§ 4. Der Mietszins beträgt jährlich 3400 ℳ, in Worten: „Dreitauſendvierhundert Mark“ und iſt in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus, ſpä⸗ teſtens am 3. Tage des erſten Vierteljahresmonats an den Vermieter zu zahlen. Vermieter iſt ver⸗ pflichtet, die Miete an der Stadthauptkaſſe in Empfang zu nehmen. § 5. Mieter übernimmt das Haus in dem gegen⸗ wärtigen Zuſtande. Ein Anſpruch auf Vornahme irgendwelcher Veränderungen, Verbeſſerungen oder Inſtandſetzungen ſteht ihm nicht zu. Die bauliche Unterhaltung des Gebäudes, insbeſondere Dachreparaturen und dergleichen, iſt Sache des Vermieters. § 6. Mieter hat das Schulhaus und den hinteren Hof auf ſeine Koſten zu verwalten und jederzeit in einem ſauberen und ordnungsmäßigen Zuſtand zu erhalten. Er übernimmt auch die Koſten der Beleuchtung und des Waſſerverbrauchs ſowie die Gebühr für die Müllabfuhr. Alle Abgaben ſowie die Feuer⸗Verſicherungsprämie hat Vermieter zu zahlen. Vermieter verpflichtet ſich, alle baulichen Veränderungen und ſonſtigen baulichen Maß⸗ nahmen, die ſeitens des Mieters für gut erachtet werden, zu geſtatten. § 7. Der Mieter iſt berechtigt, vom Mietsvertrage zurückzutreten, wenn die Benutzung des Grund⸗ ſtücks oder des Schulhauſes zu Schulzwecken irgend⸗ welcher Art für unzuläſſig oder doch nur nach Vor⸗ nahme von baulichen Veränderungen für zuläſſig erklärt wird. 2 Sollte aus dieſem Grunde während der Ver⸗ tragsdauer die Benutzung des Schulhauſes ſeitens des Mieters aufgegeben werden, ſo hat er den Mietszins noch drei Monate vom Zeitpunkte des Eintritts der Unzuläſſigkeit der Benutzung ab ge⸗ rechnet an den Vermieter zu zahlen. § 8. Das Mietsverhältnis endigt mit dem 30. Sep⸗ tember 1915. Auf Verlangen des Mieters iſt Ver⸗ mieter jedoch verpflichtet, dieſen Mietsvertrag nach dem 30. September 1915 auf eine beliebige Zeit bis zur Dauer von 5 Jahren zu verlängern. Mieter iſt verpflichtet, den Wunſch auf Verlän⸗ gerung des Mietsvertrages ſpäteſtens ein Jahr vor Ablauf der erſten Mietsperiode dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mietszins erhöht ſich nach Ablauf der erſten 5 Jahre um jährlich 100 ℳ, alſo auf 3500 ℳ. § 9. Nach Beendigung des Mietsverhältniſſes hat Mieter das Grundſtück in dem Zuſtande zurück⸗ zugeben, wie es zu dieſer Zeit beſteht. Einen An⸗ ſpruch auf Wiederherſtellung des früheren Zu⸗ ſtandes hat der Vermieter nicht. Mieter iſt jedoch nenen den früheren Zuſtand wieder herzu⸗ llen. 433 § 10. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages trägt der Mieter. Der Stempel iſt mit der am 1. Januar j. I. fälligen Mietszinsrate zu zahlen. Charlottenburg, den 28. September 1910. Der Magiſt rat. Der Vermieter. Die Grundeigentums⸗ Deputation. Scholtz. (L. S.) Seydel. Dr Wilhelm Begemann. Druckſache Nr. 275. Mitteilung betr. Fleiſchnot. Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung mit der Mitteilung überſandt, daß wir dem dortigen Beſchluſſe vom 14. d. M. (Druckſache Nr. 244) betr. Maßnahmen gegen die beſtehende Fleiſchnot bei⸗ getreten ſind. Wir erſuchen, die Stärke der zu bildenden nichtſtändigen gemiſchten „Deputation über weitere Maßnahmen zur Linderung der Fleiſch⸗ not für die Charlottenburger Bevölkerung“ auf 15 Mitglieder feſtzuſetzen und in dieſe Deputation 10 Stadtverordnete zu wählen. Charlottenburg, den 30. September 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. IIIa. 1746. Got tſt ein. Druckſache Nr. 276. Mitteilung betr. Veteranenunterſtützung. Urſchriftlich mit 1 Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit der Mitteilung, daß wir dem dortigen Be⸗ ſchluſſe vom 14. September d. I., in gemiſchter Deputation zu beraten, ob und in welcher Weiſe hilfsbedürftigen Kriegsveteranen ſtädtiſcherſeits eine m. gemacht werden kann, beigetreten ind. Wir erſuchen, die Stärke der Deputation auf 15 Mitglieder (10 Stadtverordnete und 5 Ma⸗ giſtratsmitglieder) feſtzuſetzen und gleichzeitig 10 Stadtverordnete zu wählen. Charlottenburg, den 3. Oktober 1910. Der Magiſtrat. Sſch u ſt e hr us. III b. 2404. Seydel. Druckſache Nr. 277. Mitteilung betr. Erſatzwahl für einen Stadtverordneten. Urſchriftlich der Stadtverordnetenverſammlung mit der Mitteilung vorzulegen, daß wir be⸗ ſchloſſen haben, für den unbekannt verzogenen Stadtver⸗ ordneten Max Vogel eine Erſatzwahl vor⸗ zunehmen. Nach unſerer Mitteilung vom 20. April d. Is. ruht infolge Konkurseröffnung über das Vermögen des Vogel ſein Bürgerrecht und damit auch gemäß 1§ 18 Städteordnung das Stadtverordnetenmandat