8 baues (beiſpielsweiſe zur Durchlegung von — — Arbeiten auf Bahngelände die Betriebsſicher⸗ heit und Ordnung aufrechterhalten bleibt. mit Steinen oder ſonſtigen Gegenſtändenf d) Die Stadtgemeinde iſt dafür verantwortlich, wirkſam vorzubeugen. Über die Bauausführung im einzelnen ſind beſondere Vereinbarungen zu treffen, ſobald die Bauentwürfe endgültig feſtſtehen. Hierbei ſteht der Eiſenbahnverwaltung die entſcheidende Stimme zu. Zur Verlegung oder Veränderung der beiden Brückenbauwerke und zur Herſtellung be⸗ ſonderer Anlagen naſch Vollendung des Neu⸗ Gas⸗ und Waſſerleitungsrohren, Leitungs⸗ kabeln uſw.) bedarf es ebenfalls beſonderer Vereinbarungen mit der Eiſenbahnver⸗ waltung. Dagegen iſt die Eiſenbahnverwaltung berech⸗ tigt, beide Brückenbauwerke bis in Höhe der Straßenſohle jederzeit und ohne Entgelt zur Anbringung von Signalflügeln, Gas⸗ und Waſſerrohren und dergleichen — ſoweit ſie Eiſenbahnzwecken dienen zu benutzen; jedoch darf hierdurch die Tragfähigkeit der Bauwerke und ihrer Zubehörteile nicht beein⸗ trächtigt werden. Die Berechtigung der Eiſen⸗ bahnverwaltung gilt nur inſoweit, als für die Anbringung Platz vorhanden iſt. § 3. Mit dem Brückenbau iſt bei beiden Straßen⸗ überführungen binnen längſtens fünf Jahren, vom Zuſtandekommen des Vertrages ab ge⸗ rechnet, zu beginnen. Die Arbeiten ſind als⸗ dann ſo zu fördern, daß die Überführungs⸗ bauwerke in längſtens 18 Monaten, vom erſten Arbeitstage ab gerechnet, vollſtändig fertiggeſtellt ſind. Bei einer ſchuldhaften Ver⸗ zögerung iſt die Stadtgemeinde der Eiſenbahn⸗ verwaltung für alle Koſten und Nachteile, welche dieſer hieraus etwa erwachſen ſollten, erſatzpflichtig. Die Arbeiten und Lieferungen dürfen nur an beſonders tüchtige und zuverläſſige Unter⸗ nehmer und Lieferanten vergeben werden, und dieſe haben — wofür die Stadtgemeinde ver⸗ antwortlich iſt — nur ſolche Arbeitskräfte zu verwenden, die mit den Schwierigkeiten und Beſonderheiten der in Frage kommenden Arbeiten vollkommen vertraut ſind. Die Bauarbeiten ſind von den zuſtändigen Beamten der Eiſenbahnverwaltung zu über⸗ wachen. Mit Rückſicht hierauf müſſen außer den Sonderentwürfen auch die ſtatiſchen Be⸗ rechnungen und Werkzeichnungen der Auf⸗ ſtellungsgerüſte und ihrer Abdeckung durch die eine Beſchränkung des lichten Raumes der Bahnſtrecke — ſei es auch nur die gering⸗ fügigſte — nicht herbeigeführt werden darf, vor Beginn der Bauausführung der Eiſenbahn⸗ verwaltung zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. Im weiteren erſtreckt ſich die Uberwachung der Bauausführung durch Bahnbeamte auch darauf, daß während der Dem Ermeſſen der Eiſenbahnverwaltung bleibt überlaſſen, zur Erreichung dieſes Zweckes auf Koſten der Stadt beſondere Bahnpolizei⸗ beamte an die Bauſtellen zur Aufſichtsführung zu poſtieren. a. a) 1 daß die Anordnungen und Weiſungen der bahnſeitig geſtellten Aufſichtsbeamten von den Unternehmern, ſowie von ihren Bedienſteten und Arbeitern ſogleich und unbedingt befolgt werden. Im Weigerungsfalle, namentlich aber bei Gefahr im Verzuge, iſt die Eiſenbahn⸗ verwaltung berechtigt, dem betreffenden Unternehmer die Weiterführung der Arbeiten zu unterſagen, Zuwiderhandelnde ohne wei⸗ teres von der Bauſtelle zu entfernen und — wenn ſie es nach eigenem Ermeſſen für nötig befinden ſollte — den Weiterbau oder vor⸗ läufige Sicherheitsvorkehrungen auf Koſten der Stadtgemeinde ſelbſt zu veranlaſſen. Durch die bahnſeitige Aufſichtsführung wird die Stadtgemeinde in keinem Falle von der Ver⸗ pflichtung entbunden, ſelbſt dafür zu ſorgen, daß alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Bauarbeiter, ſowie das leitende und beaufſichtigende Perſonal gegen die Gefahren des Eiſenbahnbetriebes zu ſichern und zu ſchützen. Auch von der Erſatzverbindlichkeit nach § 4 des Vertrages wird die Stadtgemeinde durch die bahnſeitige Aufſichtsführung nicht befreit. Abgeſehen von den Anordnungen der Direktion iſt der zuſtändige Inſpektionsvorſtand dazu berufen, das Aufſichtsrecht bei den unter dieſen Vertrag fallenden Neubauten und Unter⸗ haltungsarbeiten auszuüben. Er iſt in erſter Linie zur Entgegennahme von Anträgen und zur Erteilung von Anweiſungen in dieſen Angelegenheiten zuſtändig. Dies gilt auch in Anſehung ſeines ſtändigen Vertreters. In zweiter Linie würde auch den Anforderungen des Streckenbahnmeiſters und ſeines Vertreters nachzukommen ſein. Beſchwerdeinſtanz in dieſen Sachen iſt die Direktion, deren Ent⸗ ſcheidung in jedem Falle als endgültige an⸗ zuſehen iſt. Die vorſtehenden Feſtſetzungen finden auf die in der Folgezeit notwendig werdenden, Bahn⸗ gebiet berührenden Unterhaltungsarbeiten an beiden Überführungsbauwerken ſinngemäße Anwendung. § 4. In der Verwendung der Überführungsbau⸗ werke zu Straßenzwecken hat die Stadt⸗ gemeinde das unbeſchränkte Verfügungsrecht. Nur dürfen dem Eiſenbahnfiskus aus ihrer Anlage, Unterhaltung, Benutzung und Ver⸗ änderung oder einer etwaigen Beſeitigung auch nicht die geringſten Koſten oder Nachteile erwachſen. Demgemäß haftet die Stadtgemeinde dafür, daß die Eiſenbahnanlagen während der Er⸗ bauung und des Beſtehens der Straßen⸗ brücken vollkommen geſichert ſind und der Bahnbetrieb in keiner Weiſe beeinträchtigt wird. Sie haftet ferner für jeden Schaden, der aus Anlaß der Herſtellung, Unterhaltung und Benutzung, ſowie einer etwaigen Anderung oder Beſeitigung der Brücken unmittelbar oder mittelbar der Eiſenbahnverwaltung oder Dritten, die in erſter Linie ſeitens der Eiſen⸗ bahnverwaltung zu entſchädigen wären, ent⸗ ſtehen ſollte, ſoweit nicht ein vertretbares Ver⸗ ſchulden der Geſchädigten ſelbſt vorliegt. Hier⸗