— 426 — währ für den Umfang und Inhalt der von ihr zu übertragenden Anſprüche auf Eigentumsüber⸗ tragung. b) Die Stadt Charlottenburg erteilt der Stadt⸗ gemeinde Schöneberg oder einem von Schöneberg benannten Dritten, vorbehaltlich der Rechte Dritter und der kleinbahnbehördlichen Genehmigungen, die Zuſtimmung zum Bau und Betriebe einer Untergrundbahn auf dem Nollendorfplatz und in der Motzſtraße in der Verlängerung der durch Vertrag vom 1./4. September 1909 genehmigten Untergrundbahn. Hierbei bleibt der Gemeinde Schöneberg überlaſſen, zu entſcheiden, ob ſie die Bahn nach Berlin fortführen will oder ob ſie lediglich mittels eines Gemeinſchaftsbahnhofes An⸗ ſchluß an die projektierte Bahn der Geſellſchaft für Hoch⸗ und Untergrundbahnen herſtellen will. Bezüglich der Benutzungsart der Bahnlinie, der Erweiterung der Straßen, der Dauer der Zu⸗ ſtimmung, des Baues der Bahn, der Wieder⸗ herſtellung von Anlagen, der Beleuchtung, Reini⸗ gung, Unterhaltung, Entwäſſerung, der Rechts⸗ verhältniſſe bei Erlöſchen der Zuſtimmung, der Rechtsverhältniſſe bei Anſprüchen auf Schaden⸗ erſatz, des Verhältniſſes der Stadt Schöneberg zu anderen Anlagen auf dem von ihr benutzten Platz⸗ und Straßenlande, des Übergangs der Rechte aus der Zuſtimmung auf Rechtsnachfolger gelten die Vorſchriften der §§ 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 13, 15, 16 und 18 der Anlage 2 des Vertrages vom 1./4. September 1909. Die Parteien ſind darüber einig, daß für die genehmigte Bahnlinie der Gemeinde Schöneberg das Recht zuſteht, innerhalb des Tunnels und in den Bahnhöfen ſelbſtändig bauliche und betrieb⸗ liche Einrichtungen jeder Art zu treffen. c) Die Gemeinde Charlottenburg hat der Hochbahngeſellſchaft folgende Vertragsverpflich⸗ tung auferlegt: Die Geſellſchaft darf auf dem Nollendorf⸗ platz nur einen ſelbſtändigen Bahnhof für die Bedienung der eigenen Bahn (Erweiterungs⸗ linie) bauen. Sie iſt indes auf Verlangen der Stadt Charlottenburg verpflichtet, nach einem von dem Magiſtrat zu Charlottenburg zu genehmigenden Projekt ihren Bahnhof als Teil eines Gemeinſchaftsbahnhofs zu er⸗ bauen, der auch die Schöneberger Bahn aufnimmt, über deſſen Geſtaltung, Ein⸗ richtung und gemeinſchaftliche Benutzung in Ermangelung einer Einigung mit der Gemeinde Schöneberg die kleinbahngeſetz⸗ lichen Aufſichtsbehörden nach erfolgter Zu⸗ ſtimmung durch den Magiſtrat Charlotten⸗ burg endgültig zu beſtimmen haben. Die Tariffrage wird hiervon nicht berührt. Die Koſten des Gemeinſchaftsbahnhofes hat auf Verlangen der Stadt Charlottenburg die Hochbahngeſellſchaft bis zur Hälfte zu tragen. Über die Art und die Höhe der gemein⸗ ſchaftlich zu tragenden Koſten entſcheiden mangels einer Einigung mit Schöneberg die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden. Für den Fall der Fortſetzung der Untergrund⸗ bahn über die gegenwärtige Endhalteſtelle hinaus wird die Gemeinde Schöneberg ſich mit der Geſell⸗ ſchaft für elektriſche Hoch⸗ und Untergrundbahnen über den Bau eines Gemeinſchaftsbahnhofes