— 1438 —— ſind, die der Handhabung durch die Baupolizei Weiſe eine Einwirkung auf die architektoniſche Ge⸗ mit einer durch das Geſetz und das Statut geord⸗ ſt neten Mitwirkung der Gemeindebehörden unter⸗ liegen. 8 Im einzelnen wird zu dem Statut folgendes bemerkt: A. Die §§ 1 und 2 lehnen ſich an den § 2 des Geſetzes an, indem ſie lediglich unter Anwendung der geſetzlichen Vorſchriften diejenigen Straßen, Plätze und Bauwerke bezeichnen, deren Schutz zur Erhaltung ihrer Eigenart notwendig iſt. Die Straßen und Plätze des § 1 decken ſich im weſent⸗ lichen mit der Umgebung der im § 2 zu ſchützenden Bauwerke. Es bedarf keiner Erörterung, daß gerade dieſe Straßenzüge und Bauwerke des Schutzes bedürfen. B. Die §§ 3—8 bauen ſich auf dem § 4 des Geſetzes auf und wollen auf die bauliche Ent⸗ wickelung in den kraft ihrer Lage bevorzugten Stadtteilen einwirken. Der § 3 enthält den be⸗ herrſchenden Satz, daß die baupolizeiliche Geneh⸗ migung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen innerhalb des im § 4 bezeichneten Stadtgebietes zu verſagen iſt, wenn durch Neu⸗ oder Umbauten an Straßen und Plätzen oder durch Neu⸗ oder Umbauten, die von öffentlichen Straßen und Plätzen aus ſichtbar ſind, das Orts⸗ oder Straßenbild verunſtaltet wird. Dieſe orts⸗ ſtatutariſche Vorſchrift iſt eine Verſchärfung der ganz allgemein gültigen und ſchon vor Erlaß des Geſetzes vom 15. Juli 1907 beſtehenden Vor⸗ ſchrift, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu verſagen iſt, wenn dadurch Straßen und Plätze der Ortſchaften oder das Ortsbild gröblich ver⸗ unſtaltet werden würde. Die allgemeine Geſetzes⸗ vorſchrift des Verbots gröblicher Verun⸗ ſtaltung iſt indes keine hinreichende Grundlage für einen Schutz des Ortsbildes, weil die Recht⸗ ſprechung den Begriff der gröblichen Verunſtaltung derartig einſchränkend ausgelegt hat, daß eine prak⸗ tiſche Bedeutung dieſer Vorſchrift nur in ſehr be⸗ ſcheidenem Umfange beizumeſſen iſt. Unter gröb⸗ licher Verunſtaltung verſteht nämlich die Recht⸗ ſprechung lediglich die Herbeiführung eines poſitiv häßlichen, jedes offene Auge verletzenden Zu⸗ ſtandes (Entſch. des O. V. G. Band 9 S.353, Band 32 S. 341). Die Vorſchrift des § 4 des Geſetzes vom 15. Juli 1907 gibt die Möglichkeit, jede Verunſtal⸗ tung zu unterſagen (ogl. die Miniſterialanweiſung zur Ausführung des genannten Geſetzes vom 4. Auguſt 1907 IId). Um nun den Inhalt dieſes allgemeinen Verunſtaltungsverbotes für die prak⸗ tiſche Handhabung zu fixieren, haben wir, wohl zum erſtenmal, poſitive Vorſchriften aufgenommen, die die typiſchen Tatbeſtände der Verunſtaltung wiedergeben. Die ſeit Jahren geübte Faſſaden⸗ kontrolle hat uns die immer wiederkehrenden Übelſtände der Faſſaden⸗ und Umrißgeſtaltung ge⸗ zeigt, denen wir durch die beſonderen Vorſchriften in dem § 5 entgegenwirken!wollen. Zu § 3 I. Es iſt häufig beobachtet, daß auf die Pfeileraufbauten bei der Erdgeſchoßgeſtaltung in keiner Weiſe die notwendige Rückſicht geübt iſt. Hierdurch wird die äußere Erſcheinung der ge⸗ ſtützten Teile in ein auffälliges Mißverhältnis zu der Stütze, die vielleicht nur aus einem ganz dünnen unverkleideten Eiſenträger beſteht, geſetzt. Schon vor Jahren hat der verſtorbene