— — 423 —— gericht hat darauf in ſeiner Sitzung vom 5. Juli d. I. dem Klageantrage der Witwe Hanſel entſprochen und unter Aufhebung des Urteils des Land⸗ gerichts 11I Berlin die Stadtgemeinde verurteilt, der Klägerin a) das Gnadenquartal von dem 700 ℳ jährlich betragenden Kantorgehalt ihres Ehemannes d. 1. 2.. — 175 ℳm nebſt 4% Zinſen ſeit dem 1. Oktober 1907, — p) vom 1. Januar 1908 ab außer dem ihr durch Gemeindebeſchluß feſtgeſetzten Witwengeld von ſeinem Einkommen als Lehrer auch das entſprechende Witwengeld von ſeinem Ein⸗ kommen als Kantor, mithin jährlich weitere 210 ℳ in Monatsraten von je 17,50 ℳ zu zahlen. Die Begründung des Urteils bitten wir aus den Akten Bl. 328 bis 341 zu erſehen. Die Zinſen zu a betragen für die Zeit vom 1. Oktober 1907 bis zum Zahlungstage, dem 1. Auguſt 1910⸗ 19,83 ℳ; das Witwengeld zu b beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis 31. März 1911 3 Jahre 3 Monate — 682,50 /. Durch die am 1. Juni 1910 in Kraft getretene Novelle zur Zivilprozeßordnung, durch welche die Reviſionsſumme von 2500 ℳ auf 4000 ℳ. erhöht worden iſt, iſt das Urteil des Kammergerichts vom 5. Juli 1910 dem Rechtsmittel der Reviſion ent⸗ zogen worden. Inwieweit der Stadtgemeinde nunmehr An⸗ ſprüche gegen die Kirchengemeinde zuſtehen, wird demnächſt geprüft werden. Charlottenburg, den 24. September 1910. Der Magiſtrat. I. V. Schuſtehrus. Seydel. VII A2 659. Druckſache Nr. 266. Vorlage betr. Herſtellung eines Verbindungs⸗ ganges von der Schöneberger Untergrundbahn nach der Hochbahn auf dem Nollendorfplatz. Urſchriftlich mit den Akten Fach 21 Nr. 22, Bd. I und 2 Bd. Beiakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der Stadtgemeinde Schöneberg einen Zu⸗ ſtimmungsvertrag nach Maßgabe der dieſer Nachtragsvorlage beigefügten Bedingungen abzuſchließen. . Die nach Ziffer II k zu veranlaſſende Rück⸗ erſtattung von Steuern iſt durch Abſetzung von der Einnahme beim Ord. des Haupt⸗ etats Kapitel XV Abſchn. 1 Nr. 1 für 1910 zu bewirken. Wir haben in der Sitzung vom 29. Juni d. Is. die Vertagung der Beſchlußfaſſung über unſere Anträge in der Vorlage Druckſache Nr. 214 (vom 23. Juni d. IJs.), die die Schaffung eines Ver⸗ bindungsganges für die Schöneberger Untergrund⸗ bahn auf dem Nollendorfplatz zum Gegenſtand hat, beantragt, da die Gemeinde Schöneberg kurz vor 1 das abgeänderte Projekt mit der der Sitzung den Wunſch ausgeſprochen hatte, die Uberführungsanlage anders zu geſtalten, als ſie jene Vorlage vorſah. Wir haben inzwiſchen un⸗ über Gemeinde Schöneberg verſtändigt und auf Grund desſelben die Vertragsbedingungen neu formuliert. Bei der Neufeſtſetzung der Bedingungen ſind auch einige Anderungen, die die Stadtwerordneten⸗ Verſammlung in Schöneberg gewünſcht hat, be⸗ rückſichtigt. Die feſtgeſetzten Bedingungen beruhen alſo, ſo weit die Gemeinde Schöneberg in Betracht kommt, auf einem Gemeindebeſchluß. 1. Das Projekt, das nunmehr der Beſchluß⸗ faſſung zugrunde gelegt werden ſoll, unterſcheidet ſich von dem früheren dadurch, daß es eine bau⸗ liche Verbindung mit der Bahnhofsanlage der Hochbahngeſellſchaft am Nollendorfplatz herſtellt. Die Gemeinde Schöneberg beabſichtigt, mit der Hochbahngeſellſchaft einen Gemeinſchaftstarif oder eine Betriebsgemeinſchaft zu vereinbaren. um zu dieſem Zwecke einen direkten Ubergang der Fahrgäſte von der einen zu der anderen Bahn zu ermöglichen und um ferner die bei dem früheren Entwurf nötige doppelte Bahnſteigkontrolle fort⸗ fallen zu laſſen, ſucht Schöneberg eine bauliche Verbindung mit dem Hochbahnhof ſo, daß die Fahrgäſte vermittels des Verbindungsganges auf der Weſtſeite des Bahnhofs der Hochbahngeſell⸗ ſchaft in dieſen Eintritt finden. Gegenüber dem früheren Projekt entfällt danach der Ausgang von dem Verbindungsgang nach dem Nollendorfplatz und dementſprechend der dem Allgemeinverkehr zu eröffnende Eingang zum Hochbahnhof auf der Weſtſeite desſelben. In der Schaffung dieſes Ein⸗ ganges kann indes für die Zukunft ein Vorteil liegen; wir haben uns deshalb vorbehalten, im Einverſtändnis mit der Hochbahngeſellſchaft dieſen Eingang im Verbindungsgange zur Anlage zu bringen. Schöneberg hat die Anlegung dieſes Ein⸗ ganges entſchädigungslos zu geſtatten, wenn ihm im übrigen keine Koſten dadurch entſtehen. Gegen das abgeänderte Projekt ſind Bedenken nicht zu erheben. Es iſt nicht zu verkennen, daß für den Bahnverkehr dieſe unmittelbare Verbindung er⸗ hebliche Vorteile und Erleichterungen bietet. Die für den Fußgängerverkehr infolge des Uberführungs⸗ bauwerks notwendigen Abänderungen der Wege⸗ anlagen auf dem Platze geſchehen auf Koſten von Schöneberg. II. Abgeſehen von der Anderung des Projekts hat der unſerer Vorlage vom 23. Juni d. Is. bei⸗ gefügte Vertragsentwurf folgende Anderungen erfahren: 1. Unter IIe, d, g, h ſind Zuſätze und Ab⸗ änderungen lediglich formellen Inhalts gemacht worden und zwar: 4) zu IIe: behufs Klarſtellung, daß die Ent⸗ ſcheidung der Aufſichtsbehörde über die Ge⸗ ſtaltung des Bahnhofs Nollendorfplatz bei Nichtzuſtandekommen einer Einigung hier⸗ über mit Schöneberg die Rechte der Stadt Charlottenburg gegenüber der Hochbahn⸗ geſellſchaft auf Herſtellung des Bahnhofs in vereinbarter Form nicht beſchränken ſolle. Praktiſch hat dieſer Zuſatz die Bedeutung, daß grundſätzlich an dem mit der Hochbahn⸗ geſeliſchaft vereinbarten Bahnhofsprojekt feſt⸗ gehalten werden muß, da dieſe Geſellſchaft nicht berechtigt iſt, eine andere Geſtaltung des Bahnhofs vorzunehmen.