ver⸗ ſtändigen. Falls eine Verſtändigung nicht ſtattfindet, haben über die Geſtaltung, Einrichtung und ge⸗ meinſchaftliche Benutzung die kleinbahngeſetzlichen Aufſichtsbehörden Entſcheidung zu treffen. Die Rechte der Stadt Char⸗ lottenburg gegenüber der Hoch⸗ bahngeſellſchaft aus der bereits erteilten Zuſtimmung zur Bahn⸗ hofsanlage am Nollendorfplatz als Teil eines Gemeinſchaftsbahn⸗ hofes ſollen durch vorſtehende Beſt immungen nicht beſchränkt werden. Die Gemeinde Charlottenburg erklärt ſich bereit, auf Erſuchen der Gemeinde Schöneberg an die Hochbahngeſellſchaft das in der vorer⸗ wähnten Vertragsbeſtimmung enthaltene Verlangen zu richten. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt keine Gewähr dafür, daß auf Grund des geſtellten Verlangens Koſten in beſtimmter Höhe oder für beſtimmte Anlagen auch tatſächlich von der Hochbahngeſellſchaft entrichtet werden. Andererſeits erklärt ſich die Gemeinde Schöne⸗ berg bereit, der Hochbahngeſellſchaft, wenn das Verlangen von Charlottenburg an die Hochbahn⸗ geſellſchaft ausgeſprochen iſt, nach Maßgabe des vorbezeichneten, zwiſchen der Gemeinde Char⸗ lottenburg und der Hochbahngeſellſchaft getroffenen Abkommens die anteilig auf Schöneberg entfallen⸗ den Koſten zu erſtatten, ſo daß in keinem Falle die Gemeinde Charlottenburg eine Koſtenlaſt trägt. d) Die Geſtaltung des Projekts zu IIb in bezug auf Breiten ab⸗ meſſung, Spur und Höhenlage der Bahnanlage, ferner inſo weit, als die Bahnanlage die Oberfläche der Straße und des Plaßes be⸗ rührt, bleibt beſonderer Zuſtim⸗ mung vorbehalten, wobei die von den Genehmigungsbehörden im Planfeſtſtellungsver⸗ fahren getroffenen Feſtſetzungen für den Fall, daß eine Einigung nicht ſtattfindet, maßgebend ſein ſollen. 5 e) Macht die Stadtgemeinde Charlottenburg von ihrem Recht auf Umgemeindung Gebrauch, und hat die Gemeinde Schöneberg von ihrem Recht auf Fortſetzung der Bahn bis dahin in keiner Weiſe, d. h. auch nicht einmal teilweiſe, Gebrauch gemacht, dann hat die Gemeinde Char⸗ lottenburg die Gemeinde Schöneberg für die Umgemeindung der Schöneberger Exklave zu ent⸗ ſchädigen. Die Höhe der Entſchädigung wird durch Vereinbarung feſtgeſetzt. Kommt eine ſolche nicht zuſtande, ſo ſoll der Herr Regierungspräſident in Potsdam oder ein von dieſem zu ernennender Sachverſtändiger die Höhe der Entſchädigung nach Maßgabe des der Stadtgemeinde Schöneberg ent⸗ ſtehenden Verluſtes an Steuerkraft auf der einen Seite und der Erſparnis der Gemeinde Schöne⸗ berg an kommunalen Aufwendungen für das Um⸗ gemeindungsgebiet auf der anderen Seite feſt⸗ geſetzt werden. Desgleichen ſoll für den Fall, daß die Gemeinde Charlottenburg das Verlangen auf Übertragung des Eigentums an den der Ge⸗ meinde Schöneberg gehörenden Wieſen und auf Übertragung der ihr an dieſen Wieſen zuſtehenden ſonſtigen Rechte ſtellt, bevor die Gemeinde Schöne⸗ berg von ihrem Rechte auf Fortſetzung der Unter⸗ grundbahn über den durch Vertrag vom 1./4. Sep⸗ tember 1909 feſtgeſetzten Endbahnhof hinaus Ge⸗