u) Schueider, Kürſchner, Deta⸗ cheure, Färber: . 5. Halbj. Montag 8—2 Uhr vorm. 23. Dienstag 8—2 Uhr vorm. 1. Mittwoch 8—2 Uhr vorm. 0) Schuhmacher: 6. 5. 4. Halbj. Montag 8—2 Uhr vorm. 3. 2. 1. Mittwoch 8—2 Uhr vorm. 0 g 8 7¹ 10 0— 7¹ Tapezierer, Dekorateure, Sattler: 5. Halbj. Donnerstag 8—2 Uhr vorm. 3. Montag 8—2 Uhr vorm. 1 Mittwoch 8—2 Uhr vorm. 5) 6. 4. „ 2 ¹ q) Bäcker, Konditoren: Halbj. Dienstag 2—4, Freitag 2—4 Uhr nachm. Dienstag 1—3, Freitag 1—3 Uhr nachm. Dienstag 2—4 bzw. 3—5, Freitag 2—4 bzw. 1—3 Uhr nachm. Dienstag 3—5, Freitag 3—5 Uhr nachm. Dienstag 1—3, Freitag 3—5 Uhr nachm. Dienstag 2—4, Freitag 2—4 Uhr nachm. K — 10 g r) Kellner, Köche: 6. 5. 4. 3. 2. 1. Halbj. Dienstag 3—5, Freitag 3—5 Uhr nachm. 8) Barbiere, Friſeure, Perücken⸗ macher: 6. 5. 4. 3. Halbj. Dienstag 1—5 Uhr nachm. 2. 1. Freitag 1—5 Uhr nachm. sch) Schlächter: 6. 5. 4. 3. 2. 1. Halbj. Dienstag 2—4, Freitag 2—4 Uhr nachm. st) Steinſetzer, Dachdecker und die nicht genannten Berufe: 6. 5. 4. 3. 2. 1. Halbj. Montag bezw. Dienstag 7—1 Uhr vorm. 7¹ t u) Büroburſchen, Arbeitsburſchen, Laufburſchen u. a. ungelernte Be⸗ Tu fe. Wöchentlich 4 Slunden Montag bis Freitag 7—11 2 Uhr vorm. oder 2 mal 7—9 Uhr vorm. bzw. 5—7 Uhr nachm. v) Hilfsklaſſe: Mittwoch 3—7 Uhr nachm. B. Stundenplan der Fortbildungsſchule für Mädchen. Unterricht: Klaſſe 0 1a. Dienstag, Mittwoch, Sonnabend 8—10 Uhr vorm. Klaſſe 0 1b. Dienstag, Mittwoch, Freitag 8—10 Uhr vorm. Kaſſe M Ia. Montag, Donnerstag, Freitag 8—10 Uhr vorm. Klaſſe M Ib. Montag, Donnerstag, Sonnabend 8—10 uhr vorm. 2 0 2. 4 Dieſes Ortsſtatut tritt mit dem Tage der Be⸗ kanntmachung in Kraft. Charlottenburg, den . Oktober 1910. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 263. Vorlage betr. Bereitſtellung von Mitteln zur Zahlung eines Zuſchlages zum Witwengeld. Urſchriftliſch mit Akten Fach 9 Nr. 131 betr. den Lehrer Franz Hanſel an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 2) Von dem Urteil des Königlichen Kammer⸗ gerichts vom 5. Juli 1910 in Sachen der Lehrerwitwe Hanſel gegen die Stadtgemeinde wird Kenntnis genommen. b) Der der Witwe des Gemeindeſchullehrers Hanſel, Emilie geb. Meiſel hiernach zu⸗ ſtehende Zuſchlag zum Gnadenquartal in Höhe von 175 ℳ nebſt 4% Zinſen vom 1. Oktober 1907 bis 1. Auguſt 1910 mit 19,83 ℳ, ſowie der ihr zuſtehende Zuſchlag zum Witwengeld für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1911 mit 682,50 ℳ, zu⸗ ſammen 877,33ℳ, ſind dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Durch Gemeindebeſchluß vom 12. November/ 4. Dezember 1907 — Druckſache Nr. 481 — iſt der Witwe des am 5. September 1907 verſtorbenen Gemeindeſchullehrers Hanſel ein Witwengeld von jährlich 1335,20 ℳ bewilligt worden. Hanſel war am 23. Dezember 1873 auf Grund der „Denomi⸗ nation“ ſeitens des Fürſtbiſchofs in Breslau vom 30. November 1872 durch die Königliche Regierung in Potsdam als „Kantor und Lehrer“ an der da⸗ maligen katholiſchen Pfarrſchule in Charlottenburg angeſtellt. Dieſe Pfarrſchule wurde am 1. April 1890 mit den damals an ihr beſchäftigten Lehrern, u. a. auch Hanſel, von der Stadtgemeinde auf ihren Etat übernommen. Daß Hanſel neben ſeinem Schul⸗ amte noch ein Kirchenamt verwaltete, iſt erſt nach der Übernahme der Schule auf den Gemeindeetat zur Kenntnis des Magiſtrats gekommen. Der Verſtorbene hat dann ſein Kirchen⸗ und Schulamt bis zu ſeinem Tode ausgeübt. Die Vergütung für ſeine Tätigkeit als Kantor hat ſtets die Kirchen⸗ gemeinde, zuletzt mit jährlich 700 ℳ, gezahlt. Nach dem Tode des Lehrers Hanſel iſt ſeiner Witwe das Gnadenquartal von ſeinem zuletzt be⸗ zogenen, jährlich 4450 ℳ betragenden Lehrer⸗ gehalt gezahlt und ihr von dieſem Einkommen das entſprechende Witwengeld bewilligt worden. Sie hatte darauf beanſprucht, daß bei der Berechnung des Gnadenquartals und des Witwengeldes auch das Einkommen ihres verſtorbenen Ehemannes als „Kantor“ berückſichtigt werde, weil es ſich um ein „organiſch verbundenes“ Schul⸗ und Kirchen⸗ amt gehandelt habe. Nachdem ſie durch den Ober⸗ präſidenten der Provinz Brandenburg mittels Beſcheids vom 19. April 1908 mit ihrem Antrage abgewieſen worden war, hat ſie den ordentlichen Rechtsweg beſchritten. Durch Urteil des Königlichen Landgerichts 111 Berlin vom 8. April 1909 iſt ſie gleichfalls mit ihrer Klage abgewieſen worden. Gegen dies Urteil hat ſie Berufung eingelegt. Das Königliche Kammer⸗