durch den Magiſtrat von Charlot⸗ Sträucher, Bäume uſw. trägt allein die Stadt tenburg gewünſchten Anderungen an den Wegen auf dem Nollen⸗ dorfplatz An wendung. Di e Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg iſt vorbehaltlich des Einverſtändniſſes der Hochbahn⸗ geſellſchaft berechtigt, von Weſten her einen neuen Zugang zu der Hochbahnhalteſtelle anzuleg o d er durch die Hochbahngeſellſch legen zu laſſen; jedoch dar i durch der Übergang der Fahrgäſte der Schöneberger Bahn nach und von dem Bahnhof Nollendorfplatz ochbahngeſellſchaft nicht be⸗ ächtigt werden. ir d von We Zugang zu 1 Nollendorfplatz deſſen Anlage B der Stadtg e m gehören, in M n ſ zogen werden, ſo hat di gemeinde Schöneberg Be⸗ nutzung ihrer Anlagen für dieſen 3weck und etwa zweckmäßige Ab⸗ anderungen ihrer Anlagen zu geſtatten und darf Entſchädigungs⸗ an ſprüche oder Anſprüche anderer Art hieraus der Stadtgemeinde Charlottenburg oder Drittengegen⸗ über nicht geltend machen. Koſten dürfen aus der Anlage und dem Betrieb des Zugangs der Stadt Schöneberg nicht entſtehen. 2. Das zum Z3wecke der Überdachung der auf dem Nollendorfplatz anzuordnenden Zugangs⸗ treppe mit dem zugehörigen Gang vorgeſehene Bauwerk iſt der Ortlichkeit entſprechend in vor⸗ nehmer Weiſe auszubilden. Die Ausbildung ſelbſt hat nach einem Entwurf zu erfolgen, der ſeitens der Stadtgemeinde Schöneberg im Ein⸗ verſtändnis mit der ſtädtiſchen Hochbauverwaltung in Charlottenburg aufzuſtellen iſt. 3. Die durch den Gang bzw. die Zugangs⸗ treppe zu kreuzende Kanaliſationsleitung darf aus Anlaß der herzuſtellenden Bauarbeiten in bezug auf ihre Spur und Höhenlage nicht geändert und auch nicht beſchädigt werden. Sollte mit Rückſicht auf die auszuführenden Bauarbeiten die Kanaliſationsleitung an der Kreuzungsſtelle aus Eiſen hergeſtellt werden müſſen, ſo erfolgt die Ausführung der bezüglichen Arbeiten durch die Kanaliſationsverwaltung der Stadtgemeinde Berlin und nach deren Beſtimmungen auf alleinige Koſten der Stadtgemeinde Schöneberg. Die Entſcheidung darüber, ob Eiſenrohre an Stelle der vorhandenen Tonrohre Verwendung finden müſſen, trifft ausſchl. die Kanaliſationsverwaltung von Berlin. Die Stadtgemeinde Schöneberg wird dieſe Entſcheidung herbeiführen. 4. Die Bäume, Sträucher und gärtneriſchen Anlagen werden vor Inanſpruchnahme des Ge⸗ ländes für die Herſtellung der Zugangstreppe und des Ganges durch die Parkverwaltung der Stadt Charlottenburg beſeitigt. Die Koſten dieſer Beſeitigung einſchließlich der durch die Charlotten⸗ burger ſtädtiſche Park⸗Deputation feſtzuſetzenden Koſten für den Wert der zu beſeitigenden Blumen, 3 e a f 0 ſten her ein neuer ochbahnhalteſtelle 1 n d e p lt, durch .: S gemeinde Schöneberg. Holzwert, ſondern der Bäume uſw. 5. Im Anſchluß an die Fertigſtellung der aus Anlaß der Herſtellung der Zugangstreppe und des Ganges erforderlich werdenden Bauarbeiten erfolgt die Wiederherſtellung des Platzes hinſicht⸗ lich der Wege und gärtneriſchen Anlagen durch die ſtädtiſche Tiefbauverwaltung bzw. die ſtädtiſche Parkdeputation in Charlottenburg auf Koſten der Stadtgemeinde Schöneberg. Mit Rückſicht auf die beſondere Pflege, die die wiederherzuſtellenden gärtneriſchen Anlagen während des erſten Jahres nach ihrer Wiederherſtellung erfordern, fallen die ſeitens der ſtädtiſchen Parkdeputation aufzuwenden⸗ den Unterhaltungskoſten während des erſten Jahres nach der Wiederherſtellung der bezüglichen Anlagen in der von der ſtädtiſchen Parkdeputation in Char⸗ lottenburg feſtzuſetzenden Höhe der Stadtgemeinde Schöneberg zur Laſt. 6. Die Beſtimmungen auf der Anlage 3 zum Vertrage vom 1./4. September 1909 unter den Buchſtaben a, b, e, d, g finden ſinngemäße An⸗ wendung. Als Wert gilt nicht der Beſchaffungswert der II. Im übrigen werden folgende Bedingungen feſtgeſetzt: 32) Die Stadtgemeinde Schöneberg wird auf Verlangen der Stadtgemeinde Charlottenburg in die Umgemeindung der zum Gemeindegebiet Schöneberg gehörigen Enklave, der ſogenannten Schöneberger Wieſen, an der Spree und der Berlin⸗Lehrter Eiſenbahn belegen, die in dem anliegenden Plan „rot“ eingezeichnet ſind, nach Charlottenburg willigen. Die Gemeinde Schöne⸗ berg wird die Umgemeindung, nachdem die Stadt Charlottenburg das Verlangen geſtellt hat, alsbald betreiben und die erforderlichen Zuſtimmungs⸗ erklärungen in der vorgeſchriebenen Form abgeben, desgleichen wird die Gemeinde Schöneberg alle ihr gegen die Grundſtückseigentümer zuſtehenden Anſprüche auf Übertragung des Eigentums an Grundſtücken, die in der genannten Enklave be⸗ legen ſind, auf jederzeitiges Verlangen an die Stadtgemeinde Charlottenburg übertragen. Die Ubertragung des Eigentums und der Anſprüche auf Eigentumsübertragung erfolgt gegen Zahlung der von der Gemeinde Schöneberg ausweislich ihrer Kaſſenbücher ſelbſtgezahlten Kaufpreiſe zu⸗ züglich 4% Zinſen vom Tage der Verausgabung der Kaufpreiſe ab, ſowie zuzüglich der gerichtlichen und notariellen Koſten und der ſtaatlichen Stempel⸗ ſteuer. Soweit die Gemeinde Schöneberg Kauf⸗ preiſe nicht entrichtet hat, tritt ſie ihre Anſprüche aus den von ihr geſchloſſenen Verträgen gegen Ubernahme der vereinbarten Verbindlichkeiten ſeitens der Stadt Charlottenburg ab. Die Ge⸗ meinde Schöneberg iſt, ſoweit ſie das Eigentum an Grundſtücken beſitzt, zur Auflaſſung alsbald nach bewirkter Umgemeindung verpflichtet. Die Auflafſung erfolgt mit dem grundbuchlichen Inhalt, wie er zur Zeit des Eigentumserwerbs ſeitens der Gemeinde Schöneberg beſtand, mit der Maß⸗ gabe, daß die Gemeinde Charlottenburg als Käuferin in keiner ſchlechteren Lage ſich befinden darf, als ſie die Gemeinde Schöneberg für ſich als Er⸗ werberin von ihrem Verkäufer ausbedungen hatte. Die Gemeinde Schöneberg übernimmt keine Ge⸗