— 400 der Bau dann innerhalb 18 Monaten zu Ende zu führen. 4) Sie trägt ſämtliche Koſten, die aus der Anlage, der Unterhaltung, der Benutzung, Ver⸗ änderung und Beſeitigung der Brücken entſtehen. e) Sie erſtattet der Eiſenbahnverwaltung ſämt⸗ liche Koſten, welche durch Verſchiebung von Gleiſen und Anderung des Bahnkörpers aus Anlaß des Baues der Brücken entſtehen. f) Sie übernimmt die Koſten der Unter⸗ haltung, Entwäſſerung, Beleuchtung und Reinigung der beiden alten Holzbrücken bis zu ihrem Ab⸗ bruche vom Tage der Zahlung der Abfindung an. Der Eiſenbahnfiskus zahlt für die Über⸗ nahme ſämtlicher Vertragsverpflichtungen eine ein⸗ malige Abfindungsſumme von 210 000 ℳ binnen 6 Monaten nach Abſchluß des Vertrags. Von dieſer Abfindungsſumme entfallen 85 000 ℳ auf die Königswegbrücke un“ 125 000 ℳ auf die Brücke im Zuge der Knobelsdorffſtraße. Die für die Ablöſungskapitalien der beiden Brücken maß⸗ gebenden Berechnungen befinden ſich Blatt 49—52 des den Akten B—39. vorgehefteten Sonder⸗ heftes Nr. 70. Auf Grund dieſer Berechnungen hatten wir vom Eiſenbahnfiskus eine Abfindungsſumme von 240 000 ℳ verlangt. Dieſe Forderung hat der Fiskus ſchließlich in Höhe von 210 000 ℳ an⸗ erkannt. Wir erachten es für zweckmäßig zur Vermeidung eines Streites, deſſen Ausgang nicht gewiß iſt, uns auf dieſer Grundlage zu verſtändigen. Die Abfindungsſumme ſoll in vorläufige Ver⸗ wahrung genommen werden und beim Bau der Brücken Verwendung finden. Die Bewilligung der Mittel für den Neubau der Brücken wird ſeinerzeit bei Vorlage der zur Ausführung kommen⸗ den Projekte beſonders beantragt werden. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 10. September 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hrus. Bredtſchneider. Dr. Maier. IX E 1273. Zwiſchen dem Königlich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus, ver⸗ treten durch die Königliche Eiſenbahndirektion Berlin — jedoch vorbehaltlich der Genehmigung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten — einerſeits und der Stadtgemeinde Charlottenburg — vertreten durch ihren Magiſtrat — andererſeits, wird folgender Vertrag geſchloſſen. § 1. Bei Anlage der Eiſenbahn zwiſchen Halenſee und Weſtend iſt der Königsweg in Kilometer⸗ ſtation 31,04 in einer Breite von 12,5 m und die Knobelsdorffſtraße in Kilometerſtation 31,8 in einer Breite von 18,8 m durch Überbrückung in Holzbau über die Bahnanlagen hinweggeführt worden. Beide im Eigentume des Eiſenbahn⸗ fiskus ſtehenden Überführungsbauwerke ſind bisher eiſenbahnſeitig unterhalten worden. Die Stadt Charlottenburg beabſichtigt nun, an Stelle dieſer beiden alten hölzernen Straßenbrücken ſolche in Maſſivbau (Stein und Eiſen) zu errichten. Die aus dieſem Anlaß erforderliche Neuregelung der Bau⸗ und Unterhaltungsfrage iſt Gegenſtand des vorliegenden Vertrages. § 2. 2) Der Eiſenbahnfiskus geſtattet der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg die Herſtellung der beiden maſſiven Straßenüberführungen im Zuge des Königsweges (jetzt Neue Kant⸗ ſtraße) und der Knobelsdorffſtraße, ſowie den Einbau von Rohr⸗ und Kabelleitungen in die Überführungsbauwerke. Die Breite der Über⸗ führungsbauwerke beſtimmt — vorbehaltlich der Zuſtimmung der Wegepolizeibehörde und des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten — die Stadtgemeinde Charlottenburg jedoch mit der Maßgabe, daß die Brückenbreite mindeſtens 25 bzw. 22 m betragen muß. Die Zuſtimmung der Landespolizeibehörde vorausgeſetzt, ſind die dem Vertrage ange⸗ hefteten Entwurfszeichnungen der Bau⸗ ausführung im allgemeinen zugrunde zu legen. Die außerdem erforderlichen Sonderentwürfe und Feſtigkeitsberechnungen nebſt Erläute⸗ rungen ſind ſtadtſeitig nach Maßgabe der für den Bereich der Staatseiſenbahnverwaltung geltenden Beſtimmungen aufzuſtellen und vor Beginn des Baues der Königlichen Eiſen⸗ bahndirektion Berlin in zweifacher Ausfertigung zur Prüfung und, ſoweit nötig, zur Herbei⸗ führung der höheren Genehmigung vorzu⸗ legen. Die Eiſenbahnverwaltung iſt berechtigt, bei beiden Straßenbrücken eine von den ange⸗ hefteten Entwurfszeichnungen abweichende Stützenſtellung, ſowie bei der Knobelsdorff⸗ ſtraße eine Verſchiebung der Brücke nach Weſten zu bis an die eiſenbahnfiskaliſche Grenze heran feſtzuſetzen, wenn ſich dies aus Betriebsrückſichten, namentlich aus Anlaß der geplanten Umgeſtaltung der Gleisanlagen der fraglichen Strecke — insbeſondere der des Bahnhofes Weſtend — als erforderlich erweiſen ſollte. Die tiefſten Punkte der beiden Straßen⸗ brücken dürfen nicht tiefer angeordnet werden, als in den nachgehefteten Plänen ange⸗ geben iſt. Die Entwäſſerung der Brückenbauwerke iſt ſo einzurichten, daß ein Abfluß von Waſſer auf Bahngelände nicht eintreten kann. Auch iſt die Stadt dafür verantwortlich, daß von dem bei der Straßenreinigung geſammelten Unrat, Kehricht uſw. nichts auf den Bahn⸗ körper geworfen wird. f) Die architektoniſche Ausgeſtaltung und die Einrichtung der Beleuchtung der Brücken⸗ bauwerke bleibt dem Ermeſſen der Stadt⸗ gemeinde überlaſſen. Nur ſoll dieſe ver⸗ pflichtet ſein, die zum Abſchluſſe der Straßen⸗ brücken nach dem Bahneinſchnitte zu anzu⸗ bringenden eiſernen Brüſtungsgeländer tun⸗ lichſt hoch und engmaſchig herzuſtellen, um dem Überklettern der Geländer, ſowie dem Bewerfen der Bahnanlagen und fahrender Züge oder dort aufgeſtellter Betriebsmittel — —