anzulegen. Wir haben die Erlaubnis davon ab⸗ hängig gemacht, daß die Abtretung des geſamten Platzlandes auf der im abgedruckten Vertrage ent⸗ haltenen Grundlage ſtattfindet. Wir ſind hierbei dem Wunſche der Geſellſchaft gefolgt, in dem Ver⸗ trage gleichzeitig eine Vereinbarung über das⸗ jenige Platzland zu treffen, welches in die an den Guſtav⸗Adolf⸗Platz anſchließende platzartige Erwei⸗ terung der Straßen 13, 13 a und 13 b entfällt. Gegen eine derartige Vereinbarung ſind Ein⸗ wendungen nicht zu erheben, da ſie auch im Intereſſe der Stadtgemeinde liegt. Das hiernach von der Geſellſchaft zu erwerbende Gelände iſt auf dem unten mit abgedruckten Plane farbig angelegt. In dem Vertrage hat ſich die Geſellſchaft ver⸗ pflichtet, das auf dem Plane braun angelegte Gelände in dem erheblichen Umfange von etwa 8197 qm 577,88 QOR. völlig unentgeltlich an die Stadtgemeinde abzutreten und die rot dar⸗ geſtellten Flächen von etwa 2842 qm 200,35 QR. Größe zum Preiſe von 500 ℳ für die QR. an die Stadtgemeinde zu verkaufen. Der Kaufpreis iſt angemeſſen. Der Geſamtkaufpreis berechnet ſich auf etwa 200,35 % 500 — 100 175 ℳ und iſt zu Laſten des anzuſammelnden Straßenregulierungs⸗ fonds vorſchußweiſe zu entnehmen. Die endgültige Verrechnung des Kaufpreiſes bleibt einem ſpäteren, gelegentlich der Ausführung der Regulierung des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes zu faſſenden Gemeindebe⸗ ſchluſſe vorbehalten. Zur Vermeidung von Zins⸗ verluſten hat ſich die Stadtgemeinde in dem Ver⸗ trage das Recht geſichert, die Auflaſſung der auf dem Plane mit 1, II, III, IV und v bezeichneten Flächen einzeln fordern zu können, und zwar erſt dann, wenn ſie es wünſcht. Dadurch wird erreicht, daß der Kaufpreis für die einzelne Fläche erſt dann aufgewendet zu werden braucht, wenn die Stadt⸗ gemeinde die betreffende Teilfläche für ihre Zwecke in Anſpruch nehmen will. Der Regulierungskoſten⸗ beitrag für die Paſſow'ſche Front entſpricht dem Betrag, der für die Front der Firma F. Zimmer⸗ mann & Sohn am Guſtav⸗Adolf⸗Platz durch Ge⸗ meindebeſchluß gleichfalls feſtgeſetzt iſt. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 12. Oktober 1910. Der Magiſtrat. I. V. Boll. Bredtſchneid er. Dr Maier. IX D. 1690. Nummer 1211 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 7. — ſiebenten — Sep⸗ tember des Jahres eintauſendneunhundert und zehn. Vor mir dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ 440— ſekretär Rudolf Hoffmann von hier unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 30. September 1902. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Ma⸗ giſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. Für die Aktiengeſellſchaft in Firma Neue Boden⸗Aktiengeſellſchaft in Berlin 1. Dr juris Leo Neumann in Berlin, Mittel⸗ ſtraße 2—4, 2 2. Prokuriſt Fritz Thielecke in Berlin ebenda, handelnd zu 1 als ſtellvertretendes Vorſtandsmit⸗ glied, zu 2 als Prokuriſt der genannten Geſell⸗ ſchaft. Regiſterauszug wird nachgereicht. Die Erſchienenen zu 2 ſind geſchäftsfähig und voan Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: § 1. Die Neue Boden⸗Aktiengeſellſchaft in Berlin iſt Eigentümerin des in Charlottenburg am Guſtav⸗ Adolf⸗Platz belegenen, im Grundbuche von der Stadt Charlottenburg unter Band 19 Blatt 1103 verzeichneten Grundſtücks. Die Neue Boden⸗ Aktiengeſellſchaft, im folgenden die Geſellſchaft genannt, verpflichtetzſich, das ihr gehörende Platz⸗ und Straßenland, ſoweit es auf dem dieſem Ver⸗ trage angehefteten Plan vom 7. September 1910 braun angelegt iſt, im ungefähren Flächeninhalt von 4930 187 936 2144 zuſammen ca. 8197 qm unentgeltlich, pfandfrei und frei von privat⸗ rechtlichen Belaſtungen irgendwelcher Art an die Stadtgemeinde Charlottenburg aufzulaſſen. Diejenigen Platz⸗ und Straßenlandteile des Guſtav⸗Adolf⸗Platzes, die auf dem angehefteten Plane rot angelegt und mit den Buchſtaben A B C D A und E FG HJ KL M E ſowie KJ v X K umſchrieben ſind, im ungefähren Flächeninhalt von zweitauſendachthundertzweiundvierzig (2842) Quadratmetern verkauft die Geſellſchaft hiermit zum Preiſe von 500 ℳ wörtlich: „Fünfhundert Mark“ für die Quadratrute an die Stadtgemeinde Charlottenburg. Der Berechnung des Kaufpreiſes iſt die kataſteramtlich feſtgeſtellte Fläche zu Grunde zu legen. Der dem Vertrage beigefügte Plan iſt durch Unterſchrift der Vertragsſchließenden und der Ur⸗ kundsperſon als zum Vertrage gehörig anerkannt. 2 Die Auflaſſung der im §I1 bezeichneten Flächen hat innerhalb 4 Wochen zu erfolgen, nachdem der Geſellſchaft von der Stadtgemeinde eine ent⸗ ſprechende Aufforderung zugegangen iſt. Der Stadt⸗ gemeinde ſteht das Recht zu, die Auflaſſung der auf dem Plane mit 1, II, III, IV, v bezeichneten Flächen ſowie des braun angelegten unentgeltlich abzutretenden Straßenlandes einzeln zu fordern. Das zur Auflaſſung erforderliche Kataſter⸗ und Planmaterial hat die Stadtgemeinde auf ſtädtiſche Koſten zu beſchaffen. 8 9§. 3. Der Kaufpreis wird an dem Tage, an welchem die Auflaſſung entſprechend den Bedingungen dieſes Vertrages erfolgt iſt, gegen Vorlegung einer entſprechenden Beſcheinigung des Magiſtratsver⸗ treters an der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg