) nach endgültiger Feſtſtellung der Baupläne vorbehalten bleiben. Sämtliche hieraus ſich ergebenden Koſten, gleichviel welche Bezeichnung ſie führen, trägt die Stadtgemeinde. Hierzu gehören ins⸗ beſondere auch die Koſten der örtlichen Ver⸗ meſſung und der Beſchaffung der kataſter⸗ amtlichen Auflaſſungsmaterialien in doppelter Ausfertigung, ſowie die der Auflaſſung und aller grundbuchlichen Eintragungen. 5 8, Bezüglich aller eiſenbahnſeitig der Stadt⸗ gemeinde in Rechnung zu ſtellenden Koſten hat dieſe nur ein rechneriſches Prüfungsrecht, nicht aber ein materielles Einſpruchsrecht gegen die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe. Außer den unmittelbar entſtandenen Koſten hat die Stadtgemeinde die nicht beſonders nachweisbaren Verwaltungs⸗ und Neben⸗ koſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirk⸗ lichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsvorſchriften der Eiſenbahnver⸗ waltung zu vergüten (ogl. § 4e). Die Belege ſind ſtadtſeitig bei der eiſenbahn⸗ ſeitig bezeichneten Dienſtſtelle einzuſehen. Die Abrechnung hat in talendervierteljähr⸗ lichen Zeitabſchnitten zu erfolgen, ſofern nicht in dem einen oder anderen Falle nach dem Er⸗ meſſen der Eiſenbahnverwaltung eine andere Zeiteinteilung gewählt werden ſollte. Die der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Beträge ſind binnen zwei Wochen nach er⸗ laſſener Aufforderung bei der Königlichen Eiſenbahn⸗Hauptkaſſe in Berlin einzuzahlen oder porto⸗ und beſtellgeldfrei an dieſelbe einzuſenden. Der Eiſenbahnverwaltung bleibt vorbehalten, einen angemeſſenen Vorſchuß zur Deckung ihrer Ausgaben von der Stadtgemeinde einzu⸗ fordern. § 9. Der Eiſenbahnfiskus zahlt an die Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg binnen ſechs Mo⸗ naten nach Abſchluß dieſes Vertrages 210 000 ℳ buchſtäblich: „Zweihundertzehntauſend Mark.“ Durch Zahlung dieſer Abfindungsſumme, wo⸗ von 85 000 ℳ auf die Brücke im Zuge der Neuen Kantſtraße (urſprünglich Königsweg) und 125 000 ℳ auf die der Knobelsdorffſtraße entfallen, wird die Bau⸗ und Unterhaltungs⸗ laſt des Fiskus hinſichtlich der beiden Straßen⸗ überführungen im weiteſten Umfange für immerwährende Zeiten vollſtändig abgelöſt. Insbeſondere werden durch dieſe Zahlung ein für allemal abgegolten die Aufwendungen für: 1. die Herſtellung und dauernde Unterhaltung der beiden neuen Straßenbrücken und der anſchließenden Straßenteile (Nebenanlagen); die etwaige Verlegung oder Veränderung derſelben; 3. die Entwäſſerung, Beleuchtung und Rei⸗ nigung der Fahrdämme und Bürgerſteige der Überführungsbauwerke, die Beſeitigung von Schnee und Eis auf denſelben und ſonſtiger Verkehrshinderniſſe, ſowie die Be⸗ 1⁰ 412 ſtreuung bei Glätte nach Maßgabe der be⸗ ſtehenden geſetzlichen, polizeilichen, orts⸗ ſtatutariſchen oder ſonſtigen Vorſchriften, Beſtimmungen und Anforderungen; 4. die Herſtellung, Unterhaltung, Ent⸗ wäſſerung, Beleuchtung und Reinigung, ſowie den Abbruch der Notbrücken, die etwa für die Dauer der Neubauausführungen zu errichten ſind, wie bei Nr. 3; 5. die Unterhaltung, Entwäſſerung, Beleuch⸗ tung und Reinigung der beiden alten Holz⸗ brücken bis zu ihrem Abbruch — unbe⸗ ſchadet der im § 6 (b) enthaltenen Be⸗ ſtimmung — wie bei Nr. 3. Die Stadtgemeinde haftet dem Eiſenbahn⸗ fiskus im vollen Umfange dafür, daß ihm vom Zeitpunkte der Zahlung der Abfindungs⸗ ſumme ab irgendwelche Unkoſten für Leiſtungen, welche vertragsgemäß abgelöſt ſind, nicht mehr erwachſen. Andernfalls iſt die Stadt⸗ gemeinde dem Fiskus hierfür erſatzpflichtig. Auch für Schäden und Nachteile, die dem Fiskus aus Handlungen oder Unterlaſſungen der Stadtgemeinde erwachſen ſollten, haftet dieſe allein. § 10. Den nach dem Stempelſteuergeſetze zu dieſem zweifach ausgefertigten Vertrage erforderlichen Stempel hat die Stadtgemeinde Charlottenburg allein zu tragen. Auch hat dieſe diejenigen Stempel⸗ ſteuerbeträge zu zahlen, die von der Steuer⸗ oder %4 2 etwa nachträglich gefordert werden ollten. Berlin, den 1910. Königliche Eiſenbahndirektion. (L. S.) Charlottenburg, den Der Magiſtrat. G. Nr. 15 v. 9345. e Druckſache Nr. 258. Borlage betr. Einführung der Fernzündung für die Straßen⸗Gasbeleuchtung im ganzen Stadt⸗ gebiet. Urſchriftlich mit den Akten Fach 7 Nr. 20 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Einführung der Fernzündung für die Straßen⸗Gasbeleuchtung im ganzen Stadt⸗ gebiet wird genehmigt. Die auf 174 960 ℳ veranſchlagten Koſten der Einrichtung werden aus Anleihemitteln bewilligt. Unſere Gasanſtaltsverwaltung hat ſeit einer Reihe von Jahren Verſuche mit den verſchiedenſten auf dem Markte erſchienenen Gasfernzündern in einzelnen, dazu beſonders geeigneten Straßen an⸗ geſtellt und den Nachweis erbracht, daß verſchiedene Snſteme dieſer Fernzünder praktiſch dauernd ver⸗ wendbar ſind. Die bisherige Handbedienung der Laternen hat den empfindlichen Fehler, daß mit dem Zünden nach einem feſtgeſtellten, ſogenannten Brennkalender etwa ½ Stunde vor Eintritt der Dunkelheit begonnen werden muß, weil jeder Laternenwärter ſoviel Zeit benötigt, um die ihm