Profeſſor Meſſel, der ſich uns bei der Prüfung der Fragen, in welcher altung der Bauten in unſerem Stadtgebiet ſtatt⸗ finden könne, mit ſeinem Rate zur Verfügung ge⸗ ſtellt hat, auf dieſen gerade der Groß⸗Berliner Bauweiſe eigenen, vom künſtleriſchen Standpunkt durchaus zu verurteilenden Übelſtand hingewieſen. Dieſem Gutachten ſind alle von uns gehörten Architekten, insbeſondere auch unſer verſtorbener Stadtbaurat Profeſſor Schmalz, beigetreten. Wir wollen deshalb durch die vorgeſchlagene Vorſchrift erreichen, daß die Bauwerke in ihren äußeren Ver⸗ hältniſſen ſo geſtaltet werden, daß die äußere Er⸗ ſcheinung der Stützen der Erſcheinung der ge⸗ ſtützten Teile architektoniſch entſpricht und nicht nur nach Maßgabe rechneriſcher Ermittelung in Be⸗ ziehung geſetzt wird. Zu § 5 II. Die Vorſchrift, wonach Vorbauten, Turm⸗ und Dachaufbauten, die durch nicht im Verhältnis zum Bauganzen ſtehende Abmeſſungen, Form oder Verteilung einen die geſamte Architektur des Hauſes oder auch das Verhältnis zu den Nach⸗ bargebäuden ſtörenden Eindruck machen, unzuläſſig ſind, ſoll das gegenſeitige Übertrumpfen beim Bauen verhindern und zu einer ſchlichten inner⸗ lichen Kunſt zurückführen. Zu § 5 III. Die gegenwärtig gültigen Polizei⸗ vorſchriften ſetzen nicht den Zwang feſt, innerhalb der feſtgeſetzten Baufluchtlinie zu bauen. Es kann deshalb jeder Bauherr beliebig die Stellung des Gebäudes wählen, ſofern er nur parallel der Bau⸗ fluchtlinie baut. Selbſt wenn hierdurch kahle Giebelwände ſichtbar werden, liegt hierin eine grobe Verunſtaltung nicht (vergl. Entſch. des O. V. G. im Preuß. Verwaltungsblatt Band 16 S. 185). Es mußte deshalb eine Beſtimmung ge⸗ troffen werden, daß ein Zurücktreten hinter die Baufluchtlinie nur dann zuläſſig iſt, wenn dabei der Anſchluß an den Nachbar⸗Brandgiebel in be⸗ friedigender Weiſe bewirkt wird. Zu § 3 IV. In derſelben Richtung wie die Ziffer 1I1 bewegt ſich die Vorſchrift der Ziffer Iv, wonach die ſichtbar bleibenden Giebelteile eines Hauſes in Umriß und Fläche, in einer das künſt⸗ leriſche Empfinden befriedigenden Weiſe zu ge⸗ ſtalten ſind und der Giebelteil an bereits beſtehende Gebäude anzuſchließen iſt. Zu § 5 V. Die Vorſchriften über das Verbot des Anklebens und Anſchraubens leicht verwitter⸗ barer Bauteile bedürfen einer weiteren Erläuterung nicht. Im § 6 haben wir einige über das ſonſt bau⸗ polizeilich zuläſſige Maß hinausgehende An⸗ forderungen geſtellt, die wir gleichfalls zur Vor⸗ 4 . von Verunſtaltungen für erwünſcht er⸗ achten. Zu § 61. Von dieſen Beſtrebungen iſt wohl die bedeutungsvollſte die unter Ziffer 1 des § 6. Durch ſie wollen wir die Befugnis zur Anlegung von Erkern in einem gewiſſen Umfange ein⸗ ſchränken. Wir haben die Beobachtung gemacht, daß die Befugnis zur Anlegung von Erkern in Groß⸗ Berlin nicht ſo ſehr zur Belebung der architek⸗ toniſchen Wirkung des Gebäudes dient, für welche ſie beſtimmt iſt, ſondern in 1. Linie eine Ver⸗ größerung der bebauungsfähigen Fläche anſtrebt und gewiſſermaßen Teile des Gebäudes in den Straßenraum hineinſchiebt. Nach der gegenwärtig gültigen Bauordnung vom 22. Auguſt 1898 (§ 14) dürfen in den für Charlottenburg als Regel bilden⸗ den 22 m breiten Straßen Vorbauten (Baltone,