— 459 — Galerien, Erker, geſchloſſene Vorbauten) bis zu 1,30 m ausladen. Wir haben dieſes Maß für Erker, offene und geſchloſſene Loggien auf 0,85 m für alle die Fälle eingeſchränkt, wo lediglich wirt⸗ ſchaftliche Gründe die Anlegung der Erker veranlaßt haben, ohne daß dabei äſthetiſche Rückſichten mit⸗ wirken. Dagegen haben wir geglaubt, bei Beob⸗ achtung äſthetiſcher Rückſichten die Ausladung bis 1,30 m nach wie vor zulaſſen zu ſollen. Beſchränkt iſt dagegen ein für allemal die Geſamtgrundfläche der zuläſſigen Vorbauten. Während dieſe bisher das Produkt des 3. Teiles der Frontlänge eines Gebäudes und der Ausladung von 1,30 m aus⸗ machen durften, wollen wir die Geſamtgrundfläche auf das Produkt des 3. Teils der Frontlänge und 1,1 m Ausladung beſchränken. Wir hoffen hierdurch die Unruhe im Straßenbilde zu mildern. Zu § 6 — die Forderung, die Sockelfläche mindeſtens 40 em hoch aus wetterbeſtändigem Material herzuſtellen, bedarf keiner weiteren Er⸗ klärung. 3u § 6 Es iſt wiederholt die Beobachtung gemacht, daß auch in den Stadtgebieten, in denen die ſogenannte großſtädtiſche Bebauung zuläſſig iſt, eine volle bauliche Ausnutzung des Grundſtückes nicht beliebt iſt, ſondern eine einſchränkende Be⸗ bauung unter Beobachtung von Bauwichen ſtatt⸗ gefunden hat. Hierdurch iſt des öfteren der ſtörende Zuſtand geſchaffen, daß für eine lange Dauer Brandgiebel an den Nachbargrenzen entſtanden. Es ſoll nun die Möglichkeit der freien Ausnutzung des Grundeigentums nach wie vor zugelaſſen werden, indes mit der Maßgabe, daß die im öffent⸗ lichen Intereſſe erforderliche Rückſicht genommen wird, indem auch der Nachbar ſich verpflichtet, den Bauwich zu halten und am Bauwich nicht Brand⸗ giebel, ſondern eine Straßenfront herzuſtellen. Die Bauwichverpflichtung iſt in ihrer Konſtruktion der Hofgemeinſchaftsverpflichtung nachgebildet, ins⸗ beſondere ſoweit es ſich um die grundbuchliche Sicherſtellung der Verpflichtung handelt. Alle in den §§ 3—6 getroffenen Beſtimmungen ſollen Anwendung finden auf das im § 4 be⸗ zeichnete Stadtgebiet. Bei der Auswahl des Stadtgebiets haben wir, wie bereits hervor⸗ gehoben, einmal alle hervorragenden, durch be⸗ ſondere Lage und Breite ſich auszeichnenden Straßenzüge und öffentlichen Plätze ſowie die als Wohnquartiere beſonders bevorzugten Stadtteile ſüdlich der Stadt⸗ und Ringbahn, insbeſondere am Kurfürſtendamm, wie ſchließlich die neu er⸗ ſchloſſenen und zu erſchließenden Gebietsteile von Witzleben, Neuweſtend, Nord⸗Weſtend und das Ge⸗ biet weſtlich des Tegeler Weges berückſichtigt. Für ein beſchränktes im weſentlichen noch unbebautes Gebiet haben wir ferner in Anſehung der Vor⸗ gärten eine beſondere Beſtimmung im § 7 auf⸗ genommen. 3u § 7. Es iſt die Beobachtung gemacht worden, daß auch in denjenigen Straßen, in denen bebauungs⸗ planmäßig Vorgärten ausgewieſen ſind, die alſo beſtimmungsgemäß als Wohnſtraßen anzuſehen ſind und dementſprechend der Wohnhausbebauung zugewieſen ſind, in den Erdgeſchoßräumen unter Verletzung des Charakters der Vorgärten Laden⸗ anlagen geſchaffen wurden, die das Beſtreben zeigen, durch eine möglichſte Einſchränkung der Vorgartenfläche und möglichſte Ausdehnung der Zugangswege den Charakter der Vorgärten zu zerſtören. Wir haben für die bisher noch unbebauten