Ende Auguſt müßte man eigentlich bis zum Jahres⸗ die Bahn hinweggeführt worden, ohne daß im ſchluß mit höheren Aufwendungen rechnen. Die Erfahrung hat aber gelehrt, daß es in den Sommer⸗ monaten eher gelingt, die Kranken in den Pflege⸗ heimen feſtzuhalten, und daher für den Winter nicht die gleichen Ausgaben zu erwarten ſein dürften. Ob gerade die jetzt in den Anſtalten be⸗ findlichen Kranken bis zum Jahresſchluß in den Anſtalten verbleiben, läßt ſich nicht überſehen. Ihre Plätze werden aber ſicher dann mit anderen Kranken belegt werden. Wir folgen mit unſeren Anträgen den Be⸗ ſchlüſſen der Armen⸗Direktion und der Deputation für Geſundheitspflege. Charlottenburg, den 8. September 1910. Der Magiſtrat. Matting Samter. u. i. V. VIIIa G 1. 1176. Druckſache Nr. 237. Vorlage betr. übernahme der Ban⸗ und unter⸗ haltungslaſt der Brücken über die Ringbahn im Zuge der Knobelsdorffſtraße und des Königs⸗ weges. Urſchriftlich mit den Akten Fach 18 Nr. 20 und B — 39 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus wegen Ubernahme der Bau⸗ und Unterhaltungs⸗ laſt der Brücken über die Ringbahn im Zuge der Knobelsdorffſtraße und des Königsweges (verl. Neue Kantſtraße) einen Vertrag nach Maßgabe des abgedruckten Entwurfes abzu⸗ ſchließen. 2. Die von dem Eiſenbahnfiskus vertraglich zu zahlende Abfindungsſumme von 210 000 ℳ iſt vorläufig in Verwahrung zu nehmen und für den Neubau der zu 1 genannten Brücken zu verwenden. Infolge des Baues der ſogenannten Ver⸗ bindungsbahn, einer Verbindung der Berlin⸗Lehrter Bahn mit der Stadtbahn, wurde in der Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts der von der Sophie⸗Charlotten⸗Straße etwas ſüdlich der Pots⸗ damer Straße zum alten Luiſenkirchhof führende Kirchhofsweg, der damals der Luiſenkirchengemeinde gehörte, eingezogen. Ferner wurden durch die Bahnanlage die ſüdlich des Luiſenkirchhofs be⸗ legenen Grundſtücke, die ſich von der heutigen Soorſtraße bis zur Sophie⸗Charlotten⸗Straße er⸗ ſtreckten, durchſchnitten, ſo daß die weſtlich der Bahn belegenen Teile keinen Zugang von der Sophie⸗ Charlotten⸗Straße und dem Königsweg aus hatten. Als Erſatz hierfür wurden nach näherer Maßgabe landespolizeilicher Verhandlungen neue Zufahrts⸗ wege angelegt, und insbeſondere die Knobels⸗ dorffſtraße in einer Breite von 18,83 m von der Sophie⸗Charlotten⸗Straße bis weſtlich der Bahn hergeſtellt, während im Anſchluß hieran zur Ver⸗ bindung mit dem Königsweg der im Zuge der Rognitzſtraße (früher Straße 27) bzw. Königin⸗ Eliſabeth⸗Straße verlaufende 7,5 m breite Weg angelegt wurde. Hierbei iſt die verlängerte Knobels⸗ dorffſtraße durch Überbrückung in Holzbau über landespolizeilichen Planfeſtſtellungsverfahren dem Fiskus die Unterhaltung der Überführung ausdrück⸗ lich auferlegt worden iſt. Ahnlich verhält es ſich mit der Überführung über die Ringbahn im Zuge des Königsweges. Der Königsweg, ein alter Kommunikationsweg, durchſchnitt die Bahn in ſchräger