424 b) 3Zu II1 d: Die Neufaſſung entſpricht einem liegenden Teil des Güterbahnhofs entfällt, min⸗ Wunſche Schönebergs, welches annahm, daß die Stadtgemeinde Charlottenburg ſich einen Einfluß auf die innere Ausgeſtaltung der Untergrundbahn in der Verlängerung der durch Vertrag vom 1./4. September 1909 genehmigten Untergrundbahn vorzubehalten beabſichtige. Da unſererſeits dieſe Abſicht keineswegs vorgelegen hat, ein derartiger Einfluß auch bei der beſtehenden Unter⸗ grundbahn niemals geltend gemacht worden iſt, ſtehen der Neufaſſung keine Bedenken entgegen. Zu IIg. Die Rückerſtattung einer von Schöneberg auf Grund des Abkommens vom 1./4. September 1909 gezahlten Ent⸗ ſchädigung nebſt 4% Zinſen für den Fall, daß die Umgemeindung der Schöneberger Wieſen und deren Eigentumsübertragung ohne weitere Entſchädigung auf Grund der durch Schöneberg in Anſpruch genommenen Zuſtimmung Charlottenburgs zur Fort⸗ ſetzung der Untergrundbahn über die End⸗ halteſtelle nach dem Vertrage vom 1. %4. Sep⸗ tember 1909 hinaus erfolgt, entſpricht dem Sinne der bisherigen Vorſchrift und der Billigkeit auch im Hinblick auf die unter II f von Schöneberg übernommene Ver⸗ pflichtung, eine etwa von Charlottenburg für die Umgemeindung und Übertragung der Rechte an den Wieſen an die Gemeinde Schöneberg gezahlte Entſchädigung nebſt 4% Zinſen dann zurückzuerſtatten, wenn Schöneberg von ſeinem Recht auf Fort⸗ ſetzung der Bahn über die gegenwärtige Ka. hinaus nachträglich Gebrauch macht. d) zu IIh bedarf die Anderung keiner Er⸗ läuterung. 2. Der Punkt II i iſt auf Wunſch Schönebergs aufgenommen. Hiernach ſind die für die Bahn⸗ anlage und den Bahnbetrieb der Schöneberger Untergrundbahn, ſoweit ſie auf Charlottenburger Gebiet liegt oder ſpäter liegen wird, an Charlotten⸗ burg zu entrichtenden Kommunalſteuern von dem Zeitpunkte ab, in dem die im übrigen entſchädigungs⸗ loſe Umgemeindung uſw. der Schöneberger Wieſen nach Charlottenburg erfolgt iſt, gegen ein jähr⸗ liches, der Höhe der kommunalen Steuer für die Untergrundbahn entſprechendes Entgelt derart auf⸗ zurechnen, daß von keiner Seite eine Heraus⸗ zahlung ſtattfindet. Wir empfehlen dieſe Ein⸗ ſchaltung zur Annahme, da auch für die Umge⸗ meindung der Wieſen eine Entſchädigung für Verluſt an Steuerkraft nicht vorgeſehen iſt. 3. In die Schöneberger Exklave fällt ein Teil des im Eigentum des Bahnfiskus ſtehenden Güterbahnhofs Weſtend. Dieſer Zuſtand beſteht bereits ſeit länger als 20 Jahren. Bei der Ver⸗ teilung des zu den Gemeindeabgaben nach Maß⸗ gabe des Kommunalabgabengeſetzes einſchätzbaren Reineinkommens der Eiſenbahnen iſt jedoch die Beteiligung der Gemeinde Schöneberg nicht be⸗ rückſichtigt worden. Letztere wünſcht nun für den Fall der entſchädigungsloſen Umge⸗ meindung der Wieſen den Erſatz der ihr hierdurch entgangenen Gemeindeſteuern in Höhe des Zehn⸗ fachen des Einkommenſteuerbetrages, der für das Steuerjahr 1910 auf den im Eigentum des Bahn⸗ fiskus ſtehenden und auf Schöneberger Gebiet deſtens aber 15 000 ℳ. Wir nehmen an, daß dieſe Mindeſtſumme nicht überſchritten werden wird, da nach dem gegenwärtigen, von der Eiſenbahn⸗ verwaltung aufgeſtellten, von beiden Gemeinden angefochtenen Verteilungsplan für 1910 der jähr⸗ liche Steuerbetrag für Schöneberg ſich auf 1040 ℳ errechnet. Wir empfehlen, der Bedingung im Hinblick darauf zuzuſtimmen, daß der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg in der vergangenen Zeit die eigentlich Schöneberg zuſtehenden Steuer⸗ beträge zugefloſſen ſind. Aus demſelben Grunde rechtfertigt es ſich auch, die Zahlung dem Kapitel Xv des Hauptetats zur Laſt zu legen. Mit unſeren Anträgen befinden wir uns in Übereinſtimmung mit der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 22. September 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A 1130. Vertrag zwiſchen den Städten Charlottenburg und Schöne⸗ berg betr. die Herſtellung eines Verbindungsganges von der Schöneberger Untergrundbahn nach der Hochbahn auf dem Nollendorfplatz. Die Stadtgemeinde Charlottenburg erteilt die Zuſtimmung zur Herſtellung eines Verbindungs⸗ ganges von der Schöneberger Untergrundbahn nach der beſtehenden Hochbahn unter folgenden Abmachungen: 1. 1. Die Genehmigung wird vorbehaltlich der polizeilichen und wegepolizeilichen Zuſtimmung ſowie unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter — insbeſondere der Geſellſchaft für elektriſche Hoch⸗ und untergrund⸗ bahnen erteilt mit der Maßgabe, daß nicht der zum Antrage vom 13. Mai d. IJs. vIIIn 467, ſondern der zum Antrage der Stadtge⸗ meinde Schöneberg vom 16./25. Iul i d. Js. vIId 909 gehörige Entwurf unter Berückſichtigung der durch den Magiſtrat von Charlottenburg hinſichtlich einiger Zugangswege vorgenommenen und in dem Ent⸗ wurf mit „„blauer“ Farbe einge⸗ tragenen Anderungen der Aus⸗ führung zugrunde gelegt wird. Anderungen dieſes Entwurfs darf die Stadt Schöneberg nur vor⸗ nehmen, ſoweit und falls ſie von den zuſtändigen ſtaatlichen Be⸗ hörden angeordnet oder mit dem Magiſtrat von Charlottenburg beſonders vereinbart werden. Durch dieſe Beſtimmung wird je⸗ doch die der Stadtgemeinde Schöne⸗ berg nach 12 dieſes Vertrages auferlegte Verpflichtung weder geändert noch aufgehoben. I m übrigen finden die Beſtimmungen unter 14 und 5 hinſichtlich der