— 399 — bekleideten Stelle erreichbaren Höchſtpenſionsbetrag — — 3300 ℳp) nicht überſteigen (88 36,4 und 45,6 des Mannſchaftsverſorgungsgeſetzes). Der auf das laufende Rechnungsjahr ent⸗ fallende Betrag des Ruhegehalts berechnet ſich für die Zeit vom 1. Oktober 1910 bis 31. März 1911 2 (6 Monate) auf —2— 1368 . Charlottenburg, den 2. Auguſt 1910. Der Magiſtrat. Matting U. i. V. I. 327. Druckſache Nr. 252. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. Urſchriftlich nebſt Perſonalakten Band 1 und I1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit Ende November 1907 in den Ruheſtand verſetzten Aſſiſtenten Cramer wird vom 1. Dezember 1907 ab ein lebensläng⸗ liches Ruhegehalt von 786 ℳ jährlich be⸗ willigt. Der für die Zeit vom 1. Dezember 1907 bis zum Schluß des laufenden Rech⸗ nungsjahres erforderliche Betrag an Ruhe⸗ gehalt und Verzugszinſen von zuſammen 2743,01 ℳ iſt dem Dispoſitionsfonds zu ent⸗ nehmen. Aſſiſtent Cramer iſt als ſtädtiſcher Beamter am 10. Dezember 1901 auf Kündigung und am 6. Juni 1904 auf Lebenszeit angeſtellt worden. Im Mai 1906 hatte er ſich in Berlin beim Beſteigen der Straßenbahn außerhalb des Dienſtes eine Ver⸗ letzung am linken Knie zugezogen, die im Auguſt 1906 eine Operation und eine längere ärztliche Behand⸗ lung notwendig machte. Er war deshalb über 5 Monate dienſtunfähig. Am 2. April 1907 erlitt er in ſeinem Dienſtzimmer infolge Umkippens ſeines Pultſeſſels einen Unfall. Auf ſeinen Antrag vom 30. Mai 1907 wurde er mit dem 1. Dezember 1907 wegen Dienſtunfähigkeit in den Ruheſtand verſetzt, der Anſpruch auf Gewährung von Ruhe⸗ gehalt jedoch abgelehnt, weil Eramer noch nicht 10 Jahre im Dienſt der Stadt war und weil u. E. auch der Fall des Art. 11 § 1 Abſ. 2 des Orts⸗ ſtatuts über die Gewährung von Ruhegehalt — d. h. Dienſtunfähigkeit infolge einer Beſchädigung, welche der Beamte bei Ausübung des Dienſtes oder aus Veranlaſſung desſelben ohne eigene Ver⸗ ſchuldung ſich zugezogen hat nicht vorlag, die Dienſtunfähigkeit vielmehr auf den von ihm am 27. Mai 1906⸗ erlittenen außerdienſtlichen Unfall zurückzuführen war. Das Gehalt wurde bis 30. No⸗ vember 1907 gezahlt. Die gegen unſere Entſchei⸗ dung von Cramer erhobenen Beſchwerden beim Bezirksausſchuſſe und beim Provinzialrate wurden zurückgewieſen, weil es an einem ausreichenden Anhalte dafür fehle, daß gerade der im Dienſte er⸗ littene Unfall vom 2. April 1907 die Urſache ſeiner Dienſtunfähigkeit geworden ſei. Cramer hat dem⸗ nächſt den ordentlichen Rechtsweg beſchritten. Hierbei gelangten die Gerichte erſter und zweiter Inſtanz zu der Überzeugung, daß zwiſchen dem Unfall vom 2. April 1907 und der dauernden Dienſtunfähigkeit des Klägers ein ur ſächlicher Zuſammenhang beſtehe und verurteilten die Stadtgemeinde zur Zahlung von Ruhegehalt an Cramer vom Tage ſeines Ausſcheidens ab. Die beim Reichsgericht hiergegen von uns eingelegte Reviſion wurde zurückgewieſen. — Zur Herbei⸗ führung dieſer höchſtrichterlichen Entſcheidung ſahen wir uns durch die prinzipielle Bedeutung des Rechtsſtreits genötigt; wir waren nämlich der Anſicht, die Entſcheidung der Verwaltungs⸗ behörden, daß die Dienſtunfähigkeit des Klägers nicht durch Unfall vom 2. April 1907 verurſacht ſei, müſſe auch für die Beurteilung des Anſpruchs des Klägers im Rechtswege maßgebend ſein. Das Reichsgericht hat ſich dieſer Auffaſſung jedoch nich t angeſchloſſen. Wegen der Begründung der die Reviſion zurückweiſenden Entſcheidung nehmen wir Bezug auf das Urtell des Reichsgerichts vom 5. Juli d. J. (Blatt 218 bis 226) der Akten Band II. Das zuletzt bezogene Dienſteinkommen des Cramer betrug 2350 : hiervon gemäß Art. I1 § 1 Abſ. 2 und § 6 Abſ. 3 des Ortsſtatuts vom 16./31. März 1900 — 2% ergibt abgerundet auf volle Taler 786 ℳ. Das Ruhegehalt iſt lebens⸗ länglich zu gewähren, da Cramer dauernd dienſt⸗ unfähig iſt. Der aus dem Dispoſitionsfonds für das laufende Rechnungsjahr zu entnehmende Betrag berechnet ſich an Ruhegehalt für die Zeit vom 1. Dezember 1907 bis 31. März 1911 (40 Monate) 786.40 auf 12 zinſen für die Zeit vom 1. Dezember 1907 ab mit 123,01 ℳ, ſo daß insgeſamt 2743,01 ℳ zu zahlen ſind. Charlottenburg, den 1. September 1910. Der Mag iſtrat. Matting Seydel. u. 1. V. I. 321. — 2620 ℳ. Dazu treten die Verzugs⸗ Druckſache Nr. 253. Vorlage betr. Wahl eines Vertrauensmannes zur Answahl der Schöffen und Geſchworenen. Urſchriftlich mit einem Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit der Mitteilung, daß der in der Sitzung am 29. Juni d. I. zum Vertrauensmann zur Auswahl der Schöffen und Geſchworenen für das Jahr 1911 gewählte Stadtverordnete Barnewitz die Wahl wegen Krankheit nicht annehmen kann. Wir erſuchen, eine Erſatzwahl baldmöglichſt vorzunehmen. Charlottenburg, den 19. Auguſt 1910. Der Mag iſtrat. Matting. Samter. IV 53. Charlottenburg, den 9. September 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. 2 Monotypeſaß und Druck: Adolf Gers G. m. b. H., Charlottenburg.