d) f) —— 411 — bei ſoll die Entſcheidung wegen einer Schadens⸗ erſatzverbindlichkeit Dritten gegenüber ledig⸗ lich der Eiſenbahnverwaltung zuſtehen, wenn dieſe in erſter Reihe erſatzpflichtig iſt. In die ſtadtſeitige Haftpflicht und Erſatzverbindlich⸗ keit ſind insbeſondere auch alle Leiſtungen auf Grund des Haftpflichtgeſetzes vom 7. Juni 1871, der Unfallverſicherungs⸗, Unfallfürſorge⸗ und ähnlicher Geſetze eingeſchloſſen. Sämtliche Aufwendungen, welche die Er⸗ richtung der Bauwerke jetzt und ſpäter etwa dadurch im Gefolge haben ſollte, daß — nach alleinigem Ermeſſen der Eiſenbahnverwaltung — Gleiſe verſchoben, neue Weichen beſchafft und verlegt und vorhandene verſchoben, der Bahnkörper verändert, auch verbreitert, Ent⸗ wäſſerungsanlagen verſchoben oder überdeckt, Böſchungen befeſtigt und Signaleinrichtungen oder ſonſtige Bahnanlagen verändert oder neu hergeſtellt werden müſſen, ſind der Eiſen⸗ bahnverwaltung ſtadtſeitig zu erſetzen. Die ordnungsmäßige Unterhaltung der ganzen beiden Brückenbauwerke hat nach Maßgabe der bei der Preußiſchen Staatseiſenbahnver⸗ waltung jeweilig geltenden „Vorſchriften für die Uberwachung und Prüfung der Brücken mit eiſernem Überbau“ zu erfolgen und liegt der Stadtgemeinde ob, wobei indes den An⸗ forderungen der Eiſenbahnverwaltung un⸗ weigerlich und in vollem Umfange nach⸗ zukommen und insbeſondere zu beachten iſt, daß ohne eiſenbahnſeitige Zuſtimmung An⸗ derungen an den Brückenbauwerken nicht vor⸗ genommen werden dürfen. Bei Gefahr im Verzuge — ſoweit dabei der Eiſenbahnbetrieb und die Sicherung der Bahnanlagen und ⸗einrichtungen in Frage kommt und worüber allein die Eiſenbahnverwaltung entſcheidet — iſt letztere berechtigt, die der Stadtgemeinde zufallenden Arbeiten auf deren Koſten aus⸗ führen zu laſſen, ohne daß dieſer ein Recht auf Prüfung der Notwendigkeit und Angemeſſen⸗ heit der gemachten Aufwendungen zuſtände. Die Erſatzpflicht der Stadtgemeinde — gleich⸗ viel um welche Aufwendungen es ſich handelt — beſchränkt ſich nicht auf die ſächlichen, ſondern erſtreckt ſich auch auf die perſönlichen Ausgaben, insbeſondere aber auch auf die⸗ jenigen, welche durch die Überwachung der Bau⸗ und Unterhaltungsarbeiten, ſowie etwaiger Sperrungen (vgl. § 5) entſtehen. In letzterer Beziehung kommen in Betracht: Durchſchnittsgehalt, Wohnungsgeldzuſchuß, diätariſche Beſoldung, Stellenzulage, andere Zulagen, Remunerationen und Unterſtützungen, r . Reiſekoſten, Kommandogelder und öhne. Im Falle des Abbruchs oder einer Veränderung der Brücken finden die vorſtehenden Feſt⸗ ſetzungen ſinngemäße Anwendung. § 5. 2) Die Eiſenbahnverwaltung iſt — vorbehaltlich der Genehmigung der Polizeibehörde — be⸗ rechtigt, eine zeitweilige Sperrung der Brücken ohne vorherige Benachrichtigung der Stadt⸗ gemeinde und ohne deren Einwilligung vor⸗ zunehmen, ſofern nach ihrem Ermeſſen aus irgend einem Grunde eine Gefährdung des Bahnbetriebes oder der Bahnanlagen zu be⸗ ſorgen iſt. Die Wiederbenutzung der Brücken bleibt alsdann von der Erlaubnis der Eiſen⸗ bahnverwaltung abhängig. b) Ein Anſpruch auf Entſchädigung ſteht der Stadtgemeinde gegen den Eiſenbahnfiskus aus Anlaß etwaiger Brückenſperrungen nicht zu. Sollten derartige Anſprüche von anderer Seite geltend gemacht werden, ſo hat die Stadtgemeinde den Fiskus auch dieſen For⸗ derungen gegenüber zu vertreten. Dieſe Ver⸗ pflichtung erſtreckt ſich insbeſondere auch auf Entſchädigungsforderungen, die etwa von einem Dritten, dem die Stadt ein Benutzungsrecht an den Brücken eingeräumt hat, aus dem Um⸗ ſtande hergeleitet werden ſollten, daß ihm aus Brückenſperrungen Einnahmeausfälle, irgend⸗ welche Unkoſten uſw. erwuchſen. Die Stadt⸗ gemeinde iſt demgemäß gehalten, in den ihrer⸗ ſeits mit einem ſolchen Dritten abzuſchließenden Vertrage ausdrücklich feſtzulegen, daß in den gedachten Fällen niemals ein Erſatzanſpruch gegen die Eiſenbahnverwaltung erhoben werden darf. Die aus Anlaß von Brückenſperrungen ent⸗ ſtehenden Koſten fallen der Stadtgemeinde inſoweit zur Laſt, als ſie nicht ausſchließlich im Bau und Betriebe der Eiſenbahn ihre Ent⸗ ſtehungsurſache haben. § 6 2) Der Abbruch der beiden Holzbrücken, der nach b) c) a Fertigſtellung der Notbrücken oder — ſofern ſolche nicht erforderlich ſind — nach Inbetrieb⸗ nahme der Erſatzbauten mit tunlichſter Be⸗ ſchleunigung zu erfolgen hat, wird der Stadt⸗ gemeinde überlaſſen. Als Entgelt dafür ver⸗ bleibt ihr das gewonnene Altmaterial. Die beim Herausnehmen der Hölzer und bei der Beſeitigung der Grundmauern im Bahnkörper entſtehenden Offnungen ſind ordnungsmäßig zu verfüllen, ſoweit dies nicht im Hinblick auf den Bau der neuen Brücken unterbleiben kann. Das Grundmauerwerk der Zwiſchenſtützen iſt bis zu einer Tiefe von 1,00 m unter Schienen⸗ oberkante zu entfernen. Solange die alten Brückenbauwerke vorhanden ſind, iſt die Eiſenbahnverwaltung berechtigt, jederzeit Anderungen an ihnen vorzunehmen, wie ſie durch die Umgeſtaltung der Bahnan⸗ lagen bedingt werden. Sollten hierbei Brücken⸗ ſperrungen erforderlich werden, ſo gelten dafür die im § 5 enthaltenen Feſtſetzungen. Der Stadtbehörde wird von derartigen Maßnahmen rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Im Falle einer Verlegung oder Veränderung der neuen Straßenbrücken finden die Be⸗ ſtimmungen im Abſatze a dieſes Paragraphen ſinngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß die ganze Koſtenlaſt der Stadtgemeinde zufällt. 7. Bahngelände darf zu den Brückenbauten nur inſoweit in Anſpruch genommen werden, als es nach den Vertragsplänen und Sonder⸗ zeichnungen zuläſſig iſt. Ob und inwieweit hierbei eine Übereignung oder eine widerruf⸗ liche Beſitzüberlaſſung an die Stadtgemeinde einzutreten hat, muß beſonderer Vereinbarung