ſoder noch erſt im Beginn der Entwickelung ſtehen⸗ den Stadtgebiete ſüdlich der Spree und weſtlich der Stadt⸗ und Ringbahn, ſowie für das Stadtgebiet nördlich der Spree und weſtlich des Tegeler Weges deshalb die Vorſchrift aufgenommen, daß in den bebauungsplanmäßigen Vorgärten Zugänge nur nach dem eigentlichen Hauseingang und nach den an den Straßenecken befindlichen Läden der Eck⸗ grundſtücke angelegt werden dürfen. Mit dieſer Vorſchrift befinden wir uns in Übereinſtimmung mit den Beſchränkungen, die ſeitens einſichtiger Terrain⸗ geſellſchaften bei Aufteilung größerer Bauländereien privatrechtlich auferlegt werden. Zu § 10. Eine für das ganze Stadtgebiet gültige, aber auf beſtimmte Flächen beſchränkte Vorſchrift iſt im § 10 getroffen. Es iſt nicht überall möglich geweſen, an den Flußläufen und an der Stadt⸗ und Ringbahn be⸗ bauungsplanmäßige Straßen auszuweiſen, infolge⸗ deſſen beſteht an ſich die Möglichkeit für die Grund⸗ ſtücksbeſitzer, nach der Seite der Waſſerläufe und den Bahnkörpern der Eiſenbahn Brandmauern zu legen, ohne die Verpflichtung, dieſe Brand⸗ mauern irgendwie in befriedigender Weiſe aus⸗ zubilden. Dieſem Ubelſtande will der § 10 be⸗ gegnen. Er beſchränkt ſich in ſeinen Forderungen auf das Allernotwendigſte. C. Auf Grund der im § 3 des Geſetzes erteilten Ermächtigung iſt die Anwendung des § 11 des Statuts für das ganze Stadtgebiet vorgeſchrieben. Der § 11 unterwirft die Anbringung von Reklame⸗ ſchildern, Schaukäſten und Aufſchriften der Ge⸗ nehmigung der Baupolizei⸗Behörde in dem aus ihm erſichtlichen Umfange und mit dem in ihm an⸗ gegebenen Zweck. D. Um den Widerſtreit der Intereſſen wirt⸗ ſchaftlicher und äſthetiſcher Natur auszugleichen, haben wir im § 8 einſchränkende Beſtimmungen aufgenommen, die feſtſetzen, in welchen Fällen von einer Anwendung des Ortsſtatuts abgeſehen werden ſoll. Wir haben in Anlehnung an das Geſetz die An⸗ wendung der §§ 1 und 2 über die Pflicht zur An⸗ paſſung an die Eigenart der Straßen und Plätze dann ausgeſchloſſen, wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurf dem Gepräge der Umgebung im weſentlichen entſpricht und die Koſten der trotz⸗ dem auf Grund des Statuts geforderten An⸗ derungen in keinem angemeſſenen Verhältnis zu den dem Bauherrn zur Laſt fallenden Koſten der Bauausführung ſtehen würden. Wir haben ferner die Anwendung der Vorſchriften der §§ 3—6 in erheblichem Umfange bei den Gebäuden ein⸗ geſchränkt, die bei Inkrafttreten des Ortsſtatuts bereits vorhanden waren. Während nämlich die Handhabung der Vorſchriften der §§ 3—6 auf Neubauten ohne jeden Koſtenaufwand möglich iſt, da ſie nicht zu einer Verteuerung des Baues, ſondern eher zu einer Vereinfachung desſelben führt, kann die Handhabung bei Um⸗ und An⸗ bauten an vorhandenen Gebäuden zu Schwierig⸗ keiten und Härten führen. Wir haben deshalb vor⸗ geſchrieben, daß die Vorſchriften der 8§ 3—6 dann keine Anwendung finden ſollen, wenn dieſe Vor⸗ ſchriften bei der Bauausführung auch nur im all⸗ gemeinen beachtet ſind oder die Anwendung dem Bauherrn in unbilliger Höhe Koſten oder Einnahme⸗ ausfälle verurſachen würde. Schließlich haben wir ganz allgemein ausgeſchloſſen eine Nachprüfung der einmal fertiggeſtellten Faſſaden aus Anlaß eines Umbaues. Wir glauben, daß durch dieſe