutzung der Parzelle 1528/200 als Weg und Zugang zu dem von den Oppermannſchen Erben gekauften Grundſtück gewährleiſtet haben. Die Fläche iſt ſeitens des Eiſenbahnfiskus im Jahre 1845 im Ent⸗ eignungswege von der Kämmerei und der Luiſen⸗ kirche erworben worden. Den früheren Eigen⸗ tümern ſteht daher ein geſetzliches Verkaufsrecht zu. Die Eiſenbahn⸗Direktion hat angefragt, ob die Stadt das Vorkaufsrecht ausüben will, indem ſie in den zwiſchen dem Eiſenbahnfiskus und den Oppermannſchen Erben geſchloſſenen Kaufvertrag eintritt. Die Luiſenkirchen⸗Gemeinde iſt nach Aus⸗ kunft der Eiſenbahndirektion des ihr zuſtehenden Vorkaufsrechts verluſtig gegangen, da ſie innerhalb der geſetzlichen Friſt von 2 Monaten die erforder⸗ liche Erklärung nicht abgegeben hat. Die Oppermannſchen Erben ſind ebenſo wie die Eiſenbahndirektion damit einverſtanden, daß die Stadtgemeinde in den Kaufvertrag allein ein⸗ tritt. 10 Die Parzelle 1528/200 iſt auf dem dem Kauf⸗ vertrage angehefteten Lageplan in blauer Farbe angelegt und mit den Buchſtaben a, b, , d, e, a bezeichnet. Die Größe beträgt 2 ar 70 qm. Der Kaufpreis iſt mit Rückſicht darauf, daß ſich die Eiſen⸗ bahnverwaltung für ſich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des eiſenbahnfiskaliſchen Grundſtücks Parzelle 1527/188 das Mitbenutzungsrecht für den Weg vorbehalten hat, auf 8 ℳ 50 Pf. für das Quadratmeter feſtgeſetzt worden. Die Geſamtkoſten würden alſo 2295 ℳ betragen. Der Preis erſcheint angemeſſen, die Einräumung des Wegerechts für die Eiſenbahn unbedenklich. Trotzdem die Opper⸗ mannſchen Erben der Stadt die Benutzung der Parzelle 1528/200 zu gewährleiſten haben, erſcheint es den ſtädtiſchen Intereſſen dienlich, ſich die Eigen⸗ tumsverfügung zu ſichern. Aus dieſem Grunde empfehlen wir den Ankauf. 75 Im übrigen nehmen wir zur Begründung 5 22 unſeres Antrages, welchen wir in Übereinſtimmung mit unſerer Tiefbaudeputation ſtellen, auf unſere Vorlage vom 29. Oktober 1908 (Druckſache Nr. 420) Bezug. Charlottenburg, den 8. September 1910. Der Magiſtrat. Schu ſt e hr us. Bredtſchneider. Dr. Maier. IX A 966. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Eiſen⸗ bahnfiskus, vertreten durch die Königliche Eiſen⸗ bahndirektion Berlin und den Joachim Oppermann⸗ ſchen Erben, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, den Herrn A. Schrobsdorff in Charlottenburg, Klaus⸗Groth⸗Straße 11, wird nachſtehender Kauf⸗ vertrag geſchloſſen. § 1. Der Königlich Preußiſche Eiſenbahnfiskus ver⸗ kauft an die Joachim Oppermannſchen Erben von dem in der Gemarkung Charlottenburg belegenen Grundſtück Band 18 Blatt Nr. 1052 des Grund⸗ buches von der Stadt Charlottenburg die auf dem anliegenden Lageplane in blauer Farbe angelegte und mit den Buchſtaben a, b, c, d, e, a umſchriebene Fläche Kartenblatt 1 Nr. 1528/200 in Größe von 2 ar 70 qm. § 2. Der Kaufpreis wird auf 8 ℳ 50 Pf. für das Quadratmeter, im ganzen alſo auf 2295 ℳ buch⸗ ſtäblich: „Zweitauſendzweihunderfünfundneunzig Mark“ verabredet; er wird vor der Auflaſſung und Übergabe der Fläche an die Eiſenbahnſtationskaſſe in Charlottenburg gezahlt. § 3. Die Veräußerung erfolgt unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten. Übergabe und Auflaſſung erfolgen unmittelbar nach Eingang der miniſteriellen Genehmigung. § 4. Der Verkauf des Trennſtücks erfolgt ſchulden⸗ und laſtenfrei. Abgaben, Laſten und Nutzungen gebe⸗ vom Tage der Übergabe ab auf den Käufer über. § 5. Dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus ſteht ohne irgendeine Einſchränkung das an dritte Perſonen übertragbare Recht zu, den auf dem ver⸗ kauften Trennſtück 1528/200 zurzeit befindlichen Weg, welcher jetzt die Verbindung zwiſchen dem Grundſtück Band 76 Blatt Nr. 2939g — Parzelle 1553/176 und dem Fürſtenbrunner Wege bildet, als Zugangsweg zu dem eiſenbahnfiskaliſchen Grund⸗ ſtück— Parzelle 1527/188 zu benutzen. Der Käufer verpflichtet ſich, auf ſeine Koſten dieſes dem Ver⸗ käufer zuſtehende Recht grundbuchlich ſicherſtellen zu laſſen und den hierzu erforderlichen Antrag bei der Auflaſſung zu ſtellen. § 6. Alle durch das Kaufgeſchäft entſtehenden Koſten, namentlich die Koſten für die zur Auflaſſung