brauch macht, die Gemeinde Schöneberg von derſden Angaben der Stadtgemeinde Gemeinde Charlottenburg für die Übertragung des Eigentums nach den Grundſätzen des Enteignungs⸗ rechtes entſchädigt werden, falls eine anderweite Einigung über den Kaufpreis nicht zuſtande kommt. Die Abgabe der förmlichen Umgemeindungszu⸗ ſtimmung ſowie die Übertragung des Eigentums und der Rechte darf durch die Auseinanderſetzung wegen der Entſchädigung nicht aufgehalten werden. Die Umgemeindungserklärung iſt vielmehr als⸗ bald, nachdem das Verlangen auf Umgemeindung geſtellt iſt, zu bewirken. f) Sollte die Stadt Charlottenburg für die Umgemeindung und für die Übertragung des Eigentums und der Rechte an den Wieſen an die Gemeinde Schöneberg eine Entſchädigung gezahlt haben, und macht nachträglich die Gemeinde Schöneberg von ihrem Rechte auf Fortſetzung der Bahn über die gegenwärtige Endhalteſtelle hinaus, gleichgültig in welchem Umfang, Gebrauch, dann hat die Gemeinde Schöneberg die gezahlte Ent⸗ ſchädigung nebſt 4%, Zinſen ſeit dem Tage der Zahlung an die Stadt Charlottenburg zu erſtatten. Ebenſo entfällt die Verpflichtung zur Zahlung einer etwa feſtgeſetzten, aber noch nicht gezahlten Entſchädigung, falls die Gemeinde Schöneberg nachträglich von der erteilten Zuſtimmung Ge⸗ brauch macht. g) Erfolgt die Umgemeindung der Schöne⸗ berger Wieſen und die Übertragung der Rechte, insbeſondere des Eigentums an den genannten Wieſen, an die Stadt Charlottenburg ohne weitere Entſchädigung auf Grund der in Anſpruch ge⸗ nommenen Zuſtimmung Charlottenburgs zur Fort⸗ ſetzung der Untergrundbahn über die Endhalte⸗ ſtelle nach dem Vertrage vom 1./%4. September 1909, ſo entfällt auch eine Verpflichtung der Ge⸗ meinde Schöneberg zur Zahlung einer Entſchädi⸗ gung auf Grund des Abkommens vom 1./4. Sep⸗ tember 1909. Etwa auf Grund dieſes Abkommens gezahlte Entſchädi⸗ gungen werden der Gemeinde Schöneberg mit 4% Zinſen zurück⸗ er ſtat tet. Es entfällt in dieſem Falle auch die Verpflichtung der Ge⸗ meinde Schöneberg, die Gemeinde Charlottenburg dafür zu entſchä⸗ digen, daß die Gemeinde Char⸗ lotten burg Grundeigentum auf dem Nollendorfplatz oder in der Motz ſt ra ße erworben hat oder er⸗ wirbt. Die Gemeinde Charlottenburg wird aus dieſem Eigentumserwerb auch keinerlei weitere Anſprüche der Gemeinde Schöneberg gegen⸗ über geltend machen, ſoweit dieſe Anſprüche die Schöneberger Bahn mittelbar oder unmittelbar be⸗ rühren. h) Nach Inbetriebnahme d er Verlängerung der Uuntergrund⸗ bahn über die gegen wärtige End⸗ halteſtelle wird die Stadtgemeinde Schöneberg auf ihre Koſten den Verbindungsgang zwiſchen ihrer Bahn und der Hochbahn beſeitigen und den früheren n a ch Charlotten burg wederherſtellen. 1) Die Schöneberger Bahn, einer⸗ le i, ob ſie durch die Stadtgemeinde Schöneberg oder durch einen Drit⸗ ten betrieben wird, unterliegt der kommunalen Beſteuerung durch die Stadt Charlottenburg, inſo⸗ weit ſie jetzt auf Charlottenburger Gebiet liegt und ſpäter infolge der Verlängerung und in folge der Grenzregulierung liegen wird. Die Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg verpflichtet ſich indes für d en Fall, daß eine Umgemeindung der Schkineberger Exklave in die Gemeinde Charlottenburg ſtatt⸗ fin det, ohne daß die Stadt Char⸗ lotten burg auf Grund der ZifferlIle ei n e Entſchädigung zu leiſt en b rauſcht, b z w. für den Fall, d a ß eine gemaß Ht gezaylte Ent⸗ ſch ädigung an Charlottenburg er⸗ ſtattet wir d, von d emm Zeitrpuut, in dem die Umgemeindung der Schöneberger Wieſen erfolgt i ſt, der Gemeinde Schöneberg ein jährliches Entgeld zu zahlen, das dem Betrage der kommunalen Steuer entſprich t, der im Cyhar⸗ lotten burger Gemeindegebiet für die Bahnanlage und den Bahn⸗ betrieb zu entrichten i ſt. Dieſes Entgelt und die von Schöneberg oder einem dritten Steuerpflich⸗ tigen zu entrichtenden Steuern ſollen gegeneinander derart ver⸗ rechnet werden, daß von keiner Seite eine Herauszahlung ſtatt⸗ fi udet. Die Verp flichtung der Stadtgemeinde Charlotten burg zur Zahlung des genannten Ent⸗ gelts beſteht nur ſolange, als die Schöneberger Bahn Eigentum der Stadt Schöneberg iſt. k) Die Stadt Charlottenburg wird der Stadt Schöneberg das Zehnfache des Einkommenſteuer⸗ betrag es, der für das geſamte Steuerjahr 1910 auf den im Eigen⸗ tum des Bahnfiskus befindlichen und auf Schöneberger Gebiet liegenden Teil des Güterbahn⸗ hofs Charlottenburg entfällt, min⸗ d e ſt e ns aber 15 000 ℳ, für den Fall zahlen, daß eine Umgemeindung der Schöneberger Wieſen (Exklave) in die Gemeinde Charlottenburg ſt at tfindet, ohne daß die Stadt Charlottenburg auf Grund der Ziffer I1e eine Entſchädigung zu le iſten braucht b z w. für den Fall, d aß gemäß UIf eine gezahlte Ent⸗ ſch ädigung erſtattet wird. 1) Schöneberg iſt berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Eigentümer Gabcke der Benutzung des in ſeinem Eigentum ſtehenden Teils des Platzes für den Übergang widerſpricht. Der Rücktritt iſt binnen 6 Wochen nach erfolgtem Widerſpruch geltend zu machen.