Richtung. Die Brücke über die Ringbahn wurde im rechten Winkel über dieſe hinweggelegt und an der Weſtſeite der Bahn ein neuer Weg von der Brücke ab bis zu dem Exerzierplatze, wo der verlaſſene Weg wieder eintrifft, angelegt. Auch hier iſt im landespolizeilichen Planfeſt⸗ ſtellungsverfahren die Unterhaltung der Über⸗ führung über die Bahn dem Unternehmer nicht ausdrücklich auferlegt worden. Der Eiſenbahn⸗ fiskus beſtreitet aus dem Mangel einer landes⸗ polizeilichen Auflage ſeine Brückenneubau⸗ und Unterhaltungslaſt, indes mit Unrecht, da nach der Rechtſprechung auch ohne beſondere Auflage die Unterhaltungslaſt des auf Grund landespolizei⸗ licher Auflage hergeſtellten Bauwerks unzweifel⸗ haft dem Fiskus obliegt. Dieſe dauernde Unter⸗ haltungslaſt an dem vorhandenen Bauwerk bleibt nötigenfalls als Neubaulaſt ſelbſt dann beſtehen, wenn ſich der Verkehr gegenüber dem Zuſtand bei der landespolizeilichen Feſtſtellung weſentlich vermehrt haben ſollte. Dagegen beſteht kein An⸗ ſpruch auf Schaffung eines anders gearteten Bau⸗ werks, das etwa aus Gründen der Stadterweiterung nötig oder wünſchenswert iſt. Auf den Neubau beider Brücken in völlig veränderter Form muß jedoch Bedacht genommen werden. Denn die Bebauung mit Wohngebäuden iſt ſchon jetzt auf der Oſtſeite der Ringbahn allenthalben bis an die Brücken herangerückt, zum Teil hat die Bebauung die Ringbahn ſchon überſchritten. In abſehbarer Zeit wird der Ausbau der über die Ringbahn führenden Verbindungsſtraßen notwendig werden und dieſer Ausbau im ſtädtiſchen Intereſſe einen Neubau der beiden Brücken erfordern, da derartige hölzerne Brücken in dem ausgebauten Stadt⸗ gebiet möglicherweiſe dem geſteigerten Verkehr gewachſen ſind, nicht aber den ſtädtiſchen Bedürf⸗ niſſen entſprechen, noch ſich der Umgebung an⸗ paſſen. Eine Mehrbaulaſt über die Zwecke der vor⸗ handenen Brücke hat die Stadt als ordentliche Wegebaupflichtige zu tragen. Wir ſind deshalb ſchon jetzt mit dem Fiskus in Verhandlungen eingetreten, um die Bau⸗ und Unterhaltungslaſt an den Brücken, wie ſie dem Fiskus obliegt, zu übernehmen, damit für die Zukunft eine einheit⸗ liche Bau⸗ und Unterhaltungslaſt beſteht. Die Verhandlungen haben zu dem abgedruckten Ver⸗ tragsentwurf geführt. Nach dieſem übernimmt die Stadtgemeinde folgende Hauptverpflichtungen: 2) Sie übernimmt die Herſtellung der beiden maſſiven Brücken in einer Mindeſtbreite von 25 m für die Königsweg⸗ und 22 m für die Knobels⸗ dorffſtraßen⸗Brücke. Die architektoniſche Aus⸗ geſtaltung und die Einrichtung der Beleuchtung beider Brückenbauwerke bleibt dem Ermeſſen der Stadtgemeinde vorbehalten. b) Sie geſtattet der Eiſenbahnverwaltung, beide Brückenbauwerke zur Anbringung von Signal⸗ flügeln, Gas⸗ und Waſſerrohren und dgl., ſoweit ſie Eiſenbahnzwecken dienen, zu benutzen. c) Mit dem Brückenbau iſt bei beiden Straßen⸗ überführungen binnen längſtens 5 Jahren, vom Vertragsabſchluß an gerechnet, zu beginnen und