Druckſache Nr. 249. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. urſchrift lich mit den Perſonalakten Fach 9 Nr. 16 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung auf Probe des Malers Meinhard Jacoby als Lehrer an der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. In die durch das Ausſcheiden des Profeſſors Mohrbutter freigewordene etatsmäßige Stelle eines Lehrers an der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule haben wir den am 10. Oktober 1823 in Wien geborenen Maler Meinhard Jacoby aus Schmargen⸗ dorf gewählt. Seine Anſtellung auf Lebenszeit iſt erſt nach Ablauf einer zweijährigen Probezeit beabſichtigt. Nach dem Zeugnis unſeres Vertrauensarztes vom 27. April 1910 iſt Jacoby geſund und dienſt⸗ brauchbar. Im militäriſchen Verhältnis gehört er der Landwehr 2. Aufgebots an. Das weitere über ſeine perſönlichen Verhältniſſe iſt aus den Per⸗ ſonalakten erſichtlich. Die Wahl iſt in Übereinſtimmung mit dem Kuratorium der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule und mit Genehmigung des Herrn Miniſters für Handel und Gewerbe erfolgt. Nach dem Erlaß des Herrn Miniſters für Handel und Gewerbe vom 23. Februar 1903 — IIIb 1406— iſt auch den auf Probe angeſtellten Lehrern der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule eine An⸗ ſtellungsurkunde auszuhändigen. Deshalb ſchon jetzt dieſe Vorlage. Charlottenburg, den 8. September 1910. Der Magiſtrat. Matting I. V. u. i. V. Samter. VII. Bs. 588. Druckſache Nr. 250. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. Urſchriftlich mit den Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem vom 1. Oktober 1910 ab in den Ruhe⸗ ſtand verſetzten Oberlehrer Profeſſor Prang von der Ober⸗Realſchule 1 wird ein Ruhe⸗ gehalt von jährlich 5334 gewährt. Der für das Rechnungsjahr 1910 erforderliche Betrag von 2667 ℳ iſt dem Dispoſitions⸗ fonds zu entnehmen. Der Oberlehrer Profeſſor Prang von der Ober⸗Realſchule 1, der infolge andauernder Krank⸗ heit ſeit dem Beginn des Winterhalbjahres 1908 durch Herabſetzung der Pflichtſtundenzahl ent⸗ laſtet werden mußte, hat ſeine Verſetzung in den Ruheſtand zum 1. Oktober 1910 beantragt. Im Hinblick auf die beiden Gutachten unſeres Ver⸗ frauensarztes bzw. ſeines Stellvertreters (Bl. 181 und 190 der Perſonal⸗Akten) haben wir in Über⸗ einſtimmung mit der Deputation für die höheren Lehranſtalten beſchloſſen, ſeinem Antrage ſtatt⸗ zugeben und ihn mit Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums vom 22. Juni 1910 — B IV Nr. 2743 — zum 1. Oktober 1910 in den Ruheſtand verſetzt. Er bezieht zurzeit ein Gehalt von 7200 ℳ und 1200 ℳ Wohnungsgeldzuſchuß, der bei der Ver⸗ ſetzung in den Ruheſtand mit 800 ℳ zur Anrech⸗ nung kommt. — Nach Blatt 207/8 der Perſonalakten beträgt ſeine ruhegehaltsfähige Dienſtzeit am 30. September 1910 30 Jahre. Das dem Profeſſor Prang hiernach am 1. Oktober 1910 zu⸗ ſtehende Ruhegehalt beträgt %, von 8000 ℳ — 5333½, ℳ, abgerundet auf volle Taler ⸗ 5334 jährlich. Für die Zeit vom 1. Oktober 1910 bis 31. März 1911 ſind daher 2667 ℳ Ruhegehalt bereit zu ſtellen. Charlottenburg, den 9. Juli 1910. Der Magiſtrat. Matting Neufert. u. i. V. VvII B I 883. Druckſache Nr. 251. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. Uurſchriftlich nebſt Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das Ruhegehalt für den mit Ablauf des Monats September 1910 in den Ruheſtand tretenden Magazinaſſiſtenten Schulz von jähr⸗ lich 2736 ℳ. wird bewilligt. Der für das laufende Rechnungsjahr erforderliche Betrag von 1368 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Magazinaſſiſtent Schulz erkrankte im Juni 1909 infolge einer Gehirnblutung an Sprach⸗, Geſichts⸗ und Armlähmung. 3. 3t. beſtehen noch Lähmung der linken Körperſeite und Sprachſtörungen. Der ſtädtiſche Vertrauensarzt hielt bereits im Monat Januar 1910 eine vollſtändige Wiederherſtellung für ausgeſchloſſen und erachtete Schulz für dauernd dienſtunfähig. Auch nach den Erklärungen ſeiner unmittelbaren Vorgeſetzten iſt Schulz dauernd un⸗ fähig zur Erfüllung ſeiner Amtspflichten. Wir verſetzten ihn daher in den Ruheſtand. Schulz widerſprach jedoch der Penſionierung, weil er hoffte, wiederhergeſtellt zu werden. In dem hier⸗ auf eingeleiteten Diſziplinarverfahren zum Zwecke der Entſcheidung über die Tatſache der Dienſtun⸗ fähigteit hat Schulz vor dem mit der Unterſuchung beauftragten Regierungskommiſſar am 30. Juni d. I. die Erklärung abgegeben, daß er ſich für dauernd unfähig halte, den Dienſt als Magazinaſſiſtent zu verſehen und deshalb mit ſeiner Penſionierung einverſtanden ſei. Das Diſziplinarverfahren iſt infolgedeſſen eingeſtellt worden und tritt Schulz nunmehr mit Ablauf des Monats September d. I. in den Ruheſtand. Nach den ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen berechnet ſich bei einer penſions⸗ fähigen Dienſtzeit von 32 Jahren und einem Dienſteinkommen von 4000 ℳ das Ruhegehalt — auf volle Taler abgerundet — auf 24002.) 120 jährlich 2736 . S4e 4. E Ante Der Genannte bezieht an Militärpenſion 180 J jährlich, deren Anrechnung auf die Zivilpenſion nicht erfolgen kann, weil Ruhegehalt und Militär⸗ penſion (2736 + 180 2916 ℳ) den in der zuletzt