—— ns —— Dar! für a gen die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 290. Vorlage betr. Ortsſtatut gegen die Verunſtaltung der Ortſchaft. urſchriftlich mit Atten Fach 3, Nr. 41 Band 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem abgedruckten Entwurf eines Orts⸗ ſtatuts gegen die Verunſtaltung der Ortſchaft wird zugeſtimmt. Durch Geſetz vom 15. Juli 1907 ſind die Ge⸗ meinden ermächtigt, ortsſtatutariſche Vorſchriften gegen die Verunſtaltung ihrer Ortſchaften zu er⸗ laſſen. Der geſetzliche Rahmen, in dem dieſe Vor⸗ ſchriften ſich zu bewegen haben, iſt in den §§ 2, 3, 4, 5 und 6 des Geſetzes enthalten. Wir fügen dieſe Vorſchriften des Geſetzes nachſtehend im Druck bei. Nach der gegebenen geſetzlichen Ermächtigung ſind die Gemeinden befugt, u. a. Vorſchriften zu er⸗ laſſen 1. zum Schutze der Eigenart des vorhandenen Orts⸗ oder Straßenbildes, 2. zum Schutze von Bauwerken von geſchicht⸗ licher oder künſtleriſcher Bedeutung, 3. zur Sicherſtellung einer geſunden, auch dem künſtleriſchen Empfinden Rechnung tragenden Bebauung in beſtimmten Bauvierteln und Schließlich hat das Geſetz die Befugnis ge⸗ Anbringung von Reklameſchildern, Notwendigkeit anerkannt, bei der Bebauung das Stadtbild in einer ammes ein Betrag von 50 000 für beſondere Aufwendungen bei der Bauaus⸗ führung zu entſchädigen. Ferner haben die Ge⸗ meindekörperſchaften eine Kontrolle der Bebauung in den neu zu entwickelnden Stadtgebieten da⸗ durch gutgeheißen, daß ſie entſprechenden Vor⸗ ſchriften in den Regulierungsverträgen zuſtimmten. Die bisherigen Maßnahmen bewegten ſich lediglich auf privatrechtlichem Gebiet und waren abhängig von dem Zuſtandekommen entſprechender Ver⸗ einbarungen mit den Intereſſenten und erwieſen ſich ſchon aus dieſem Grunde als unzureichend. Eine voll wirkſame und der Bedeutung der Sache entſprechende Einwirkung auf die Bebauung kann jedoch nur auf der Grundlage des neu geſchaffenen Geſetzes geſchehen. Wir erachten es für angezeigt, und in Anſehung der bisherigen Stellungnahme der Gemeindetörperſchaften für folgerichtig, nach dem Vorgange anderer Städte von der geſetzlichen Befugnis Gebrauch zu machen, nicht um irgendeine nichtsſagende Scheinkunſt zu pflegen, ſondern um bei der Bebauung eine möglichſt würdige und ſchlichte Geſtaltung der Bauwerke herbeizuführen. Gerade das in Groß⸗Berlin bemerkbare Beſtreben der Bauenden, ſich gegenſeitig durch Aufbauten und andere bauliche Ausſchreitungen zu über⸗ trumpfen, macht das Straßenbild unruhig und unſchön, verteuert die Baukoſten, ohne wirtſchaft⸗ lich nützlich und äſthetiſch billigenswert zu ſein. Die im Geſetz gegebenen Ermächtigungen werden für das Stadtgebiet von Charlottenburg die erheb⸗ lichſte Bedeutung für diejenigen Gebiete erlangen, die des Ausbaues noch harren. Die Stadt iſt ver⸗ hältnismäßig jung; der Schutz ſolcher Straßen und Bauwerke, die von geſchichtlicher und künſtleriſcher Bedeutung ſind, wird deshalb nur in verhältnis⸗ mäßig geringem Umfange erforderlich, da der⸗ artige ſchutzwürdige Straßen und Bauten nur in der in den §§ 1 und 2 des Statuts angegebenen Zahl vorhanden ſind. Umſomehr glaubten wir aber darauf Gewicht legen zu müſſen, daß die noch bevorſtehende bauliche Entwickelung ſich in Bahnen vollzieht, die man vom ſtädtebaulichen Standpunkt billigen kann. Der Hauptinhalt unſeres Statuts bezieht ſich deshalb auf diejenigen Stadtteile, die zwar gegenwärtig ohne künſtleriſche Bedeutung ſind, vermöge ihrer hervorragenden Lage im Stadt⸗ plane aber geeignet ſind, auf das Ortsbild charak⸗ teriſtiſch einzuwirken, ferner auf die Stadtgebiete, die der Entwickelung entgegengehen und vermöge ihrer Lage und Zweckbeſtimmung einer beſonderen Pflege bedürfen. Hervorzuheben iſt, daß die Vorſchriften, die das Drtsſtatmt gibt, uicht Gemeindenerwaltungs⸗ vorſchriften, ſondern bauvolizeiliche Vorſchriften